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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 208/12
vom
19. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am
19. Februar 2013 durch den Vorsitzenden [X.], [X.]
Frellesen, die Richterin
Dr.
[X.] sowie [X.]
[X.] und
Dr.
Bünger
beschlossen:
Das vorliegende Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem dort anhängigen Verfahren [X.]/11 ausgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin, welche unter anderem auf dem Gebiet der Gemeinde V.
die Grundversorgung mit Erdgas durchführt, verlangt von der dort wohnen-den Beklagten Restzahlung aus [X.] für die [X.] vom [X.] 2005 bis 8. September 2010, deren Bezahlung die Beklagte unter Berufung auf die Unwirksamkeit von Preisanpassungen der Klägerin verweigert.
Die Klägerin versorgt [X.], mit denen sie keine Sonderverein-barung getroffen hat, im Rahmen ihrer "[X.]"
nach einer "Bestabrechnung", die sich nach dem kostengünstigsten Tarif für die individuel-le jährliche Abnahmemenge des Kunden richtet. Auf dieser Grundlage rechnete die Klägerin auch gegenüber der Beklagten ab. Sie nahm während der [X.] des Gasbezugs durch die Beklagte Preisanpassungen vor und machte diese in der Lokalpresse bekannt. Seit Inkrafttreten der [X.] am 8. November 2006 un-terrichtete sie zudem die Beklagte über die Preisanpassungen jeweils auch brieflich. Die Beklagte widersprach erstmals am 5. Oktober 2006 den Preiser-1
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höhungen
durch die Klägerin und bezahlte seit diesem [X.]punkt das Entgelt nur auf der Grundlage des
bis dahin geltenden Gaspreises.
h-teten Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils.
II.
Das vorliegende Verfahren ist gemäß §
148 ZPO analog bis zu der Ent-scheidung des Gerichtshofs der [X.] in dem dort anhängigen Verfahren [X.]/11 auszusetzen.
1. Der [X.] hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren VIII
ZR 71/10 ([X.], 1620 ff.) dem Gerichtshof der [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art.
267 AEUV vorgelegt:
"Ist Art.
3 Abs.
3 in Verbindung mit Anhang A Buchst.
b und/oder c der Richtlinie 2003/55/[X.] und des Rates vom 26.
Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnen-markt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in [X.], die im Rahmen der [X.] [X.] beliefert werden (Tarifkunden), den [X.] an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversor-gungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemesse-ner Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom [X.], wenn sie die ihnen
mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?"
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2. Diese Frage ist auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Der [X.] kann daher unter Beachtung seiner in Art.
267 Abs.
3 AEUV enthaltenen [X.] keine abschließende
Sachentscheidung treffen. Eine Vor-lage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof würde jedoch dort nicht zu [X.] schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfrage führen. Hieran ändert nichts, dass der Gerichtshof seinerseits das Verfahren [X.]/11 bis nach der Urteilsverkündung in den [X.] und [X.]/11 ausge-setzt hat.
Der [X.] hält es daher für angemessen, auch das vorliegende Ver-fahren -
wie bereits die Verfahren VIII
ZR 158/11 und VIII
ZR 236/10 -
gemäß §
148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 24.
Januar 2012 -
VIII
ZR 158/11 und VIII
ZR 236/10, jeweils juris).
Ball
Dr. Frellesen
Dr. [X.]
Dr. [X.]
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.09.2011 -
6 [X.]/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 13.06.2012 -
VI-2 U ([X.]) 10/11 -
6
Meta
19.02.2013
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2013, Az. VIII ZR 208/12 (REWIS RS 2013, 8119)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8119
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 275/12 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 236/10 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 236/10 (Bundesgerichtshof)
Verfahrensaussetzung: Zulässigkeit bei Anhängigkeit eines dieselbe Frage betreffenden Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof; Aussetzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
VIII ZR 216/12 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 162/11 (Bundesgerichtshof)
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