Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.06.2021, Az. B 13 R 163/20 B

13. Senat | REWIS RS 2021, 4607

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Beantragung der Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung durch einen anwaltlich vertretenen Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet wurde


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit macht der Kläger einen Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den [X.] hinaus geltend. Nach Ablehnung dieses Anspruchs durch den beklagten Rentenversicherungsträger hat das [X.] die hiergegen erhobene Klage abgewiesen ([X.]erichtsbescheid vom [X.]). Einen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung des [X.] hat das L[X.] zunächst für den [X.] anberaumt. Wegen eines anderen [X.] der Prozessbevollmächtigten des [X.] hat es den Termin auf den 15.4.2020 verlegt. Den Antrag der Prozessbevollmächtigten, diesen Termin wegen ihres Urlaubs ebenfalls zu verlegen, hat das L[X.] zunächst abgelehnt. Auf Rüge des [X.] und nach anwaltlicher Versicherung des Urlaubs durch dessen Prozessbevollmächtigte hat es den Termin wegen deren Verhinderung schließlich doch aufgehoben (Verfügung vom 11.3.2020).

2

Mit Verfügung des Vorsitzenden des 4. [X.]s vom 4.5.2020 hat das L[X.] den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den [X.], 10.45 Uhr, bestimmt und die Beteiligten unter Hinweis auf § 126 [X.][X.] geladen. Die Terminsmitteilung ist der Prozessbevollmächtigten des [X.] am 13.5.2020 zugestellt worden. Mit Telefax vom [X.], 8.15 Uhr, hat der Kläger beantragt, den für denselben Tag anberaumten Termin aufzuheben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Ladungsfrist sei nicht eingehalten worden. Zudem habe er einen Anspruch auf Teilnahme am Termin, auch wenn sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet sei. Die Teilnahme sei ihm aber zZ nicht möglich, weil er sich um seine auf demselben [X.]rundstück lebende Mutter kümmere, die ein schweres Krebsleiden habe und sich nach Angaben der Ärztin in der [X.] befinde. Daher werde gebeten, vorerst keinen neuen Termin anzuberaumen und einen neuen Termin mit seiner Prozessbevollmächtigten abzustimmen. Den [X.] hat das L[X.] durch Beschluss des Vorsitzenden des 4. [X.]s abgelehnt, da der Hinderungsgrund nicht in einer Weise dargelegt und - beispielsweise durch ein ärztliches Attest - glaubhaft gemacht worden sei, die es dem [X.] ermöglichen würde, sich selbst ein Urteil über den Hinderungsgrund zu bilden. Dies sei jedoch bei einem derart kurzfristig gestellten Antrag zu verlangen. Der Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten des [X.] um 10.15 Uhr per Telefax übermittelt worden.

3

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am [X.] ist für den Kläger niemand erschienen. Nach [X.] hat der Vorsitzende festgestellt, dass die Prozessbevollmächtigte des [X.] gegen [X.] vom 13.5.2020 geladen worden und mit der Ladung darauf hingewiesen worden sei, dass auch im Falle des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Die mündliche Verhandlung hat der Vorsitzende um 10.50 Uhr eröffnet und nach einseitiger Verhandlung mit dem Vertreter der Beklagten um 11.01 Uhr geschlossen. Nach geheimer Beratung und Wiederaufruf der Sache um 11.19 Uhr hat der Vorsitzende in Anwesenheit des Beklagtenvertreters das Urteil verkündet. Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und zur Begründung auf die [X.]ründe des [X.]erichtsbescheids des [X.] verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, einer weitergehenden Begründung oder Auseinandersetzung mit der Argumentation des [X.] habe es nicht bedurft, da weder der Widerspruch noch die Klage und Berufung begründet worden seien (Urteil vom [X.]).

