Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2008, Az. X ZB 9/08

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2817

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[X.]BESCHLUSS X ZB 9/08 vom 15. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 15. Juli 2008 durch [X.] Melullis und [X.], Prof. Dr. Meier-Beck, [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der [X.]uss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 18. Februar 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1 Million Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung in [X.]. Mit am 3. Juli 2007 zugestelltem Urteil hat das [X.] die Klage abgewiesen. 1 Am Nachmittag des 3. September 2007 versuchte die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die ausgedruckte und unterzeichnete Begründung der fristgemäß eingelegten Berufung gemeinsam mit der [X.] - 3 - fungsbegründung in einem Parallelverfahren per Telefax an das Berufungsge-richt zu übermitteln. Der erste Übermittlungsversuch schlug gegen 15.15 Uhr nach Übermittlung der ersten neun Seiten der Berufungsbegründung fehl. Auf telefonische Anfrage erhielt die Anwaltssekretärin von der auf der Geschäfts-stelle des Berufungsgerichts tätigen Justizhauptsekretärin die Auskunft, die Be-rufungsbegründung könne auch auf elektronischem Wege (per E-Mail) über-sandt werden; die Beamtin nannte hierzu ihre persönliche elektronische An-schrift unter der E-Mail-Adresse des [X.]. Die Anwaltssekretärin übersandte hierauf die von ihr zuvor eingescannte Berufungsbegründung als Datei im [X.] ([X.]). Die Geschäftsstellenbeamtin [X.] die Datei aus und versah sie mit einem Eingangsstempel; hierüber vergewis-serte sich die Anwaltssekretärin telefonisch und bat um Übersendung einer Eingangsbestätigung. Am Folgetag ging die Berufungsbegründung per Post beim Berufungsgericht ein. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen und die Berufung verworfen. 3 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, der die [X.] entgegentritt. 4 I[X.] Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die versuchte [X.] genüge mangels vollständiger Übermittlung des Schriftsatzes und mangels Übertragung der Unterschrift nicht zur wirksamen Begründung der Berufung. Ebenso wenig habe die Übermittlung der Berufungsbegründung als [X.]-Anhang zu einer elektronischen Nachricht die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. In § 130 Nr. 6 und § 130a unterscheide die Zivilprozessordnung zwischen der Übermittlungsform der [X.] und der Einreichung eines elektronischen Dokuments. Die erstere Form sei durch die 5 - 4 - Übermittlung des Schriftsatzes durch einen Telefaxdienst definiert; dabei [X.] es sich um einen Telekommunikationsdienst zur Übermittlung von Fernko-pien über das [X.]. Dagegen regele § 130a ZPO die Einreichung von Schriftsätzen per E-Mail oder in sonstiger Weise über das [X.]. Dieser Form habe sich die Klägerin bedient, jedoch nicht in wirksamer Weise, da die hierfür erforderliche Zulassung durch Rechtsverordnung für das [X.] nicht erfolgt sei. Der Ausdruck der Datei durch die [X.] sei unerheblich, da maßgeblich die verwendete Übermittlungs-technik sei; andernfalls werde die vom Gesetz vorgesehene Steuerungsmög-lichkeit des Verordnungsgebers ausgehöhlt. Die Klägerin sei auch nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewe-sen. Das Telefaxgerät des [X.] sei am Sendetag grundsätzlich funktionsfähig gewesen, wie sich aus vor und nach 15.15 Uhr empfangenen Sendungen ergebe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe daher durch organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, dass die Übermitt-lung per Telefax so lange weiterversucht würde, bis die [X.] weiterer Versuche festgestanden hätte. Dass die Anwaltssekretärin gegen 16.20 Uhr einen weiteren Übermittlungsversuch gemacht habe, sei nicht glaubhaft [X.] und im Übrigen unzureichend. Für den Klägervertreter sei auch erkenn-bar gewesen, dass die Übermittlung per E-Mail zur Fristwahrung nicht geeignet sei; auf die Rechtsauskunft der Geschäftsstellenbeamtin habe er sich nicht [X.] dürfen. II[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Eingang des die unterzeichnete Berufungsbegründung enthaltenden Ausdrucks der [X.]