Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.03.2014, Az. B 13 R 315/13 B

13. Senat | REWIS RS 2014, 7065

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensverstoß - Antrag auf Terminsverlegung - Erkrankung des Terminsbevollmächtigten eines Leistungsträgers - kurzfristige Übernahme der Terminsvertretung durch einen anderen Mitarbeiter des Leistungsträgers


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 13. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

1

Das [X.] hat im Urteil vom [X.] die Berufung der [X.] gegen ein Urteil des [X.] vom 23.2.2010 zurückgewiesen. In dem [X.] ist die Beklagte verurteilt worden, dem Kläger Mehrkosten für ein selbst beschafftes digitales Hörgerät iHv ca 1300 Euro zu erstatten. Mit ihrer Berufung hatte die Beklagte ua geltend gemacht, zuständig für die Leistungserbringung sei nicht sie in ihrer Eigenschaft als Rentenversicherungsträger, sondern vielmehr die - mit ihr personenidentische - knappschaftliche Krankenkasse als erstangegangener Reha-Träger, welche die Leistung ggf in Abstimmung mit dem Rentenversicherungsträger zu erbringen habe.

2

Die Beklagte macht mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten L[X.] ausschließlich Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde der [X.] ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom [X.] genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 [X.] 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Hierfür müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten [X.] begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl [X.]-1500 § 160a [X.] RdNr 4; [X.] RdNr 4 - jeweils mwN; [X.] in [X.]/ [X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.] RdNr 202 ff).

5

Den genannten Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der [X.] nicht gerecht.

6

a) Diese macht zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) geltend, weil das [X.] zwar ihre am [X.] um 10.25 Uhr und erneut um 12.31 Uhr per Telefax übermittelten Anträge auf Verlegung des für den [X.] um 14.15 Uhr angesetzten Termins zur mündlichen Verhandlung abschlägig beschieden habe (per Telefax um 11.58 Uhr bzw um 13.37 Uhr), nicht mehr jedoch den Antrag im Telefax von 15.37 Uhr. Im letztgenannten Schreiben habe sie "nochmals angeregt, den morgigen Termin zu verlegen", und weitere (neue) Begründungen für eine Verlegung des Termins vorgetragen - nämlich dass aus ihrer Sicht der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif sei, weil es noch der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Notwendigkeit einer die Festbeträge übersteigenden Versorgung bedürfe. Das hätte zumindest zu einer Entscheidung des gesamten Senats über ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung führen müssen, was jedoch unterblieben sei.

7

Hieraus ergibt sich die Möglichkeit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht in schlüssiger Weise.

8

Entscheidet das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung, muss es den Beteiligten Gelegenheit geben, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzulegen ([X.]-1500 § 160a [X.]). Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt, den Beteiligten den Verhandlungstermin mitteilt (§ 110 Abs 1 S 1 iVm § 63 Abs 1 S 2 SGG) und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten [X.]punkt eröffnet (vgl [X.]-1500 § 160 [X.]3 S 57; BSG vom [X.] - B 6 [X.]/98 R - Juris Rd[X.]6). Allein der Umstand, dass ein Beteiligter ankündigt, nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen zu können, stellt noch keinen zwingenden Grund für eine Terminsverlegung dar (Senatsbeschluss vom 24.10.2013 - [X.] R 59/13 B - Juris Rd[X.]5 mwN). Jedoch begründet ein iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO iVm § 202 S 1 SGG ordnungsgemäß gestellter [X.] mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf glaubhaft gemachten [X.] grundsätzlich eine Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (Senatsbeschluss vom 24.10.2013 - aaO Rd[X.]6 mwN).

9

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang beanstandet, ihr Terminsverlegungsantrag vom [X.] um 15.37 Uhr sei weder vom Vorsitzenden noch vom gesamten Senat verbeschieden worden, vermag die unterbliebene Bescheidung eines solchen Antrags zwar grundsätzlich einen Gehörsverstoß zu begründen (vgl BSG Beschluss vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - Juris RdNr 6 ff unter Hinweis auf [X.] 8086 und [X.] zu § 62 SGG; s auch BSG SozR 3-1750 § 227 [X.]). Aus den Darlegungen der [X.] ergibt sich jedoch nicht, dass sie auch in jenem letzten Telefax vom [X.] erneut einen förmlichen [X.] iS von § 227 Abs 1 ZPO zur Entscheidung des [X.] gestellt und so ihrerseits alles Erforderliche zur Verschaffung rechtlichen Gehörs unternommen habe (vgl BSG Beschluss vom 18.1.2011 - B 4 [X.]/10 B - Juris RdNr 7; Senatsbeschluss vom 23.10.2013 - [X.] R 320/13 B - BeckRS 2013, 73676 RdNr 7). Vielmehr trägt sie selbst vor, in diesem Schreiben lediglich "nochmals angeregt" zu haben, den Termin zu verlegen (Beschwerdebegründung [X.] unten). Auch das der Beschwerdebegründung in Kopie beigefügte Schreiben vom [X.] lässt nicht erkennen, dass die Beklagte erneut auf einer gerichtlichen Entscheidung über eine Verlegung oder Vertagung bestanden hat. Schon nach dessen Einleitungssatz bat sie dort nur darum, die nachfolgend aufgeführten Punkte "in die Überlegungen des Senats mit einzubeziehen".

