Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2021, Az. 2 BvR 1182/20

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 9295

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit - Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen [X.] und [X.] sowie gegen den Richter [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1182/20

22.01.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Rostock, 29. Juni 2020, Az: 20 Ws 94/20, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2021, Az. 2 BvR 1182/20 (REWIS RS 2021, 9295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9295

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