Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2017, Az. AK 72/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 385

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Gegenstand

Haftprüfung: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Abgrenzung zwischen mitgliedschaftlichen und nichtmitgliedschaftlichen Tathandlungen; Konkurrenzen


Tenor

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe

I.

1

Der Angeschuldigte ist aufgrund Haftbefehls der Ermittlungsrichterin des [X.] vom 23. März 2017 ([X.]) am 30. Mai 2017 festgenommen worden und befindet sich nach Eröffnung des Haftbefehls am 31. Mai 2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft.

2

Gegenstand des vorgenannten Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe als Mitglied der [X.] und damit einer [X.] im Ausland, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11, 12 [X.]) zu begehen

- in zwei Fällen um Mitglieder oder Unterstützer für diese [X.] geworben sowie

- eine schwere staatsgefährdende Gewalttat, nämlich eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 StGB oder des § 212 StGB vorbereitet, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, indem er sich im Umgang mit Schusswaffen habe unterweisen lassen,

3

strafbar als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowie als zwei tatmehrheitliche Fälle der Werbung um Mitglieder für eine ausländische terroristische [X.] jeweils in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3, § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und [X.], §§ 52, 53 StGB.

4

Wegen dieser Tatvorwürfe, die sie nunmehr als Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen [X.] in zwei tatmehrheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat wertet und in einem Fall (dem ersten) um den Vorwurf des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Kriegswaffe ergänzt hat, hat die [X.] gegen den Angeschuldigten unter dem 15. November 2017 Anklage vor dem [X.] erhoben. Dieses hält den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft für erforderlich.

II.

5

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

6

1. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl der Ermittlungsrichterin des [X.] vom 23. März 2017 vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.

7

a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:

8

aa) Die [X.] [X.]

9

Bei der [X.] (auch "[X.] ash-Sham", übersetzt: "Soldaten [X.]") handelt es sich um eine Gruppierung, die im August 2013 erstmals medial in Erscheinung trat und die auf Seiten der islamistischen Gegner des [X.] in den [X.] eingriff. Ihr Anführer ist der Tschetschene Muslim Margoshvili alias Muslim [X.], der über Kampferfahrung aus den [X.] [X.]kriegen verfügt und als [X.] einer in [X.] operierenden Gruppierung fungiert hatte. Da ihm die Rückkehr nach [X.] nicht gelang, entschloss er sich im [X.] zusammen mit einem Teil seiner Kämpfer, überwiegend Tschetschenen, aber auch Angehörigen westlicher [X.], zur Auswanderung nach [X.], um dort am Kampf gegen das Assad-Regime teilzunehmen.

Er sah seine Verbündeten vor allem in weiteren in [X.] kämpfenden Gruppierungen kaukasischer Herkunft und unterhielt unter anderem enge Beziehungen zu [X.], der sich im Juli 2013 mit mehrheitlich nordkaukasischen Kämpfern von einer anderen jihadistischen Organisation, der "[X.] wal-Ansar" (kurz: [X.]), getrennt hatte, nachdem diese sich dem sog. "[X.] im [X.] und Großsyrien" ([X.]) zugewandt hatte. Die [X.] führte mit [X.] und seinen [X.] sowie mit einer Gruppierung um [X.] gemeinsame Operationen durch und blieb - trotz enger Zusammenarbeit mit anderen Gruppierungen wie etwa der [X.], der sich wiederum [X.] angeschlossen hatte, oder gemeinsamen Aktionen mit dem [X.] - selbständig, ohne sich einer anderen Gruppierung unterzuordnen. Die Eigenständigkeit der Organisation bekräftigte [X.] mit einer am 30. Juni 2014 über [X.] veröffentlichten [X.], in der er erklärte, [X.] einer eigenen Gruppe zu sein, die sich schon seit zwei Jahren in [X.] aufhalte und auch Kämpfer aus [X.] in ihren Reihen habe. Die [X.] bekennt sich zudem dazu, "junge [X.], die aus der ganzen Welt zum [X.] kommen", zu trainieren.

Anführer der [X.] ist - wie dargelegt - Muslim [X.], dem sein Stellvertreter [X.] sowie mehrere Kommandeure zur Seite stehen. Die Stärke der Gruppierung ist nicht bekannt; die Anzahl der Kämpfer wird auf mehrere Hundert geschätzt.

