Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.02.2018, Az. 4 AZR 816/16

4. Senat | REWIS RS 2018, 13151

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Gegenstand

Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht


Leitsatz

Eine Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) erfolgt nur auf Antrag und auch nur für den Fall, dass sich daraus für den Beschäftigten eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Die Korrektur einer schon nach der Vergütungsordnung des BAT-O fehlerhaften Eingruppierung erfolgt dagegen unter Zugrundelegung der bisherigen Tätigkeitsmerkmale.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. November 2016 - 3 [X.]/16 - insoweit teilweise aufgehoben, als das [X.] festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2014 nach der [X.] 9a TV EntgO Bund zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 24. März 2016 - 5 [X.] - zurückgewiesen.

3. Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz hat die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. Von den Kosten der Revision hat die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 2. September 2002 bei der Beklagten als Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am [X.] beschäftigt. Nach dessen § 2 bestimmt sich

        

„Das Arbeitsverhältnis … nach dem [X.] ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Ausgenommen ist der [X.] vom 15. Juni 1959 i. d. F. des Ergänzungstarifvertrages vom 26. Mai 1964.“

3

Die Geschäftsstelle des [X.]s gliedert sich in sechs Arbeitsgruppen, die jeweils von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet werden. Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind in der Geschäftsstellenordnung für das [X.] ([X.]) festgelegt, in der es ua. heißt:

        

§ 5   

        

Geschäfte des mittleren Dienstes

        

…       

        

3.    

Die Beschäftigten des mittleren Dienstes haben insbesondere folgende Aufgaben zu erledigen:

                 

a)    

Urkundsbeamte/r Geschäftsstellenverwalter/in

                          

●       

Führung der Register, Verzeichnisse usw. nach Maßgabe dieser Geschäftsstellenordnung und aufgrund von Entscheidungen über die Geschäftsverteilung in den einzelnen Senaten

                          

●       

Erfassung und Pflege von Verfahrensdaten gemäß GO§A-Anwenderhandbuch, Verwaltung des Schriftguts, Aktenführung einschließlich Aktenrücksendung, Überwachung des Aktenumlaufs und Fristenkontrolle

                          

●       

Erledigung des Schreibwerks

                          

●       

Schreiben von Entscheidungen und Gutachten einschließlich des Lesens

                          

●       

Protokollführung einschließlich der Übersendung von Protokollabschriften

                          

●       

Rücksendung der Prozessakten und Beiakten nach Beendigung des Rechtsmittelverfahrens

                          

●       

Zustellungs- und Verkündungsvermerke auf Urteilen

                          

●       

Vermerk der Übergabe des Urteils an die Geschäftsstelle

                          

●       

Vermerk eines Berichtigungsbeschlusses auf der Urschrift der Entscheidung und/bzw. den Ausfertigungen

                          

●       

Gewährung und Überwachung der Akteneinsicht

                          

●       

Erteilung von Auszügen und Abschriften aus den Gerichts- und Beiakten

                          

●       

Erteilung von [X.]n

                          

●       

Bearbeitung von [X.] im Wege der Amtshilfe

                          

●       

Beglaubigung von Abschriften

                          

●       

Erstellung der Senatsstatistiken über den Stand der Verfahren und besonderer statistischer Aufstellungen für den jeweiligen Senat

                          

●       

Mitwirkung im Sinne der Kostenverfügung

                          

●       

Anonymisierung von Entscheidungen gemäß Anlage 2 der Dienstanweisung über die Erstellung von Schriftgut beim [X.] für den Versand

                 

b)    

[X.]/r

                          

…“    

4

Bis zum 30. September 2005 erhielt die Klägerin eine Vergütung nach der [X.]. [X.] der Anlage 1a zum [X.]. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst ([X.]) und des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) am 1. Oktober 2005 wurde sie in die [X.] 6 [X.]/[X.] mit einer individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 5 und 6 übergeleitet. Seit dem 1. Oktober 2007 erhält sie eine Vergütung nach der [X.] 6 Stufe 6 [X.]/[X.].

5

Mit Schreiben vom 26. November 2014 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat unter Hinweis auf die Protokollerklärung zu Teil III Nr. 20 des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des [X.] (TV EntgO [X.]) um die Überprüfung ihrer Eingruppierung.