4

Ausweislich eines Aktenvermerks der beim L[X.] tätigen Justizangestellten [X.] hatte bereits um 11.03 Uhr [X.] von der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des [X.] angerufen und mitgeteilt, "dass bei [X.] ein Verdachtsfall von [X.] vorliege und sie deshalb nicht zum Termin am 26.05.2020 um 10:45 Uhr erscheinen kann". Ihm sei mitgeteilt worden, dass er dies noch schriftlich einreichen möchte. Um 13.07 Uhr ist beim L[X.] ein von einer nicht kanzleiangehörigen Rechtsanwältin in Vertretung unterzeichnetes Telefax der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des [X.] eingegangen, in dem die Aufhebung des auf den [X.] anberaumten Termins beantragt worden ist. Hierzu ist ausgeführt worden, dass die Prozessbevollmächtigte - wie der [X.]eschäftsstelle der "Kammer" bereits fernmündlich mitgeteilt - krankgeschrieben worden sei. Die Krankschreibung werde umgehend nachgereicht. Eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit der Prozessbevollmächtigten für die [X.] vom [X.] bis zum [X.] wegen der Diagnosen [X.] U07.1 V und J06.9 [X.] ist beim L[X.] per Telefax um 18.21 Uhr eingegangen. Dem beigefügt gewesen ist auch eine ärztliche Bescheinigung vom [X.], wonach sich die Mutter des [X.] seit dem [X.] in einer hochpalliativen Situation befinde und der kontinuierlichen Betreuung durch den [X.] bedürfe.

5

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] rügt der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches [X.]ehör (§ 62 [X.][X.], Art 103 Abs 1 [X.][X.]). Dem Antrag vom [X.], 8.15 Uhr, sei deutlich zu entnehmen gewesen, dass er selbst am Termin habe teilnehmen wollen, hieran jedoch gehindert gewesen sei, weil seine Mutter im Sterben gelegen habe. Eine [X.]laubhaftmachung habe das [X.]ericht nicht verlangt, obwohl hierfür noch ausreichend [X.] gewesen sei. Hinzu komme, dass bei seiner Prozessbevollmächtigten ein Covid 19-Verdacht bestanden habe. Wegen Atemwegsbeschwerden habe diese sich nach dem [X.] zum Arzt begeben, von dem sie noch vor Übermittlung des die Terminsaufhebung ablehnenden Beschlusses um 10.15 Uhr krankgeschrieben worden sei. Dies habe deren Mitarbeiter, [X.], neben den [X.]eschäftsstellen anderer [X.]erichte auch der [X.]eschäftsstelle des 4. [X.]s des L[X.] am [X.] um 10.12 Uhr mitgeteilt. Wegen der vorgeschriebenen Kontaktbeschränkungen habe die Krankschreibung erst um 18.20 Uhr dem L[X.] übermittelt werden können.

6

Der [X.] hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des ehemaligen Kanzleimitarbeiters der Prozessbevollmächtigten des [X.] F sowie der Justizangestellten [X.]. Hinsichtlich der Angaben der Zeugen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom [X.] Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die [X.]erichtsakten des [X.], L[X.] und B[X.] waren [X.]egenstand der mündlichen Verhandlung und haben bei der Beratung vorgelegen.

7

II. Die noch zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das L[X.] hat den Anspruch des [X.] auf rechtliches [X.]ehör (§ 62 [X.][X.], Art 103 Abs 1 [X.][X.]) nicht dadurch verletzt, dass es am [X.] über die Berufung des [X.] in dessen Abwesenheit mündlich verhandelt und entschieden hat.

8

1. Das L[X.] ist an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung am [X.] nicht durch das Ausbleiben des [X.] und seiner Prozessbevollmächtigten gehindert gewesen, denn es hatte mit der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen.

9

Das L[X.] ist auch nicht verpflichtet gewesen, den Termin wegen des am Sitzungstag um 8.15 Uhr dort eingegangenen Antrags des [X.] aufzuheben.

[X.]rundsätzlich stellt allein der Umstand, dass ein Beteiligter außer Stande ist, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, und dies vorher mitteilt, keinen zwingenden [X.]rund für eine Terminsverlegung dar (B[X.] Beschluss vom 24.10.2013 - [X.] R 59/13 B - juris Rd[X.] 15 mwN; B[X.] Beschluss vom 17.3.2014 - [X.] R 315/13 B - juris Rd[X.] 8). Dies gilt insbesondere dann, wenn das [X.]ericht - wie vorliegend geschehen - auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass bei Fernbleiben eines Beteiligten nach Lage der Akten entschieden werden kann (vgl dazu § 110 Abs 1 Satz 2, § 126 [X.][X.]). Jedoch kann - und ggf muss - ein Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 202 Satz 1 [X.][X.] iVm § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO bei Vorliegen erheblicher [X.]ründe aufgehoben werden, selbst wenn das persönliche Erscheinen des [X.] nicht angeordnet worden ist (vgl B[X.] Beschluss vom 21.7.2005 - [X.]/11 AL 261/04 B - juris Rd[X.] 10; B[X.] Beschluss vom 13.11.2008 - [X.] R 277/08 B - juris Rd[X.] 15). Ein iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter [X.] mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf glaubhaft gemachten [X.] begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des [X.]erichts zur Terminsverlegung (B[X.] Urteil vom 10.8.1995 - 11 [X.] - [X.] 3-1750 § 227 [X.] 1 - juris Rd[X.] 17 ff; B[X.] Beschluss vom 24.10.2013 - [X.] R 59/13 B - juris Rd[X.] 16 mwN).