Ziel der [X.] ist der Kampf gegen die "Ungläubigen" in [X.] und die Errichtung eines islamistischen Gottesstaates dort und in den angrenzenden Ländern sowie darüber hinaus letztlich auch im [X.]. Dieses Ziel sucht sie durch militärische Operationen zu erreichen. Im August 2013 beteiligte sich die Gruppierung an den Kämpfen gegen die Regierungstruppen um die Hügelkette von [X.] nahe [X.]. Im Februar 2014 nahm sie gemeinsam mit der [X.] am Angriff auf das Zentralgefängnis in [X.] teil, den Muslim [X.] befehligte. Im März 2014 führte die [X.] eine weitere Operation in der Nähe von [X.] namens "Anhöhe Turm 45" durch.

bb) Die Tathandlungen des Angeschuldigten

Der in [X.] geborene Angeschuldigte, der die [X.] Staatsbürgerschaft besitzt und vor seiner Verhaftung in [X.] lebte, zeitweise aber in [X.] polizeilich gemeldet war, folgt einer extremistischen islamistischen Weltanschauung, die den bewaffneten [X.] als legitimes Mittel zur Durchsetzung ultrakonservativer Interessen ansieht und freiheitlich-demokratische Werte ablehnt. Er radikalisierte sich spätestens im [X.] bei regelmäßigen Besuchen des [X.]([X.]), das als Treffpunkt einer jihadistisch-salafistischen Szene gilt. Mit den Angehörigen der sogenannten [X.], die später ebenfalls nach [X.] ausreisten und sich dort terroristischen [X.]en anschlossen, stand er in engem Kontakt.

Ende Oktober 2013 reiste der Angeschuldigte erstmals mit dem Ziel, sich dem bewaffneten Kampf anzuschließen, über [X.], [X.], [X.] und die [X.] nach [X.]. Dort trat er einer Einheit um den Kommandeur der [X.], Muslim [X.], bei. Er unterwarf sich der Befehlsgewalt des örtlichen Kommandeurs und ließ sich im Umgang mit einem vollautomatischen Sturmgewehr [X.] ([X.]) ausbilden. In der Folge nahm der Angeschuldigte, der über eine "Pumpgun" sowie eine Handfeuerwaffe verfügte, an bewaffneten Patrouillenfahrten teil.

Bereits am 22. November 2013 kehrte der Angeschuldigte nach [X.] zurück, wo er sich weiter für die Ziele der [X.] einsetzte und versuchte, Geldmittel aufzutreiben und Personen für die [X.] zu rekrutieren. Mit den Einheiten der [X.] in [X.] hielt er weiterhin Kontakt.

Anfang März 2014 reiste der Angeschuldigte erneut nach [X.] und schloss sich wieder Einheiten der [X.] an. Während seines Aufenthaltes nahm er für die [X.] an Kampfhandlungen um einen Flugplatz teil. Frühestens am 19. April 2014 reiste er von [X.] in die [X.], wo er einen aus [X.] ausgereisten Verletzten zu überzeugen versuchte, in das syrische [X.] zurückzukehren. Ende April/Anfang Mai 2014 kehrte er dann nach [X.] zurück.

b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der terroristischen [X.] [X.] aus den im Sonderband "Strukturerkenntnisse [X.]" zusammengefassten sachverständigen Äußerungen des Islamwissenschaftlers Dr.     S.    .

Hinsichtlich der Reisen des Angeschuldigten nach [X.], seiner Eingliederung in die [X.] [X.], seiner für diese [X.] in [X.] sowie während seines Zwischenaufenthaltes in [X.] erbrachten Tätigkeiten, insbesondere auch des Erlernens des Gebrauchs einer [X.] und des Besitzes von Schusswaffen, folgt der dringende Tatverdacht aus den im kriminalpolizeilichen Schlussbericht des [X.] vom 25. Oktober 2017 in Verbindung mit dem Bericht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vom 22. Oktober 2015 und dem Sachstandsbericht vom 15. Februar 2017 angeführten Beweismitteln, insbesondere den Angaben einer Vertrauensperson des Bayerischen Landesverfassungsschutzes sowie den Aussagen des Mitangeschuldigten [X.]     und der Zeugen     P.    und      Pa.     . Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schlussvermerk des [X.] vom 25. Oktober 2017 und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklage vom 15. November 2017 verwiesen.

c) Es besteht somit der dringende Tatverdacht, dass sich der Angeschuldigte wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen [X.] sowie - in [X.] hierzu - jedenfalls in einem Fall (erste [X.]reise) wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen [X.] in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und mit vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a [X.] i.V.m. Teil B Abschnitt V [X.]9 Buchst. c der Anlage zu § 1 Abs. 1 [X.] strafbar gemacht hat.

