Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2014, Az. AK 32/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2107

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 32/14
vom
16. Oktober 2014
in dem Strafverfahren
gegen

wegen
Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 16. Oktober 2014 gemäß §§
121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis
zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe:
I.
Der Angeschuldigte -
ein [X.] Staatsangehöriger -
wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 17.
März 2014 -
III Gs 1565/14 -
am 1. April 2014 in [X.]/[X.] festge-nommen und befand sich zunächst in Auslieferungshaft. Seit seiner Ausliefe-rung am 17.
April 2014 wird gegen ihn Untersuchungshaft vollzogen. Nach Übernahme des Verfahrens durch den [X.] am 22. April 2014 hat der Ermittlungsrichter des [X.] am 23. Mai 2014 den Haft-befehl des [X.] aufgehoben und durch einen eigenen vom gleichen Tag (2 [X.]) ersetzt. Der [X.] hat am 1
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1.
Oktober 2014 gegen den Angeschuldigten Anklage vor dem [X.] erhoben.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich von Dezember 2013 bis März 2014 durch zwei selbständige Handlungen jeweils als Mitglied an der [X.] und damit an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, und tateinheitlich dazu versucht zu haben, einen anderen dazu zu bestimmen, ein Verbrechen
des Mordes zur Verdeckung einer Straftat zu begehen, sowie gemeinschaftlich mit anderen Menschen getötet zu haben (strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, §
129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 211, 30 Abs. 1, § 212 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB).

II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.
a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:
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aa) Die Vereinigung [X.]
Bei der Organisation [X.] (auch "[X.]", "[X.]", "[X.]" oder "[X.] ash-Sham", übersetzt: "Soldaten Syri-ens") handelt es sich um eine Gruppierung, die erstmals im August 2013 [X.] in Erscheinung trat und die auf Seiten der islamistischen Gegner des [X.] in den [X.] eingriff. Als deren Anführer trat der Tschetschene Muslim
Margoshvili (alias "Muslim", "Muslim [X.] Shishani", "[X.]" oder "[X.]", im Folgenden: Muslim Abu Wa-lid) auf, der über Kampferfahrung aus den [X.] [X.]kriegen verfügte und zuletzt als [X.] einer in [X.] operierenden Gruppie-rung fungierte, die dem mutmaßlich von [X.] geführten "Kaukasi-schen Emirat" nachgeordnet war. Da ihm die Rückkehr nach [X.] nicht gelang, entschloss er sich im [X.] zusammen mit einem Teil seiner Kämpfer, überwiegend Tschetschenen, aber auch Angehörige westlicher Staa-ten, zur Auswanderung nach [X.], um dort am Kampf gegen das Assad-Regime teilzunehmen. Zudem betrieb er in [X.] ein Ausbildungslager für "junge [X.]" aus aller Welt.
Muslim [X.] trat im Februar 2013 im Zusammenhang mit einem Video der von [X.] befehligten Gruppierung "[X.] al-Muhajirin" in Erscheinung, die sich später in "[X.] wal-Ansar" (im Folgenden: [X.]) umbenannte. Bei dem Video handelt es sich um den Nachruf auf ei-nen [X.], der ein jihadistisches Ausbildungslager in der Umge-bung von [X.] geführt hatte. Muslim [X.] wird darin als militärischer Kommandeur der tschetschenischen Brigade in [X.] vorgestellt.
Muslim [X.] unterhielt zudem enge Beziehungen zu [X.], der sich im Juli 2013 mit einer unbekannten Anzahl mehrheitlich 6
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nordkaukasischer Kämpfer von [X.] und der [X.] getrennt hatte, nachdem diese sich der [X.] im [X.] und [X.]" (im Folgenden: [X.]) zugewandt hatten. Im Oktober 2013 vereinig-te sich die von Muslim [X.] befehligte [X.] mit [X.] und seinen Anhängern sowie mit einer Gruppierung um [X.] zu einer einheitlichen Organisation, die -
trotz enger Zusammenarbeit mit anderen Gruppierungen wie etwa der "[X.]", der sich wiederum [X.] angeschlossen hatte, oder gemeinsamen Aktionen mit dem [X.] -
selbständig blieb und sich nicht einer anderen
Organisation unter-ordnet.
Ziel der [X.] ist der Kampf gegen die Ungläubigen in [X.] und darüber hinaus zur Errichtung eines islamistischen Gottesstaates. Die Stärke der Gruppierung ist nicht bekannt. Die Anzahl der Kämpfer wird derzeit auf bis zu 1.500 oder mehr geschätzt. Im August 2013 beteiligte sich die Grup-pierung an den Kämpfen gegen die Regierungstruppen um die Hügelkette von [X.] nahe [X.]. Im Februar 2014 nahm sie gemeinsam mit der "[X.]" am Angriff auf das Zentralgefängnis in [X.] teil; bei dieser Aktion wurden 300 Gefangene befreit. Im Zuge der Kampfhandlungen, bei denen ein Selbstmordattentäter einen mit Sprengstoff beladenen LKW vor das Haupttor des Gefängnisses fuhr, dem drei Panzer und mehrere Pick-Ups mit [X.] sowie etwa 1.600 Kämpfer -
unter ihnen der Angeschuldigte -
folgten, wurden zwei Soldaten der [X.] Regierungstruppen, fünf [X.] und 22 Angreifer getötet.
bb) Die Beteiligung des Angeschuldigten an der Vereinigung
Der Angeschuldigte, der sich zuvor zunehmend radikalisiert und einer is-lamistisch-extremistischen Ideologie zugewandt hatte, reiste Ende September 10
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2013 über die [X.] nach [X.] aus, um dort am [X.] teilzunehmen. Spätes-tens im Dezember 2013 schloss er sich dort der [X.] an und wurde zunächst in einem Ausbildungslager im Umgang mit Waffen, im Nahkampf so-wie in militärischer Taktik geschult. Der Angeschuldigte verfügte über ein Schnellfeuergewehr AK 47 ([X.]), übernahm Wachdienste im Lager und war im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Kampfeinsatzes an [X.] beteiligt.
Anfang Januar 2014 erhielt der Angeschuldigte Besuch von A.