Ein solcher hinreichend begründeter Aufhebungs- bzw [X.] hat dem L[X.] am [X.] nicht vorgelegen. Beantragt ein anwaltlich vertretener Beteiligter, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet ist, Terminsverlegung, muss er gegenüber dem [X.]ericht aufzeigen, dass und weshalb seine persönliche Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung - zusätzlich zu der seines Prozessbevollmächtigten - unerlässlich ist (B[X.] Beschluss vom 15.5.1991 - 6 [X.] - juris Rd[X.] 2; B[X.] Beschluss vom 5.3.2004 - B 9 SB 40/03 B - juris Rd[X.] 6 mwN; BVerw[X.] Urteil vom 30.8.1982 - 9 C 1/81 - [X.], 247 - juris Rd[X.] 11 f; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.][X.], 13. Aufl 2020, § 110 Rd[X.] 5). Solche [X.]ründe sind mit dem Antrag vom [X.] nicht vorgetragen worden (vgl zur Verhinderung eines Beteiligten wegen der Notwendigkeit sich unmittelbar nach der Beerdigung des [X.] um die betagte Mutter zu kümmern [X.] Beschluss vom 12.3.2008 - I B 157/07 - juris Rd[X.] 10).

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das L[X.] dem Antrag auch deshalb nicht folgen musste, weil der [X.] nicht glaubhaft gemacht worden ist. Wird eine Terminsaufhebung bzw -verlegung - wie hier - erst am Tag der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt, muss von dem Betroffenen der [X.] so dargelegt und untermauert werden, dass das [X.]ericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob dieser besteht (B[X.] Beschluss vom 7.11.2017 - [X.] R 153/17 B - juris Rd[X.] 9; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]/18 - [X.]/NV 2018, 958 - juris Rd[X.] 13 mwN). Wird der Antrag zudem - wie hier - erst kurz vor dem Termin gestellt, ist das L[X.] auch nicht verpflichtet, dem rechtskundig vertretenen Kläger einen entsprechenden vorherigen Hinweis zu geben, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (vgl B[X.] Beschluss vom 13.10.2010 - [X.] [X.]/10 B - [X.] 4-1500 § 110 [X.] 1 Rd[X.] 12 f; B[X.] Beschluss vom 3.7.2013 - B 12 R 38/12 B - juris Rd[X.] 12; B[X.] Beschluss vom 7.11.2017 - [X.] R 153/17 B - juris Rd[X.] 9). Dies gilt umso mehr, als die hochpalliative Situation der Mutter des [X.] ausweislich der erst um 18.20 Uhr bzw 18.21 Uhr, also lange nach der [X.], nachgereichten ärztlichen Bescheinigung vom selben Tag bereits seit dem [X.] vorlag und nicht erst kurzfristig vor dem anberaumten Termin aufgetreten ist. Insoweit hätte für den Kläger nach Zugang der Terminsmitteilung am 13.5.2020 hinreichend [X.]elegenheit bestanden, frühzeitig die Aufhebung des Termins zu beantragen und einen geeigneten Nachweis beizubringen.