6

Mit einem weiteren Schreiben vom 24. Juni 2015 nahm die Klägerin auf ihren Antrag vom 26. November 2014 Bezug und führte aus, sie

        

„… weise zunächst zur Klarstellung darauf hin, dass es sich um einen Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-[X.] handelt.“

7

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Juni 2015, das der Beklagten am folgenden Tag zugegangen ist, machte die Klägerin eine Eingruppierung in der [X.] 9a Teil III Nr. 20 der Anlage 1 zum TV EntgO [X.] geltend.

8

Im Juli 2015 wies die Beklagte das Begehren der Klägerin zurück und übersandte ihr aus Anlass der Tarifvertragsänderung eine Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 14. Juli 2015 „mit Wirkung vom 01.01.2014“. Diese lautet auszugsweise:

        

„4.5. 

[X.] hat folgende Zeichnungs- und Feststellungsbefugnisse

                 

Wahrnehmung der Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 153 Abs. 5 GVG

                 

Führung des Protokolls bei mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen

                 

Aufgaben einer Kostenbeamtin/eines [X.]n

        

5.    

Beschreibung der Tätigkeiten, die eine Bildung von Arbeitsvorgängen und deren tarifliche Bewertung ermöglicht, einschließlich der dazu benötigten Fachkenntnisse

        

I.    

Tätigkeiten

                 

Fortlaufend nummerieren: 5.1., 5.2. u.s.w.

Zeitanteil

                 

5.1 a)

Verteilung der neu eingegangen Verfahren entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan; Feststellung des zuständigen Richters gemäß senatsinternem Geschäftsverteilungsplan

3 %     

                 

5.1 b)

Prüfen der [X.] sowie der Vertretungsbefugnis

7 %     

                 

5.2.   

Schriftgutverwaltung, wie Stammdaten- und Verfahrensdatenerfassung und -pflege, Zuordnung eingehender Schriftsätze zu den Verfahren einschließlich Umlaufverwaltung

18 %   

                 

5.3.   

Aktenführung (unter Beachtung der getrennten Aktenführung) der Prozess-, Senats-, Sach- und Handakten sowie Sonderhefte in Papierform und elektronischer Form einschl. Überwachung von Akteneinsicht

7 %     

                 

5.4.   

Aktenrücksendung nach Abschluss des Verfahrens an die Vorinstanzen, bei erstinstanzlichen Verfahren an die Behörde

3 %     

                 

5.5.   

Fertigung des Schreibwerks, wie Abarbeiten von Verfügungen sowie Schreiben, Korrigieren und Formatieren von Gutachten und Entscheidungen einschließlich Lesen

30 %   

                 

5.6.   

Beglaubigung von gerichtlichen Schreiben, Erteilen von Bescheinigungen, wie [X.], [X.], Verkündungsvermerke sowie Bescheinigung des Eingangs von [X.] in der Geschäfts-stelle

5 %     

                 

5.7.   

Führen der [X.] und weiterer Verzeichnisse

2 %     

                 

5.8.   

Bearbeitung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen, insbesondere von Verfahrensbeteiligten

1 %     

                 

5.9.   

Aufgaben des [X.]n

12 %   

                 

5.10. 

Vorbereitung von mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen, wie Beratungstermine, Erörterungstermine einschl. Erstellen der Sitzungsaushänge

5 %     

                 

5.11. 

Protokollführung in mündlichen Verhandlungen und anderen Terminen

5 %     

                 

5.12. 

Kontrolle von sonstigen Fristen und Zustellnachweisen

2 %“   

9

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Die ihr übertragenen Aufgaben seien organisatorisch nicht voneinander getrennt. Dieser Arbeitsvorgang enthalte mit der Prüfung der [X.], dem Führen der [X.], der Durchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen sowie der Protokollführung und ihrer Tätigkeit als Kostenbeamtin in rechtserheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten im Sinne der [X.] 9a, hilfsweise der [X.] 8 Teil III Nr. 20 der Anlage 1 zum TV EntgO [X.].

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Mai 2014 nach der [X.] 9a TV EntgO [X.] zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Mai 2014 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen;