-Datei am 3. September 2007 auf der Geschäftsstelle des [X.] hat die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. 6 - 5 - 1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass das Gesetz unterschiedliche Anforderungen an die Übermittlung eines Schrift-satzes in Schriftform und die Einreichung eines elektronischen Dokuments stellt. Die Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument ist nur zulässig, wenn die zuständige Landesregierung oder Bundesregierung durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der [X.] geeignete Form bestimmt hat (§ 130a Abs. 2 ZPO). Damit soll [X.] werden, dass die elektronische Übermittlung von Schriftsätzen erst dann erfolgt, wenn und soweit bei den betreffenden Gerichten die organisatorischen und technischen Voraussetzungen hierfür und für die weitere Bearbeitung der Schriftsätze geschaffen sind (BT-Drucks. 14/4987, S. 23 f.) Da die [X.] Landesregierung eine entsprechende Verordnung für die [X.] elektronischer Dokumente bei dem [X.] nicht erlassen hat, stand diese Übermittlungsform der Klägerin nicht zur Verfügung. 7 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis jedoch nicht maßgeblich, dass die Klägerin dem Berufungsgericht ein elektroni-sches Dokument übermittelt hat, sondern dass dem Berufungsgericht die [X.] fristgerecht in Schriftform, nämlich als ausgedruckter Schrift-satz mit der (in Kopie wiedergegebenen) Unterschrift des [X.], vorgelegen hat. 8 a) Wie das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 126, 126a BGB) unterschei-det die Zivilprozessordnung zwischen der Schriftform und der elektronischen Form. Wo die Schriftform vorgeschrieben ist, wie für die Berufungsschrift (§ 519 Abs. 1 ZPO) und die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO), "genügt" die-ser Form, wie § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, die Aufzeichnung als elek-9 - 6 - tronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht ge-eignet ist. Inhaltlich übereinstimmend, aber genauer spricht § 126 Abs. 3 BGB davon, dass die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Während die schriftliche Form durch die vom Aussteller unterzeichnete Urkunde gekennzeichnet wird (§ 126 Abs. 1 BGB), besteht das elektronische Dokument aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge selbst; an die Stelle der Unterschrift tritt demgemäß die (qualifizierte) elektronische Signatur (§ 126a Abs. 1 BGB, § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO). § 130a Abs. 3 ZPO bestimmt demgemäß, dass ein elektronisches Dokument eingereicht ist, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat. 10 Zu den schriftlichen, nicht zu den elektronischen Dokumenten zählt das Gesetz auch diejenigen, die im Wege der [X.] (per Telefax) übermittelt werden. Maßgeblich für die Wirksamkeit eines auf diesem Wege übermittelten Schriftsatzes ist allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde ([X.] [X.]Z 144, 160, 165). Auch wenn ein Telefax zunächst im Empfangsgerät des Gerichts elektronisch ge-speichert wird, tritt die Speicherung der Nachricht nicht an die Stelle der Schrift-form ([X.]Z 167, 214 [X.]. 21). Daran ändert es auch nichts, dass es für die Be-urteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ab-lauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig emp-fangen (gespeichert) worden sind. Damit wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass es der Absender nicht in der Hand hat, wann der Ausdruck ei-nes empfangenen Telefaxes erfolgt und die Gerichte zum Teil dazu übergegan-gen sind, außerhalb der Dienstzeiten eingehende Faxsendungen erst am nächsten Arbeitstag auszudrucken ([X.] aaO [X.]