Die [X.] stellt auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses eine ausländische terroristische [X.] im Sinne von § 129b Abs. 1 StGB dar. Dieser [X.] hat der Angeschuldigte sich angeschlossen und sich sowohl anlässlich seiner beiden Aufenthalte in [X.] als auch während seines dazwischen liegenden Aufenthaltes in [X.] als Mitglied betätigt. Insoweit werden alle Betätigungshandlungen, durch die er nicht gleichzeitig einen weiteren Straftatbestand erfüllte, materiellrechtlich zu einem Verstoß gegen § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, [X.]St 60, 308, 313 ff.). Dies gilt etwa für alle Versuche des Angeschuldigten, andere als Kämpfer für die [X.] zu gewinnen oder Geldmittel für die Organisation zu beschaffen. Insbesondere verbietet sich insoweit die im Haftbefehl vorgenommene rechtliche Wertung, der Angeschuldigte habe in zwei tatmehrheitlichen Fällen um Mitglieder für eine ausländische terroristische [X.] geworben; denn Tathandlungen nach § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB können nur von Nichtmitgliedern der [X.] begangen werden. [X.] ein Mitglied einer terroristischen [X.] um Mitglieder oder Unterstützer für die Organisation, so ist dies materiellrechtlich als eine von § 129a Abs. 1 StGB erfasste Beteiligungshandlung des Mitglieds an der [X.] einzuordnen, nicht aber als in den Bereich des § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB fallende Tätigkeit zu qualifizieren (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13 und 14/13, [X.]St 58, 318, 325 f. mwN).

Soweit sich der Angeschuldigte dagegen während seines ersten Aufenthaltes in [X.] im Umgang mit einer [X.] ([X.]) unterweisen ließ und sich eine "Pumpgun" sowie eine Handfeuerwaffe verschaffte, verstieß er zumindest auch gegen § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB sowie § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a [X.], so dass diese Aktivitäten eine materiellrechtlich gesonderte tatbestandliche Handlungseinheit nach §§ 129a, 129b StGB bilden, die ihrerseits in Tateinheit zu den weiteren genannten Straftaten steht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, [X.]St 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, [X.]R StGB § 129a Konkurrenzen 6).

Ob der Angeschuldigte sich auch anlässlich seiner zweiten [X.]reise tateinheitlich zur Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen [X.] der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat schuldig gemacht hat, kann im Haftprüfungsverfahren dahinstehen.

d) [X.] Strafrecht ist gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 Varianten 1 und 4 StGB und § 89a Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StGB anwendbar (zum Strafanwendungsrecht in den Fällen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer außereuropäischen terroristischen [X.] s. im Einzelnen [X.], Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff., auch zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe in [X.]).

e) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern der [X.] liegt in der Fassung vom 28. März 2014 vor. Die gemäß § 89a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StGB notwendige Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung des Angeschuldigten wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ist am 25. November 2016 erteilt worden.

2. Angesichts des bestehenden Tatverdachts nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB besteht der Haftgrund der [X.], § 112 Abs. 3 StPO. Aus den Gründen des Haftbefehls, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, liegt zudem der Haftgrund der Fluchtgefahr vor, § 112 Abs. 2 [X.] StPO. Die für die ihm vorgeworfenen Taten zu erwartende Strafe stellt einen erheblichen Fluchtanreiz dar, der es wahrscheinlicher macht, dass sich der Angeschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich ihm stellt. Zwar lebt er mit seiner Frau und zwei Kindern in [X.]. Doch verfügt er auch über eine Meldeadresse in [X.]. Seine Aufenthalte in [X.] und in der [X.] belegen zudem, dass der Angeschuldigte, der [X.]r Staatsbürger ist, über vielfache Kontakte im Ausland verfügt und dort auch über einen längeren Zeitraum ohne Schwierigkeiten zurecht kommt. Aus diesen für die Fluchtgefahr maßgeblichen Gründen sind weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht geeignet, die Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft zu gewährleisten.

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der Umfang der Ermittlungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Da die Ermittlungen gegen den Angeschuldigten verdeckt geführt worden waren, ist die Vernehmung einer Reihe von Zeugen, insbesondere aus dem [X.] Nahbereich des Angeschuldigten, erst nach seiner Festnahme möglich gewesen. Die letzte Zeugenvernehmung hat am 12. Oktober 2017 in [X.] stattgefunden. Auch waren anlässlich der Festnahme des Angeschuldigten in [X.] und [X.] sechs Objekte durchsucht worden. Die Sichtung des dabei sichergestellten Materials hat einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen. Der polizeiliche Schlussbericht ist am 25. Oktober 2017 erstellt worden. Am 14. November 2017 hat die [X.] das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und unter dem 15. November 2017 Anklage zum [X.] erhoben. Über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens ist noch nicht entschieden worden.

In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Angeschuldigten erhobenen Vorwürfen nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Becker                        Spaniol                        [X.]

Meta

AK 72/17

19.12.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG München, 23. März 2017, Az: OGs 39/17

§ 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129a Abs 5 S 2 StGB, § 129b Abs 1 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 2 StGB, § 121 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2017, Az. AK 72/17 (REWIS RS 2017, 385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 385

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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