Das L[X.] ist auch nicht deshalb zur Terminsaufhebung verpflichtet gewesen, weil die Prozessbevollmächtigte des [X.] wegen eines Verdachts auf eine Covid 19-Infektion nicht am Termin teilnehmen konnte. Der [X.] ist aufgrund der Zeugenvernehmung davon überzeugt, dass die Mitteilung hiervon entsprechend dem Vermerk der Zeugin [X.] in der Akte des L[X.] erstmalig um 11.03 Uhr telefonisch beim L[X.] eingegangen ist. So hat der Zeuge F bekundet, die Prozessbevollmächtigte des [X.] sei am Morgen des [X.] zunächst noch in der Kanzlei gewesen, habe sich dann aber wegen [X.]rippesymptomen zum Arzt begeben. Telefonisch habe sie ihm mitgeteilt, sie müsse einen [X.]-Test machen lassen. Er solle sich beim [X.]ericht melden und den Sachverhalt schildern. Zur Vorbereitung auf die Zeugenvernehmung habe er sich bei der Prozessbevollmächtigten des [X.] deren Akte angesehen. Aus der Akte wisse er, dass sein Anruf beim L[X.] um 11.03 Uhr eingegangen sei. Dem schließe er sich vom [X.]punkt her an. Zwar könne er sich an die genaue Uhrzeit des Anrufs nicht erinnern und habe sich diese auch nicht notiert. Nach Einsicht in die Akte habe er sich jedoch daran erinnert, mehrfach versucht zu haben, das L[X.] zu erreichen. Demgegenüber konnte sich die Zeugin [X.] nicht an das fragliche Telefonat erinnern. Jedoch konnte sie auf Vorhalt des Vermerks bestätigen, diesen geschrieben zu haben. Zudem hat sie bekundet, es entspräche der üblichen Vorgehensweise, sogleich nach einem solchen Telefonat einen Vermerk zu schreiben und bei Telefonanrufen in [X.] auch die Uhrzeit zu vermerken. Daran, ob und ggf wann sie den Vermerk - wie es der Übung entspreche - an den Vorsitzenden weitergeleitet hat, könne sie sich nicht mehr erinnern. Aufgrund des [X.]esamtzusammenhangs der von den Zeugen auch über das [X.] hinaus gemachten Angaben wie auch aufgrund ihres Verhaltens während der Befragung geht der [X.] davon aus, dass die Bekundungen der Erinnerung der Zeugen entsprechen. Daher hat der [X.] keinerlei Anlass, an der Richtigkeit der von der Zeugin [X.] in dem von ihr über das am [X.] mit dem [X.] geführte Telefonat gefertigten Vermerk angegebenen Uhrzeit zu zweifeln.

Dahinstehen kann, dass die Mitteilung von der Erkrankung seiner Prozessbevollmächtigten erst um 11.03 Uhr, mithin nach Beginn der für 10.45 Uhr festgesetzten [X.] und nach Schluss der mündlichen Verhandlung telefonisch auf der [X.]eschäftsstelle des L[X.] eingegangen ist (vgl zu den in solchen Situationen vom Prozessbevollmächtigten geforderten Maßnahmen zB B[X.]H Urteil vom 25.11.2008 - [X.]/07 - NJW 2009, 687 - juris Rd[X.] 10 ff). Zwar sind auch Schriftsätze, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingehen, vom [X.]ericht zur Kenntnis zu nehmen und daraufhin zu überprüfen, ob ein Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO) besteht (vgl zB B[X.]H Urteil vom [X.] - [X.], 658; B[X.]H Beschluss vom 7.4.2016 - I ZR 168/15 - juris Rd[X.] 10). Ein solcher Anlass zur Wiedereröffnung und anschließenden Vertagung der mündlichen Verhandlung hat jedoch nicht vorgelegen. Auch wenn die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten grundsätzlich einen wichtigen [X.]rund iS des § 227 Abs 1 ZPO für die Vertagung einer Verhandlung darstellen kann (vgl nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.][X.], 13. Aufl 2020, § 110 Rd[X.] 5 mwN), genügt die bloße Anzeige der Verhinderung am [X.] idR nicht als [X.] bzw [X.]. So ist die bloße Krankmeldung eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts regelmäßig nicht als Aufhebungs- oder [X.] zu verstehen, denn von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten kann erwartet werden, dass er einen entsprechenden Antrag stellt ([X.] Beschluss vom 29.9.2011 - [X.]/09 - [X.]/NV 2012, 419 - juris Rd[X.] 6; BVerw[X.] Beschluss vom [X.] - 1 [X.]/03 - [X.] 303 § 227 ZPO [X.] 32 - juris Rd[X.] 4; vgl auch [X.] Beschluss vom [X.]/03 - [X.]/NV 2005, 2243; BVerw[X.] Beschluss vom 22.6.2017 - 2 WD 6/17 - juris Rd[X.] 16; B[X.] Beschluss vom 12.5.2017 - [X.] [X.] 15/16 B - juris Rd[X.] 6; B[X.] Beschluss vom [X.] [X.]/18 B - juris Rd[X.] 7; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.][X.], 13. Aufl 2020, § 110 Rd[X.] 4c f).

