Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.10.2014, Az. AK 32/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2120

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Gegenstand

Fortdauer der Untersuchungshaft wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Verdacht der Mitgliedschaft eines deutschen Staatsbürgers in der Organisation "Junud al-sham"; Konkurrenzverhältnis zwischen einzelnen Betätigungsakten zur Verfolgung des Ziels der Errichtung eines islamistischen Gottesstaates und der Mitgliedschaft als solcher


Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe

I.

1

Der Angeschuldigte - ein [X.] Staatsangehöriger - wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 17. März 2014 - [X.] 1565/14 - am 1. April 2014 in [X.]/[X.] festgenommen und befand sich zunächst in Auslieferungshaft. Seit seiner Auslieferung am 17. April 2014 wird gegen ihn Untersuchungshaft vollzogen. Nach Übernahme des Verfahrens durch den [X.] am 22. April 2014 hat der Ermittlungsrichter des [X.] am 23. Mai 2014 den Haftbefehl des [X.] aufgehoben und durch einen eigenen vom gleichen Tag (2 [X.]) ersetzt. Der [X.] hat am 1. Oktober 2014 gegen den Angeschuldigten Anklage vor dem [X.] erhoben.

2

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich von Dezember 2013 bis März 2014 durch zwei selbständige Handlungen jeweils als Mitglied an der [X.] und damit an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, und tateinheitlich dazu versucht zu haben, einen anderen dazu zu bestimmen, ein Verbrechen des Mordes zur Verdeckung einer Straftat zu begehen, sowie gemeinschaftlich mit anderen Menschen getötet zu haben (strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 211, 30 Abs. 1, § 212 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB).

II.

3

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

4

1. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.

5

a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:

6

aa) Die Vereinigung [X.]

7

Bei der Organisation [X.] (auch "[X.]", "[X.]", "[X.]" oder "[X.] ash-Sham", übersetzt: "Soldaten [X.]") handelt es sich um eine Gruppierung, die erstmals im August 2013 medial in Erscheinung trat und die auf Seiten der islamistischen Gegner des [X.] in den [X.] eingriff. Als deren Anführer trat der [X.] (alias "Muslim", "Muslim [X.] Shishani", "[X.]" oder "[X.]", im Folgenden: Muslim Abu Wa-lid) auf, der über Kampferfahrung aus den [X.] [X.]kriegen verfügte und zuletzt als [X.] einer in [X.] operierenden Gruppierung fungierte, die dem mutmaßlich von [X.] geführten "[X.]" nachgeordnet war. Da ihm die Rückkehr nach [X.] nicht gelang, entschloss er sich im [X.] zusammen mit einem Teil seiner Kämpfer, überwiegend Tschetschenen, aber auch Angehörige westlicher [X.], zur Auswanderung nach [X.], um dort am Kampf gegen das Assad-Regime teilzunehmen. Zudem betrieb er in [X.] ein Ausbildungslager für "junge [X.]" aus aller Welt.

8

Muslim [X.] trat im Februar 2013 im Zusammenhang mit einem Video der von [X.] befehligten Gruppierung "[X.] al-Muhajirin" in Erscheinung, die sich später in "[X.] wal-Ansar" (im Folgenden: [X.]) umbenannte. Bei dem Video handelt es sich um den Nachruf auf einen [X.], der ein jihadistisches Ausbildungslager in der Umgebung von [X.] geführt hatte. Muslim [X.] wird darin als militärischer Kommandeur der tschetschenischen Brigade in [X.] vorgestellt.

9

Muslim [X.] unterhielt zudem enge Beziehungen zu [X.], der sich im Juli 2013 mit einer unbekannten Anzahl mehrheitlich [X.] Kämpfer von [X.] und der [X.] getrennt hatte, nachdem diese sich der [X.] im [X.] und [X.]" (im Folgenden: [X.]) zugewandt hatten. Im Oktober 2013 vereinigte sich die von Muslim [X.] befehligte [X.] mit [X.] und seinen Anhängern sowie mit einer Gruppierung um [X.] zu einer einheitlichen Organisation, die - trotz enger Zusammenarbeit mit anderen Gruppierungen wie etwa der "[X.]", der sich wiederum [X.] angeschlossen hatte, oder gemeinsamen Aktionen mit dem [X.] - selbständig blieb und sich nicht einer anderen Organisation unterordnet.