. 17 f.). § 130 Nr. 6 ZPO trägt 11 - 7 - der elektronischen Übermittlungsform nur insofern Rechnung, als er an Stelle der - bei bestimmenden Schriftsätzen nach ständiger Rechtsprechung (s. nur [X.] [X.]Z 75, 340, 349; [X.]Z 97, 283, 284 f.) grundsätzlichen zwin-genden - Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der bei Gericht erstellten Kopie genügen lässt. b) Der beim Berufungsgericht erstellte Ausdruck der auf elektroni-schem Wege übermittelten Datei genügt der Schriftform. 12 Der Ausdruck verkörpert die Berufungsbegründung in einem Schriftstück und schließt auch mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Kläge-rin ab. Dass die Unterschrift nur in der Kopie wiedergegeben ist, ist entspre-chend § 130 Nr. 6 2. Alt. ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch als [X.]-Datei übermittelt und von der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts entgegengenommen worden ist. 13 Zwar lässt das Gesetz die Wiedergabe der Unterschrift nur für den Fall der Übermittlung durch einen Telefaxdienst ausdrücklich zu. Nimmt das Gericht indessen einen auf andere Weise elektronisch übermittelten Schriftsatz entge-gen, behinderte es den Zugang zu Gericht in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise ([X.] 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; [X.]Z 151, 221, 227), würde die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie in diesem Fall nicht für genügend erachtet. 14 Der Gesetzgeber hat dies nicht ausschließen wollen. Vielmehr heißt es im Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines [X.] an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr (BT-Drucks. 14/5561, [X.]), die Verord-nungsermächtigung an die Bundesregierung und an die Landesregierungen in 15 - 8 - § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO sei dahingehend zu präzisieren, dass sich die Rege-lungsbefugnis nur auf solche elektronische Dokumente erstrecke, deren [X.] und weitere Bearbeitung besondere technische und organisatorische Vor-bereitungen bei den Gerichten erfordere. Dies sei typischerweise bei elektroni-schen Dokumenten der Fall, die mit einer elektronischen Signatur versehen seien, nicht aber bei anderen auf elektronischem Wege übermittelten Dokumen-ten wie dem Telefax oder dem [X.]. Diese Übermittlungsformen [X.], zuletzt von der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe vom 5. April 2000, be-reits vorbehaltlos für zulässig erachtet worden. Sie würden durch den Zulässig-keitsvorbehalt in § 130a nicht erfasst. Diese Stellungnahme bestätigt, dass § 130a ZPO nur die Einreichung von (zur Bearbeitung durch das Gericht geeig-neten) Dateien als elektronische Dokumente regeln soll, die die [X.] den Verfahrensbeteiligten nach der Begründung ihres Gesetzentwurfs als zusätzliche Möglichkeit zur Verfügung stellen wollte (BT-Drucks. 14/4987, [X.]). Ein erhöhtes Risiko, dass eine über das [X.] übermittelte Datei auf diesem Wege verfälscht werden könnte, rechtfertigt eine Ungleichbehandlung von [X.]n und Bilddateien beim [X.] nicht. Ein per Te-lefax übermittelter Schriftsatz kann zulässigerweise als Computerfax mit ein-gescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versandt werden ([X.] [X.]Z 144, 160), und der Versand kann von jedem beliebigen Telefonan-schluss erfolgen ([X.], [X.]. v. 14.3.1989 - 1 [X.] 26/88, NJW 1989, 1822); zudem soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung die Wiedergabe der Unterschrift in der [X.] unabhängig davon ausreichen, ob das Telefax bei Gericht unmittelbar eingeht oder diesem durch einen Boten ü-berbracht wird (BT-Drucks. 