B.

und ihrem Vater, die nach [X.] gereist waren, um die sechzehnjährige Schwester
von A.

, [X.]

, nach [X.] zurückzuholen, die ohne Er-laubnis ihrer Eltern nach [X.] gereist war, um dort einen Kämpfer zu heiraten. Der Angeschuldigte, der in dem Konflikt vermitteln sollte, trat A.

B.

und ihrem Vater unbeabsichtigt ohne Maskierung gegenüber und war deshalb in Sorge, sie könnten ihn nach ihrer Rückkehr nach [X.] verraten. Er schlug deshalb seinen Vorgesetzten vor, die Angehörigen der Familie B.

nicht nach [X.] zurückreisen zu lassen, sondern sie in
[X.] zu töten. Sein Vorschlag wurde indes nicht aufgegriffen, so dass A.

und [X.]

B.

sowie ihr Vater unversehrt nach [X.] zurückkehren konnten.
Nachdem bereits spätestens Mitte Dezember 2013 konkrete Planungen zur gewaltsamen Befreiung von Gefangenen aus dem Zentralgefängnis in [X.] begonnen hatten und der Angeschuldigte, der von der Möglichkeit selbst zu kämpfen, begeistert war, sich gegenüber seinen Vorgesetzen zur Teilnahme an der [X.] bereit erklärt hatte, wurde er Anfang Februar mit weiteren Kämpfern Richtung [X.] verlegt und nahm am 6. Februar 2014 an dem von der [X.] gemeinsam mit der "[X.]" verübten Angriff teil, dessen Ablauf ihm im Groben vertraut war und den er billigte. Der Angeschul-13
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digte war
bewaffnet und gab auch mehrere Schüsse aus seiner Waffe ab, um damit die Bewacher des Gefängnisses oder Soldaten der [X.] Armee zu töten. Dass er dadurch selbst einen Menschen tötete, ist nicht feststellbar; er erstrebte aber den Tod möglichst vieler
Bewacher und gegnerischer Soldaten und nahm auch den Tod von Gefängnisinsassen billigend in Kauf.
Nach Beendigung der Kämpfe verblieb der Angeschuldigte mit weiteren Kämpfern der [X.] zunächst im Gebiet um [X.], bevor sie von der [X.] Armee zurückgedrängt wurden. Im März 2014 verließ der [X.] aus nicht näher bekannt gewordenen Gründen [X.] und wurde -
wie dargelegt -
am 1.
April 2014 in [X.] festgenommen.
b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:
Die Erkenntnisse zur Struktur und Entstehung der Vereinigung [X.] ergeben sich im Wesentlichen aus dem Sachverständigengutachten des Islamwissenschaftlers Dr. S.

, aus dem im [X.] veröffentlichten Video zur Biografie von Muslim [X.] sowie aus weiteren [X.]veröffentlichun-gen insbesondere des der [X.] zumindest nahestehenden [X.].
Der Angeschuldigte hat -
nach Verkündung des Haftbefehls des Ermitt-lungsrichters des [X.] -
in mehreren Beschuldigtenvernehmun-gen im Juli und August 2014 seinen [X.] an die [X.] sowie einzelne Beteiligungshandlungen eingeräumt. Zur versuchten Anstiftung zur Ermordung der Angehörigen der Familie B.

sowie zu seiner Beteiligung an dem Angriff auf das Gefängnis in [X.] hat er sich nicht eingelassen.

