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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 139/05 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juni 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 60.654,89 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nur, dass die Gerichte das Vorliegen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Mit der Behaup-tung, den von ihnen vorgetragenen Umständen und Rechtsausführungen sei nicht die richtige Bedeutung beigemessen worden, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht begründet werden ([X.] 64, 1, 12; [X.] NJW 2 - 3 - 2005, 3345, 3346; [X.], [X.]. v. 2. Oktober 1995 - 1 BvR 446/90, zitiert nach juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.12.2004 - 13 O 278/04 - [X.], Entscheidung vom 28.06.2005 - [X.] -
Meta
21.09.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZR 139/05 (REWIS RS 2006, 1729)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1729
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