14/4987, [X.]). Schon dies erlaubt kaum eine Ü-berprüfung, ob der Schriftsatz tatsächlich von demjenigen autorisiert ist, von 16 - 9 - dem er autorisiert zu sein scheint. Zudem bieten zahlreiche Dienstleister die Möglichkeit an, ein Telefax aus dem [X.] zu versenden. Technisch möglich, wenn auch noch kaum gebräuchlich ist ferner die Echtzeitübertragung von [X.] über [X.] mittels des von der [X.] ([X.]) definierten Standards [X.] ("Fax over IP" - [X.]). Auch solche Fernkopien fallen in den Anwendungsbereich des § 130 Nr. 6 ZPO, weil die Ü-bermittlung an den Empfänger über das Telefonnetz erfolgt, dürften aber kaum eine höhere Gewähr für eine autorisierte und unverfälschte Übermittlung als eine Versendung per E-Mail bieten. Der Gleichbehandlung steht auch nicht entgegen, dass damit, wie das Berufungsgericht meint, die Voraussetzungen des § 130a ZPO für die [X.] elektronischer Dokumente ausgehöhlt würden. Denn solange dies nicht durch Rechtsverordnung zugelassen wird, ist das Gericht nicht verpflichtet, elektronische Dokumente entgegenzunehmen. Das Berufungsgericht hat [X.] hierfür auch keine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt und die [X.] nicht als elektronisches Dokument entgegengenommen. Die Klägerin hat sich vielmehr der persönlichen dienstlichen E-Mail-Adresse der Geschäftsstellenbeamtin bedient, nachdem diese sich bereit erklärt hatte, den Schriftsatz über diese Adresse entgegenzunehmen, auszudrucken und mit ei-nem Eingangsvermerk zu versehen. Das Gericht hat damit wie mit der Bereit-stellung eines Telefaxanschlusses eine besondere Möglichkeit geschaffen, die - elektronisch übermittelte - Berufungsbegründung in schriftlicher Form einzu-reichen. 17 Besteht aber eine solche Möglichkeit, ist es sachlich nicht zu rechtferti-gen, anders als bei einem Telefax die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie nicht genügen zu lassen. 18 - 10 - c) Der Senat tritt mit dieser Beurteilung auch nicht in Widerspruch zu der Annahme des X[X.] Zivilsenats in seinem [X.]uss vom 10. Oktober 2006 ([X.] ZB 40/05, [X.], 3784; zustimmend [X.]/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 129 Rdn. 11), eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz genüge nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz nicht unmittelbar aus dem Computer, sondern mit Hilfe eines normalen Faxgeräts versandt werde. Sofern eine Diffe-renzierung zwischen "Computerfax" und "[X.]" überhaupt tragfähig sein sollte, könnte es nicht darauf ankommen, durch welches Gerät das [X.] und versandt worden ist, sondern nur darauf, ob es von einer eigen-händig unterzeichneten Urkunde gewonnen worden ist. Ist es unzulässig, einen bestimmenden Schriftsatz mit einer Faksimile-Unterschrift über ein herkömmli-ches Faxgerät zu versenden, kann es ebenso wenig zulässig sein, denselben Schriftsatz mittels eines Scanners aufzunehmen und über den Computer zu versenden. In beiden Fällen fehlt es nämlich an der technischen Notwendigkeit, eine Faksimile-Unterschrift genügen zu lassen (vgl. [X.] aaO [X.]. 9). Umge-kehrt muss es dann aber auch dem [X.] ebenso genügen, wenn der Schriftsatz mit eigenhändig geleisteter Unterschrift insgesamt [X.] und erst dann als Telefax aus dem Computer versendet wird, wie wenn die Aufzeichnung nicht durch einen an den Computer angeschlossenen [X.], sondern durch ein herkömmliches Telefaxgerät erfolgt, das die Vorlage ebenfalls mit einer Scanneinrichtung abtastet und (bei den [X.] und 2) analoge bzw. (bei den [X.] und 4) digitale Abtastdaten überträgt. In diesem Sinne ist im Streitfall, in dem der Schriftsatz wie beim "[X.]" als eigenhändig unterzeichnetes Original vorliegt und mitsamt der Unterschrift ein-gescannt worden ist, ein auch nach den Maßstäben der [X.] - 11 - des X[X.] Zivilsenats zulässiger Fall der Wiedergabe der Unterschrift in Kopie ge-geben. Melullis [X.] Meier-Beck [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.06.2007 - 7 O 293/06 - [X.], Entscheidung vom 18.02.2008 - 6 U 129/07 -

Meta

X ZB 9/08

15.07.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2008, Az. X ZB 9/08 (REWIS RS 2008, 2817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2817

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