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Insoweit wird das Ermittlungsergebnis indes belegt durch die [X.] und die Auswertung des Mobiltele-fons des Angeschuldigten, insbesondere der darin gespeicherten Protokolle von Kommunikationen über den Dienst [X.]. So schildert er die Aufforde-rung an seine Vorgesetzten, die Angehörigen der Familie B.

zu töten, in ei-nem überwachten Telefonat seiner Bekannten E.

S.

, die ihn [X.] kritisiert; der Angeschuldigte weist das zurück und bemerkt, dass die Uhr "hier" (gemeint: in [X.]) ein bisschen anders ticke.
Seine Teilnahme an den Kampfhandlungen in [X.] belegen unter an-derem sein Gespräch mit seiner Mutter vom 5. Februar 2014, der er seine Teil-nahme an dem für den nächsten Tag geplanten Angriff ankündigte. Über [X.] ließ er wissen, dass er als Kämpfer "im Sturm" vorgesehen sei, und nahm dies offenbar zum Anlass sein Testament in sein Mobiltelefon zu diktie-ren.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im Übrigen [X.] auf die Darlegungen im Haftbefehl sowie im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift vom 1. Oktober 2014.
2. Es besteht nach alledem jedenfalls der dringende Tatverdacht, dass sich der Angeschuldigte durch zwei selbständige Handlungen jeweils wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum Mord gemäß § 30 Abs. 1, § 211 StGB, und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit (gemeinschaftlich begangenem) Totschlag (§ 212 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht hat.

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Materiell-rechtlich stehen die einzelnen [X.] zu dem [X.] in Tateinheit, wobei mehrere solcher Taten durch die Klammerwirkung des Organisationsdelikts ebenfalls zur Tateinheit verbunden werden, wenn sie im Verhältnis zu diesem leichter oder annähernd gleichwertig sind ([X.], Urteil vom 11. Juni 1980 -
3 [X.], [X.]St 29, 288, 291 mwN; s. auch Beschluss vom 11. Juni 2002 -
StB 12/02, [X.]R StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 11). Für Verbrechen, für die das Gesetz erheblich höhere Strafen androht als § 129a Abs. 1 StGB (Frei-heitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren), gilt dieser Grundsatz indes nicht, sie stehen zueinander in [X.] ([X.], aaO, S. 292). Die versuchte [X.] zum Mord (Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren) und der Totschlag (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) bilden deshalb -
ihrerseits jeweils in Tateinheit zur Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung stehend -
zwei rechtlich selbständige Taten.
Rechtfertigungsgründe für das Handeln des Angeschuldigten bestehen nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht, insbesondere sind aus den im Haft-befehl zutreffend ausgeführten Gründen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die [X.] auf das [X.] aus Art. 43 Abs.
2 des [X.] zu den [X.] vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte berufen könnte (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Juli 2014 -
StB 8/14, juris Rn.
34; s. dazu auch [X.], Beschluss vom 6. Mai 2014 -
3 [X.], [X.], 274, 275).
Die
nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der aus-ländischen terroristischen Vereinigung [X.] liegt seit dem 28. März 2014 vor.
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3. Angesichts des bestehenden Tatverdachts nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, §
129b Abs. 1 StGB sowie nach § 30 Abs. 1, § 211 und nach § 212 besteht der Haftgrund der [X.], § 112 Abs. 3 StPO. Aus den [X.] Gründen des Haftbefehls, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholun-gen Bezug nimmt, besteht weiterhin jedenfalls der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr.
2 StPO.
4. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der be-sondere Umfang der Ermittlungen und ihre Schwierigkeit
haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Nach Auslieferung des Angeschuldigten wurde zunächst sein Mobiltelefon ausgewer-tet;
ihm wurde ein Pflichtverteidiger bestellt, der Akteneinsicht erhalten hat. Nach Terminabsprachen mit diesem wurden Termine für zwei Beschuldigten-vernehmungen vereinbart und diese durchgeführt. Parallel wurden durch das mit den Ermittlungen beauftragte [X.] die Beweismittel weiter ausgewertet, die [X.] erstellt und ein Schlussvermerk gefertigt, der
am 4.
August 2014 mit den Ermittlungsakten an den [X.] übergeben wurde. Der [X.] hat in weniger als zwei Monaten die Anklageschrift erstellt und am 1. Oktober 2014 vor dem [X.] Anklage erhoben.
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5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Angeschuldigten erhobenen Vorwürfen nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Becker

[X.] Gericke
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Meta

AK 32/14

16.10.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2014, Az. AK 32/14 (REWIS RS 2014, 2107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2107

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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