b) Auch die weitere Rüge, eine Gehörsverletzung liege in der zweimaligen unberechtigten Ablehnung ihres [X.]s, hat die Beklagte nicht schlüssig bezeichnet. Ihrem Vorbringen in der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass sie gegenüber dem [X.] "erhebliche Gründe" iS von § 227 Abs 1 ZPO, die eine Verlegung oder Vertagung zwingend erfordern, in hinreichender Weise geltend gemacht hat.

Die Beklagte trägt hierzu lediglich vor, sie habe dem [X.] am [X.] um 10.25 Uhr per Telefax mitgeteilt, der für den [X.] um 14.15 Uhr anberaumte Termin könne von ihr nicht wahrgenommen werden, "da der vorgesehene [X.] kurzfristig erkrankt" und "eine hinreichende Vorbereitung durch einen anderen [X.] angesichts des Streitgegenstandes und des Aktenumfangs nicht möglich" sei; ein ärztliches Attest könne, falls erforderlich, nachgereicht werden. Das [X.] habe die Ablehnung dieses Antrags in einem am selben Tag um 11.58 Uhr eingegangenen Telefax übermittelt und dies damit begründet, es sei nicht ersichtlich, dass es bei der [X.] nur einen mit der Materie vertrauten Sachbearbeiter geben solle. Daraufhin habe sie um 12.31 Uhr das [X.] erneut per Telefax angeschrieben und darauf hingewiesen, "dass eine ausreichende Terminsvorbereitung einem bisher mit der Angelegenheit nicht befassten [X.] im Hinblick auf die Kürze der [X.] und des Umfangs der Angelegenheit nicht möglich sei"; sie halte die Beteiligung eines mit dem Streitstoff im Detail vertrauten Mitarbeiters an der mündlichen Verhandlung für erforderlich. Hierauf habe das [X.] kurze [X.] später mit Telefax um 13.37 Uhr den [X.] erneut abgelehnt und darauf verwiesen, dass der bisherige Schriftwechsel in dem Verfahren von dem [X.] Büro der [X.] aus geführt worden und es deshalb nicht glaubhaft gemacht sei, dass auch in [X.] kein Sachbearbeiter zur Verfügung stehe, der den Termin sachkundig wahrnehmen könne.

Damit hat die Beklagte der Sache nach (1) eine krankheitsbedingte Verhinderung ihres als [X.] vorgesehenen Mitarbeiters bei (2) Unzumutbarkeit der [X.] durch einen anderen Mitarbeiter geltend gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens zu (1) kann hier offenbleiben, ob im Falle von Behörden mit der pauschalen Behauptung, der als Bevollmächtigter (vgl § 73 Abs 2 S 2 [X.]) für den Termin eingeteilte Mitarbeiter habe sich kurzfristig "krank gemeldet", ein erheblicher Grund iS von § 227 Abs 1 ZPO hinreichend vorgetragen ist oder ob auch insoweit zumindest der Name des betreffenden Mitarbeiters sowie die Art und Schwere von dessen Erkrankung mitzuteilen ist, um in gleicher Weise wie bei Prozessbevollmächtigten aus einer Rechtsanwaltssozietät dem Gericht eine eigene Beurteilung und ggf Überprüfung zu ermöglichen (vgl [X.] Beschlüsse vom [X.] - [X.]/08 - Juris RdNr 5, und vom [X.] - IV B 51/11 - Juris Rd[X.]1; zu den gesteigerten Darlegungserfordernissen bei einem Terminsverlegungsantrag am Tag vor der mündlichen Verhandlung s auch [X.]-1500 § 110 [X.] Rd[X.]2 f). Denn selbst wenn eine zur Verhandlungsunfähigkeit führende Erkrankung ihres vorgesehenen [X.] unterstellt wird (das [X.] hat insoweit offenbar keine Zweifel geäußert), hat die Beklagte nach ihren eigenen Angaben gegenüber dem Berufungsgericht nicht in ausreichender Weise erläutert, weshalb die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen Mitarbeiter unmöglich oder unzumutbar war.