Ziel der [X.] ist der Kampf gegen die Ungläubigen in [X.] und darüber hinaus zur Errichtung eines islamistischen Gottesstaates. Die Stärke der Gruppierung ist nicht bekannt. Die Anzahl der Kämpfer wird derzeit auf bis zu 1.500 oder mehr geschätzt. Im August 2013 beteiligte sich die Gruppierung an den Kämpfen gegen die Regierungstruppen um die Hügelkette von [X.] nahe [X.]. Im Februar 2014 nahm sie gemeinsam mit der "[X.]" am Angriff auf das Zentralgefängnis in [X.] teil; bei dieser Aktion wurden 300 Gefangene befreit. Im Zuge der Kampfhandlungen, bei denen ein Selbstmordattentäter einen mit Sprengstoff beladenen LKW vor das Haupttor des Gefängnisses fuhr, dem drei Panzer und mehrere Pick-Ups mit Maschinengewehren sowie etwa 1.600 Kämpfer - unter ihnen der Angeschuldigte - folgten, wurden zwei Soldaten der [X.] Regierungstruppen, fünf Gefängnisinsassen und 22 Angreifer getötet.

bb) Die Beteiligung des Angeschuldigten an der Vereinigung

Der Angeschuldigte, der sich zuvor zunehmend radikalisiert und einer islamistisch-extremistischen Ideologie zugewandt hatte, reiste Ende September 2013 über die [X.] nach [X.] aus, um dort am [X.] teilzunehmen. Spätestens im Dezember 2013 schloss er sich dort der [X.] an und wurde zunächst in einem Ausbildungslager im Umgang mit Waffen, im Nahkampf sowie in militärischer Taktik geschult. Der Angeschuldigte verfügte über ein Schnellfeuergewehr AK 47 ([X.]), übernahm Wachdienste im Lager und war im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Kampfeinsatzes an einer Beobachtungsmission beteiligt.

Anfang Januar 2014 erhielt der Angeschuldigte Besuch von [X.]und ihrem Vater, die nach [X.] gereist waren, um die sechzehnjährige Schwester von [X.], [X.]    , nach [X.] zurückzuholen, die ohne Erlaubnis ihrer Eltern nach [X.] gereist war, um dort einen Kämpfer zu heiraten. Der Angeschuldigte, der in dem Konflikt vermitteln sollte, trat [X.]und ihrem Vater unbeabsichtigt ohne Maskierung gegenüber und war deshalb in Sorge, sie könnten ihn nach ihrer Rückkehr nach [X.] verraten. Er schlug deshalb seinen Vorgesetzten vor, die Angehörigen der [X.] nicht nach [X.] zurückreisen zu lassen, sondern sie in [X.] zu töten. Sein Vorschlag wurde indes nicht aufgegriffen, so dass [X.] und [X.]    B.    sowie ihr Vater unversehrt nach [X.] zurückkehren konnten.

Nachdem bereits spätestens Mitte Dezember 2013 konkrete Planungen zur gewaltsamen Befreiung von Gefangenen aus dem Zentralgefängnis in [X.] begonnen hatten und der Angeschuldigte, der von der Möglichkeit selbst zu kämpfen, begeistert war, sich gegenüber seinen Vorgesetzen zur Teilnahme an der [X.] bereit erklärt hatte, wurde er Anfang Februar mit weiteren Kämpfern Richtung [X.] verlegt und nahm am 6. Februar 2014 an dem von der [X.] gemeinsam mit der "[X.]" verübten Angriff teil, dessen Ablauf ihm im Groben vertraut war und den er billigte. Der Angeschuldigte war bewaffnet und gab auch mehrere Schüsse aus seiner Waffe ab, um damit die Bewacher des Gefängnisses oder Soldaten der [X.] Armee zu töten. Dass er dadurch selbst einen Menschen tötete, ist nicht feststellbar; er erstrebte aber den Tod möglichst vieler Bewacher und gegnerischer Soldaten und nahm auch den Tod von Gefängnisinsassen billigend in Kauf.

Nach Beendigung der Kämpfe verblieb der Angeschuldigte mit weiteren Kämpfern der [X.] zunächst im Gebiet um [X.], bevor sie von der [X.] Armee zurückgedrängt wurden. Im März 2014 verließ der Angeschuldigte aus nicht näher bekannt gewordenen Gründen [X.] und wurde - wie dargelegt - am 1. April 2014 in [X.] festgenommen.

b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:

Die Erkenntnisse zur Struktur und Entstehung der Vereinigung [X.] ergeben sich im Wesentlichen aus dem Sachverständigengutachten des Islamwissenschaftlers [X.], aus dem im [X.] veröffentlichten Video zur Biografie von Muslim [X.] sowie aus weiteren [X.]veröffentlichungen insbesondere des der [X.] zumindest nahestehenden Sham-Centers.