Einen solchen [X.] bzw [X.] hat die eingegangene Mitteilung über die Erkrankung der Prozessbevollmächtigten des [X.] nicht enthalten. Das Vorbringen des [X.] in der Beschwerdebegründung vom [X.] wie auch der Aktenvermerk des L[X.] vom [X.] stimmen darin überein, dass sich das vom [X.] mit der [X.]eschäftsstelle des 4. [X.]s des L[X.] geführte Telefonat in der Mitteilung über eine Krankschreibung der Prozessbevollmächtigten des [X.] wegen Covid 19-Verdachts bzw der Mitteilung über das Vorliegen eines solchen Verdachtsfalls erschöpft hat. Auch im Rahmen der Vernehmung der [X.] und [X.] durch den [X.] haben sich keine Anhaltspunkte für einen darüber hinausgehenden Inhalt des Telefonats ergeben. Ein Antrag, "den auf den 26.05.2020 anberaumten Termin aufzuheben", weil die Prozessbevollmächtigte krankgeschrieben sei, ging beim L[X.] erstmalig um 13.07 Uhr - also lange nach Verkündung des Urteils um 11.19 Uhr - per Telefax ein. Das L[X.] musste die bloße Mitteilung über die Erkrankung der Prozessbevollmächtigten auch nicht als [X.] verstehen. Vielmehr durfte es infolge der zeitlichen Abfolge von Zustellung des die Terminsverlegung ablehnenden Beschlusses um 10.15 Uhr und des Anrufs des [X.] um 11.03 Uhr davon ausgehen, dass die Prozessbevollmächtigte zwischenzeitlich Kenntnis vom Ablehnungsbeschluss erlangt hatte und die Notwendigkeit eines erneuten [X.] bzw [X.]s - so dies denn gewünscht war - hat erkennen können. Vor diesem Hintergrund konnte der Telefonanruf des [X.] ohne Weiteres als Entschuldigung und als Information verstanden werden, dass das [X.]ericht nicht auf das Erscheinen der Prozessbevollmächtigten des [X.] zu warten brauche. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob und wann der Vermerk der Zeugin [X.] dem [X.] zur Kenntnis gelangt ist.

2. Im Übrigen ist die Beschwerde bereits unzulässig.

Ein Verfahrensmangel dadurch, dass die Terminsmitteilung der Prozessbevollmächtigten des [X.] nicht zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung, also am [X.], sondern erst einen Tag später am 13.5.2020 zuging, wird entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 [X.][X.] nicht hinreichend bezeichnet. In der Verkürzung der für die Mitteilung des Termins an Beteiligte vorgesehenen Regelfrist von zwei Wochen nach § 110 Abs 1 Satz 1 [X.][X.] liegt von vornherein kein Verfahrensfehler, es sei denn die absolute Mindestfrist von drei Tagen des über § 202 Satz 1 [X.][X.] anwendbaren § 217 ZPO wäre unterschritten oder der Beteiligte wird durch die Nichteinhaltung der Regelfrist zugleich in seinem ([X.]rund-)Recht auf rechtliches [X.]ehör aus § 62 [X.][X.], Art 103 Abs 1 [X.][X.] verletzt. Für die Darlegung der etwaigen Verletzung des rechtlichen [X.]ehörs muss im Einzelnen aufgezeigt werden, welcher entscheidungserhebliche Vortrag durch die Verkürzung der Ladungsfrist unterblieben sei (stRspr; vgl zB B[X.] Beschluss vom 18.8.1999 - B 2 U 313/98 B - juris Rd[X.] 11; B[X.] Beschluss vom 28.4.2004 - [X.] AL 250/03 B - juris Rd[X.] 5; B[X.] Beschluss vom 14.11.2008 - B 12 KR 82/07 B - juris Rd[X.] 4). Dies hat der Kläger ebenso wenig dargelegt wie, dass überhaupt Vorbringen gerade wegen der um einen Tag verkürzten Ladungsfrist unterblieben sei.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.][X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.][X.].

Meta

B 13 R 163/20 B

25.06.2021

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Neubrandenburg, 3. Mai 2019, Az: S 10 R 214/18, Gerichtsbescheid

§ 62 SGG, § 110 Abs 1 S 1 SGG, § 110 Abs 1 S 2 SGG, § 126 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 202 S 1 SGG, § 156 ZPO, § 217 ZPO, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.06.2021, Az. B 13 R 163/20 B (REWIS RS 2021, 4607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4607

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XI B 5/18

I ZR 168/15

IV B 122/09

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