Solche Gründe müssen im Einzelnen vorgetragen werden, sofern sie nicht offenkundig sind; ohne einen entsprechenden Vortrag darf das Gericht vom Fehlen erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung ausgehen ([X.] Beschluss vom [X.] - aaO Rd[X.]2). Die Rechtsmeinung der [X.], hierauf komme es nicht an, weil auch bei Erkrankung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts einer prozessbevollmächtigten Sozietät der [X.] nicht unter Verweis auf die Vertretung durch ein anderes Mitglied der Sozietät abgelehnt werden dürfe, trifft - unabhängig von der Übertragbarkeit eines solchen Rechtssatzes auf größere Behörden - nicht zu ([X.] Beschluss vom 14.10.2013 - [X.]/13 - Juris Rd[X.]2 f mwN; s auch Senatsbeschluss vom 13.11.2008 - [X.] R 303/07 B - Juris RdNr 9).

Konkrete Umstände, aus denen sich im vorliegenden Fall die Unzumutbarkeit einer kurzfristigen Übernahme der Prozessvertretung vor dem [X.] durch einen anderen Mitarbeiter ergeben könnten, hat die Beklagte nach ihren Angaben in der Beschwerdebegründung gegenüber dem Berufungsgericht nicht vorgebracht. Der pauschale und nicht näher untermauerte Hinweis, eine hinreichende Vorbereitung durch einen anderen [X.] sei "angesichts des Streitgegenstandes und des Aktenumfangs" (Telefax von 10.25 Uhr) bzw "im Hinblick auf die Kürze der [X.] und des Umfangs der Angelegenheit" (Telefax von 12.31 Uhr) nicht möglich, ist nicht ausreichend, zumal dies angesichts der [X.], die noch zur Verfügung stand (ein Arbeitstag), und des keinesfalls überbordenden Aktenumfangs auch nicht offensichtlich war.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang nunmehr (Beschwerdebegründung [X.] und 10) geltend macht, sämtliche Handakten seien bereits am [X.] von der bislang das Berufungsverfahren betreuenden Regionaldirektion [X.] an die Hauptverwaltung in [X.] zur gründlichen Terminsvorbereitung übersandt worden, ergibt sich daraus nichts anderes. Zum einen ist nicht vorgetragen, dass die Beklagte dies auch gegenüber dem [X.] vorgebracht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, zumal das [X.] in der zweiten Ablehnung der Terminsverlegung (13.37 Uhr) darauf hingewiesen hatte, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass kein Sachbearbeiter aus [X.] den Termin sachkundig wahrnehmen könne. Ein Hinweis auf diesen Umstand findet sich jedenfalls in dem der Beschwerdebegründung als Anlage beigefügten letzten Telefax vom [X.] (15.37 Uhr) nicht. Zum anderen ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass es unmöglich oder unzumutbar gewesen sein könnte, die Handakten mit Hilfe moderner Mittel der Datenübertragung - sei es per Telefax, als eingescannte Dokumente im Anhang einer E-Mail oder auch mittels Kurier - nach [X.] zu übermitteln. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, weshalb kein anderer Mitarbeiter aus der Hauptverwaltung in [X.] zur kurzfristigen Übernahme der Terminsvertretung in der Lage gewesen sein sollte.

Die Ansicht der [X.], es habe "keinerlei Eilbedürftigkeit" bestanden, da das Verwaltungsverfahren bereits im Frühjahr 2007 in Gang gesetzt worden sei und auch das Berufungsverfahren bereits drei Jahre angedauert habe, durch das Vorgehen des [X.] sei vielmehr eine "Überbeschleunigung" zu besorgen, ist überholt (vgl nunmehr § 202 S 2 SGG iVm §§ 198 ff GVG). Unter den genannten Umständen hatte sich das [X.] vielmehr zur Vermeidung einer unangemessen langen Verfahrensdauernachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl [X.] Beschluss vom 2.12.2011 - 1 BvR 314/11 - Juris RdNr 7).

c) Hinsichtlich der von der [X.] weiterhin gerügten Verletzung ihres Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren gilt nichts anderes. Auch insoweit hat sie sich lediglich auf eine "unerwartet aufgetretene Zwangslage" aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls ihres Mitarbeiters berufen, ohne - wie oben aufgezeigt - hinreichend darzulegen, dass ihr eine Lösung des in ihrem Bereich aufgetretenen Problems mit zumutbaren Anstrengungen nicht möglich war.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Meta

B 13 R 315/13 B

17.03.2014

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Rostock, 23. Februar 2010, Az: S 14 R 180/08, Urteil

§ 62 SGG, § 63 Abs 1 S 2 SGG, § 73 Abs 2 S 2 Nr 1 SGG, § 110 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 202 S 1 SGG, § 227 Abs 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.03.2014, Az. B 13 R 315/13 B (REWIS RS 2014, 7065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7065

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IV B 51/11

III B 58/13

1 BvR 314/11

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