Der Angeschuldigte hat - nach Verkündung des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] - in mehreren Beschuldigtenvernehmungen im Juli und August 2014 seinen [X.] an die [X.] sowie einzelne Beteiligungshandlungen eingeräumt. Zur versuchten Anstiftung zur Ermordung der Angehörigen der [X.]    sowie zu seiner Beteiligung an dem Angriff auf das Gefängnis in [X.] hat er sich nicht eingelassen.

Insoweit wird das Ermittlungsergebnis indes belegt durch die Erkenntnisse aus Telefonüberwachungsmaßnahmen und die Auswertung des Mobiltelefons des Angeschuldigten, insbesondere der darin gespeicherten Protokolle von Kommunikationen über den Dienst [X.]. So schildert er die Aufforderung an seine Vorgesetzten, die Angehörigen der [X.]    zu töten, in einem überwachten Telefonat seiner Bekannten E.    S.      , die ihn deshalb kritisiert; der Angeschuldigte weist das zurück und bemerkt, dass die Uhr "hier" (gemeint: in [X.]) ein bisschen anders ticke.

Seine Teilnahme an den Kampfhandlungen in [X.] belegen unter anderem sein Gespräch mit seiner Mutter vom 5. Februar 2014, der er seine Teilnahme an dem für den nächsten Tag geplanten Angriff ankündigte. Über [X.] ließ er wissen, dass er als Kämpfer "im Sturm" vorgesehen sei, und nahm dies offenbar zum Anlass sein Testament in sein Mobiltelefon zu diktieren.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im Übrigen Bezug auf die Darlegungen im Haftbefehl sowie im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift vom 1. Oktober 2014.

2. Es besteht nach alledem jedenfalls der dringende Tatverdacht, dass sich der Angeschuldigte durch zwei selbständige Handlungen jeweils wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum Mord gemäß § 30 Abs. 1, § 211 StGB, und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit (gemeinschaftlich begangenem) Totschlag (§ 212 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht hat.

Materiell-rechtlich stehen die einzelnen [X.] zu dem [X.] der mitgliedschaftlichen Beteiligung in Tateinheit, wobei mehrere solcher Taten durch die Klammerwirkung des [X.]s ebenfalls zur Tateinheit verbunden werden, wenn sie im Verhältnis zu diesem leichter oder annähernd gleichwertig sind ([X.], Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, [X.]St 29, 288, 291 mwN; s. auch Beschluss vom 11. Juni 2002 - StB 12/02, [X.]R StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 11). Für Verbrechen, für die das Gesetz erheblich höhere Strafen androht als § 129a Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren), gilt dieser Grundsatz indes nicht, sie stehen zueinander in [X.] ([X.], aaO, S. 292). Die versuchte Anstiftung zum Mord (Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren) und der Totschlag (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) bilden deshalb - ihrerseits jeweils in Tateinheit zur Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung stehend - zwei rechtlich selbständige Taten.

Rechtfertigungsgründe für das Handeln des Angeschuldigten bestehen nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht, insbesondere sind aus den im Haftbefehl zutreffend ausgeführten Gründen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die [X.] auf das [X.] aus Art. 43 Abs. 2 des [X.] zu den [X.] vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte berufen könnte (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Juli 2014 - StB 8/14, juris Rn. 34; s. dazu auch [X.], Beschluss vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13, [X.], 274, 275).

Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung [X.] liegt seit dem 28. März 2014 vor.

3. Angesichts des bestehenden Tatverdachts nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB sowie nach § 30 Abs. 1, § 211 und nach § 212 besteht der Haftgrund der [X.], § 112 Abs. 3 StPO. Aus den [X.] Gründen des Haftbefehls, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, besteht weiterhin jedenfalls der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.

4. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Nach Auslieferung des Angeschuldigten wurde zunächst sein Mobiltelefon ausgewertet; ihm wurde ein Pflichtverteidiger bestellt, der Akteneinsicht erhalten hat. Nach Terminabsprachen mit diesem wurden Termine für zwei Beschuldigtenvernehmungen vereinbart und diese durchgeführt. Parallel wurden durch das mit den Ermittlungen beauftragte [X.] die Beweismittel weiter ausgewertet, die [X.] erstellt und ein Schlussvermerk gefertigt, der am 4. August 2014 mit den Ermittlungsakten an den [X.] übergeben wurde. Der [X.] hat in weniger als zwei Monaten die Anklageschrift erstellt und am 1. Oktober 2014 vor dem [X.] Anklage erhoben.

5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Angeschuldigten erhobenen Vorwürfen nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Becker                         [X.]

Meta

AK 32/14

16.10.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 52 StGB, § 53 StGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129b Abs 1 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 2 StGB, § 211 StGB, § 212 StGB, § 112 StPO, § 121 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.10.2014, Az. AK 32/14 (REWIS RS 2014, 2120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2120

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3 StR 265/13

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