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Mai 2014 nach der [X.] 8 TV EntgO [X.] zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate seit Mai 2014 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle weder ein Tätigkeitsmerkmal der [X.] 9a noch der [X.] 8 TV EntgO [X.]. Sie sei zutreffend in der [X.] 6 TV EntgO [X.] eingruppiert. Die ihr übertragene Tätigkeit untergliedere sich in sieben Arbeitsvorgänge. Die Beglaubigungen und die Auskunftserteilung seien nicht Bestandteil der Aktenführung und deshalb gesondert zu bewerten; für die Durchführung von Beglaubigungen werde die Akte nur als Arbeitsmittel benötigt. Auch bei der Beantwortung von Sachstandsanfragen handele es sich um eine vom Führen und Verwalten der Gerichtsakten zu trennende Serviceleistung, bei der die Akte lediglich als [X.] genutzt werde. Die eigentliche Prüfung der Form- und Fristerfordernisse bei neu eingehenden Verfahren obliege nicht der Klägerin, sondern den Beamten des gehobenen Dienstes. Der Klägerin kämen insoweit nur unterstützende Aufgaben zu. Lediglich die Arbeitsvorgänge [X.] mit 12 %, Protokollführung mit 10 %, Eingangszuteilung mit 3 %, Beglaubigungen mit 5 % und Auskunftserteilung mit 1 %, also insgesamt nur 31 % der Gesamttätigkeit, seien schwierig im Sinne des tariflichen Tätigkeitsmerkmals.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben und der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision der Beklagten ist teilweise begründet. [X.]er Klägerin steht lediglich für die [X.] ab dem 1. Januar 2015 ein Anspruch auf Vergütung nach der [X.] 9a [X.] zu. [X.]inen weiter gehenden Vergütungsanspruch für die [X.] vom 1. Mai bis 31. [X.]ezember 2014 hat das [X.] zu Unrecht bejaht. [X.]in möglicher [X.]ntgeltanspruch für diesen [X.]raum ist wegen der nicht rechtzeitigen Geltendmachung nach § 37 [X.] verfallen. [X.]as führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin (§ 563 Abs. 3 ZPO). [X.]er Hilfsantrag fällt nicht mehr zur [X.]ntscheidung an.

I. [X.]ie als allgemein übliche [X.]ingruppierungsfeststellungsklage auch im Hinblick auf die Verzinsungspflicht ([X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 10 mwN) zulässige (st. Rspr., [X.]. nur [X.] 22. Februar 2017 - 4 [X.] - Rn. 13 mwN) Klage ist entgegen der Auffassung der Revision für die [X.] ab dem 1. Januar 2015 begründet. [X.]ie Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung nach der [X.] 9a [X.].

1. Zu Recht ist das [X.] zunächst davon ausgegangen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme der [X.] sowie der diesen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 ersetzende [X.] für den Bereich des [X.]. dem [X.] Anwendung finden.

2. [X.]ntgegen der Auffassung des [X.]s richtet sich die [X.]ingruppierung der Klägerin allerdings nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.]/[X.] sowie den [X.]en des [X.], sondern nach § 22 [X.] und den in diesem geregelten [X.]en. [X.]ie Anwendung der [X.]e des [X.] durch das [X.] beruht auf einem unzutreffenden Verständnis von § 26 Abs. 1 [X.].

a) Gemäß § 24 [X.] gelten im Grundsatz für die in den [X.] übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum [X.] über den 31. [X.]ezember 2013 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des [X.] fallen, ab dem 1. Januar 2014 für [X.]ingruppierungen die §§ 12 und 13 [X.]/[X.]. Nach § 25 Abs. 1 [X.] erfolgt die Überleitung dieser Beschäftigten unter Beibehaltung der bi[X.]erigen [X.] für die [X.]auer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Nach der Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1 [X.] gilt die vorläufige Zuordnung zu der [X.] des [X.] nach der Anlage 2 oder 4 [X.] in der bis zum 31. [X.]ezember 2013 geltenden Fassung als [X.]ingruppierung. [X.]ine Überprüfung und Neufeststellung der [X.]ingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in den [X.] nicht statt. [X.]anach verbleibt es bei unveränderter Tätigkeit grundsätzlich auch nach dem 1. Januar 2014 bei der einmal anlässlich der Überleitung vom [X.] in den [X.] erfolgten [X.]ingruppierung.

b) Nach § 26 Abs. 1 [X.] sind die Beschäftigten auf deren Antrag, der nach Satz 2 der Vorschrift bis zum 30. Juni 2015 gestellt werden konnte, in der [X.] eingruppiert, die nach § 12 [X.]/[X.] zutreffend ist, wenn sich nach dem [X.] eine höhere [X.] ergibt. [X.]in solcher Fall ist hier nicht gegeben.

