Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.07.2017, Az. 2 BvR 1400/17

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 8682

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 09.11.2016 "über die Verlängerung und Erweiterung des Syrien-Einsatzes der Bundeswehr" gerichteten, unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche (teilweise Wiederholung des ebenfalls offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs im Verfahren 2 BvR 865/17) in ursprünglicher Kammerbesetzung


Tenor

Die [X.] gegen den Präsidenten des [X.] und den Richter [X.] werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Die Verwerfung der [X.] kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil sie offensichtlich unzulässig sind.

2

a) Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.], 59 <60>). Die Entscheidungsbefugnis der Kammer folgt im Rahmen der Nichtannahmeentscheidung aus § 93d Abs. 2 Satz 1 [X.]G.

3

b) Die offensichtliche Unzulässigkeit hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs gegen den Präsidenten des [X.] ergibt sich daraus, dass dieser nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris).

4

c) Die offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs gegen den Richter [X.] ergibt sich daraus, dass dieses lediglich Ausführungen enthält, die zur Darlegung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln ([X.]E 20, 9 <14>; 32, 288 <290>; 82, 30 <38>; 98, 134 <137>; 101, 46 <51>; 102, 122 <125>; 108, 279 <281>; 135, 248 <257>; stRspr). Die Beschwerdeführer wiederholen im [X.] lediglich das von der Kammer bereits für offensichtlich unzulässig befundene Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin zu 1. im Verfahren 2 BvR 865/17, das aus der Perspektive eines verständigen Beschwerdeführers lediglich nicht nachvollziehbare Interpretationen öffentlicher Äußerungen und substanzlose Spekulationen zu persönlichen Beziehungen und Bekanntschaften, nicht jedoch einen konkreten, zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit geeigneten Sachverhalt enthielt. Auch soweit das vorliegende Befangenheitsgesuch zum Teil auf neue Ausführungen gestützt ist, gilt in der Sache nichts anderes; insbesondere ist die beanstandete Sachbehandlung des vorgenannten Ablehnungsgesuchs der Beschwerdeführerin zu 1. lediglich die Folge von dessen offensichtlicher Unzulässigkeit.

5

2. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist.

6

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1400/17

03.07.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.07.2017, Az. 2 BvR 1400/17 (REWIS RS 2017, 8682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8682

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

RiZ 2/16

Zitiert

2 BvR 865/17

Zitieren mit Quelle:
x

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