Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZR 137/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1740

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 137/05 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juni 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückge-wiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 75.379,10 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache hat keine grund-sätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Soweit die Beschwerde geltend macht, die Beklagten hätten den Kläger vor Abschluss des Vergleichs nicht auf den erhöhten Streitwert des Vergleichs hingewiesen, ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch [X.] - 3 - hen entsprechenden Sachvortrags des Klägers dargelegt noch, dass das Beru-fungsurteil hierauf beruht. Die Frage, ob ein akademisch gebildeter und in wirtschaftlichen Dingen erfahrender Mandant rechtlicher Beratung bedarf, ist im Sinne der Beschwerde geklärt. Die Belehrungspflicht besteht auch gegenüber juristisch vorgebildeten und geschäftserfahrenen Mandanten ([X.], Urt. v. 19. Dezember 1991 - [X.] ZR 41/91, [X.], 820; v. 29. April 1993 - [X.] ZR 101/92, NJW 1993, 2045, 2047; Zugehör in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 559; Vollkommer/Heinemann, [X.], 2. Aufl. Rn. 246). 3 Hinsichtlich der Festsetzung des Wertes des Grundstückes und der Auswirkung des Wertes bei der Berechnung des Zugewinns, wenn der Hälfte-anteil des Grundstücks als Teil des Zugewinnausgleichs an den Ehegatten übertragen wird, handelt es sich nicht um rechtliche, sondern rein [X.] Fragen. Auf außerrechtliche Umstände erstreckt sich jedoch die Betreu-ungspflicht aus einem echten Anwaltsvertrag grundsätzlich nicht (vgl. Zugehör, aaO Rn. 564 ff). Der Anwalt darf auf die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben des Mandanten vertrauen, solange er deren Unrichtigkeit nicht kennt oder nicht kennen muss ([X.], Urt. v. 13. März 1997 - [X.] ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169; v. 2. April 1998 - [X.] ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2049; Zugehör, aaO Rn. 513 f). 4 Nachdem der Kläger wiederholt den Wert des [X.] mit 600.000 DM unstreitig gestellt hatte, durften die Beklagten von diesem Wert ausgehen. Dass sich die Übertragung des [X.] zu dem angegebenen 5 - 4 - Wert an die Ehefrau wie ein Verkauf zu diesem Preis auswirkt, war offensicht-lich. Ob die Feststellungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen worden ist, kann dahingestellt bleiben; denn die Klage war insoweit jedenfalls unbe-gründet. Der Kläger hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, welche inhaltlichen Verbesserungen des Vergleiches hätten durchgesetzt werden [X.], wenn der ihn vertretende Anwalt pflichtgemäß gehandelt hätte. 6 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 7 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.08.2004 - 2/20 O 495/03 - [X.], Entscheidung vom 29.06.2005 - 21 U 80/04 -

Meta

IX ZR 137/05

21.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZR 137/05 (REWIS RS 2006, 1740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1740

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