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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 185/06 vom 5. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 5. Juli 2007 beschlossen: Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 30. November 2005 gewährt. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 114.144 Euro festge-setzt. Gründe: Der Streitwert richtet sich nach § 41 Abs. 1 GKG. Ein Abschlag deshalb, weil nicht eine Leistung, sondern die Feststellung des [X.] des [X.] begehrt wird, kommt nicht in Betracht, weil § 41 Abs. 1 GKG (ebenso wie § 8 ZPO) schon seinem Wortlaut nach typischerweise Feststel-lungsklagen jeder Art betrifft (vgl. [X.], [X.]. v. 21. September 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 16, 18; v. 13. Mai 1958 - [X.], NJW 1958, 1291). 1 [X.] Raebel [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 24.01.2005 - 12 O 474/04 - [X.], Entscheidung vom 30.11.2005 - 3 U 34/05 -
Meta
05.07.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2007, Az. IX ZR 185/06 (REWIS RS 2007, 3032)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3032
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