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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 80/03
vom 20. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
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Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 20. Oktober 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 19. Februar 2003 wird als unzulässig [X.].
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die [X.] nach einem Wert von 19.544,68 •.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zuläs-sig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Der Beklagte ist zur Zahlung von 13.372,58 • (nebst Zinsen) verurteilt worden. Außerdem ist seine Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden fest-gestellt worden. Der Wert des entsprechenden Antrags ist in den Vorinstanzen - von den Parteien unbeanstandet - auf 2.556,46 • (5.000 DM) festgesetzt [X.]. In der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte 1 2 - 3 -
den zu ersetzenden Schaden unter Darlegung von Einzelheiten mit 7.715,13 • beziffert und so eine Beschwer von insgesamt 21.087,71 • errechnet.
Für Klagen auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (positive Feststellungsklagen) hat sich in der Praxis die Bemessung nach ei-nem entsprechenden Leistungsantrag, jedoch - wegen der fehlenden Voll-streckbarkeit - mit einem Abschlag von 20 % allgemein durchgesetzt ([X.], [X.]. v. 28. November 1990 - [X.], [X.] § 3 ZPO Nr. 72 = NJW-RR 1991, 509; [X.]. v. 17. März 2004 - [X.], [X.]-Report 2004, 1055 f). Dabei handelt es sich zwar nur um einen Anhalt für den Regelfall; denn bei jeder nach § 3 ZPO vorzunehmenden Bewertung ist vor allem auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, soweit sie für das wirtschaftliche Inte-resse des Klägers oder des Rechtsmittelklägers an der Erreichung des prozes-sualen Ziels von Bedeutung sind. In welcher Hinsicht der vorliegende Fall vom Regelfall einer positiven Feststellungsklage abweichen könnte, ist jedoch we-der vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich. Der Abschlag von 20 % wird sogar dann vorgenommen, wenn der Kläger - was hier nicht vorgetragen ist, aber daraus folgen könnte, dass hinter dem beklagten Anwalt dessen [X.] steht - damit rechnen kann, dass sein Gegner auf ein Fest-stellungsurteil hin freiwillig zahlt; denn auch hier muss die weniger [X.], weil in der 3 - 4 -
Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils ge-genüber einem Leistungsurteil Berücksichtigung finden ([X.], [X.]. v. 29. Oktober 1998 - [X.], [X.]R ZPO § 3 Feststellungsantrag 5 mit weiteren Nachweisen). 80 % von 7.715,13 • sind 6.172,104 •; der Wert der Beschwer beträgt damit insgesamt nur 19.544,68 •.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.04.2002 - 10 O 172/01 - [X.], Entscheidung vom 19.02.2003 - 19 U 119/02 -
Meta
20.10.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2005, Az. IX ZR 80/03 (REWIS RS 2005, 1248)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1248
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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