aa) [X.]ie Tarifvertragsparteien haben die Vergütung der übergeleiteten Beschäftigten im Grundsatz in der Weise geregelt, dass - bei unveränderter Tätigkeit - die vorläufige [X.]ingruppierung ab 1. Januar 2014 als „richtige“ [X.]ingruppierung gilt. Hierdurch sollten eine „[X.]ingruppierungswelle“ vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden (vgl. [X.] [X.] Jahrbuch [X.] 2017 [X.] 843 zu 2.1; [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand 1/2018 B 2.2 § 26 [X.] [X.]. 1 Rn. 1, 3; Litschen in [X.]/Bauer/[X.]/ua. Tarifrecht der Beschäftigten im öffentlichen [X.]ienst Stand [X.]ezember 2015 Teil [X.] § 26 [X.] [X.] Rn. 3; zur vergleichbaren Regelung des § [X.] [X.]. [X.] ZTR 2012, 484). Für die [X.]auer der unverändert auszuübenden Tätigkeit gilt ein Bestandsschutz für die bi[X.]erige [X.]. Liegt keine „unverändert auszuübende Tätigkeit“ vor, entfällt dieser. [X.]a aber durch den am 1. Januar 2014 in [X.] getretenen [X.] im Vergleich zur früheren Tariflage vielfach höhere [X.]ingruppierungen tariflich vereinbart worden sind, eröffnet § 26 [X.] den Beschäftigten den Zugang zum neuen [X.]ntgeltsystem dann, wenn sie bei Zugrundelegung der [X.]e des - neuen - [X.] eine Vergütung nach einer höheren [X.] verlangen können. Umgekehrt kann sich allerdings im [X.]inzelfall - beispielsweise durch Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf einen möglicherweise nach § 12 [X.] zustehenden Strukturausgleich oder aufgrund des geringeren Bemessungssatzes der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 2, Abs. 3 [X.]/[X.] bei [X.] aus der [X.] 8 in die [X.] 9a oder 9b oder aus der [X.] 12 in die [X.] 13 - trotz einer höheren [X.]ingruppierung ein finanzieller Nachteil ergeben ([X.]. auch Rundschreiben des [X.] vom 24. März 2014 idF der 6. [X.]rgänzung vom 27. Januar 2017 - [X.] 5 - 31003/2#4 - Teil [X.] Ziff. 1.4.4). [X.]e[X.]alb räumt § 26 Abs. 1 [X.] den betroffenen Beschäftigten durch das tarifliche Antragserfordernis ein Wahlrecht zwischen einer Vergütung nach der bi[X.]erigen und der neuen [X.]ntgeltordnung ein (Litschen aaO). [X.]ie Korrektur einer schon nach der bi[X.]erigen Vergütungsordnung erfolgten fehlerhaften [X.]ingruppierung war dagegen nicht Ziel von § 26 [X.].

bb) Im Streitfall ergibt sich nach den [X.]en des [X.] keine höhere [X.]. [X.]ie Klägerin macht lediglich geltend, ihre Tätigkeit enthalte nicht, wie von der Beklagten angenommen, nur zu mindestens einem Fünftel, sondern zu mindestens der Hälfte schwierige Tätigkeiten. Übt die Klägerin zu mindestens einem Fünftel schwierige Tätigkeiten aus, war sie nach der Vergütungsordnung des [X.] in der [X.]. [X.] der Anlage 1a zum [X.] eingruppiert und nach der Anlage 2 zum [X.] in die [X.] 6 überzuleiten. Übt die Klägerin zu mindestens der Hälfte der ihr übertragenen Tätigkeiten schwierige Tätigkeiten aus, war sie - nach unstreitiger dreijähriger Bewährung - in der [X.]. [X.] der Anlage 1a zum [X.] eingruppiert und nach der Anlage 2 zum [X.] in der bis zum 31. [X.]ezember 2013 geltenden Fassung in die [X.] 9 sowie gemäß § 27 Abs. 3 [X.] iVm. Satz 1 Buchst. a Anhang zu § 16 [X.]/[X.] in der bis zum 31. [X.]ezember 2013 geltenden Fassung in die [X.] 9a überzuleiten. [X.]anach führt die Überleitung bei - aus Sicht der Klägerin - zutreffender [X.]ingruppierung in die Vergütungsordnung des [X.] ebenso wie auch die [X.]ingruppierung nach dem [X.] zu einer Vergütung nach der [X.] 9a [X.]. [X.]s verbleibt de[X.]alb bei der Anwendung der bislang für die [X.]ingruppierung maßgebenden Tarifregelungen des [X.].

3. [X.]ie Klägerin war in Anwendung von § 22 [X.] in die [X.]. [X.] Fallgr. 1 Teil [X.] Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum [X.] eingruppiert und entsprechend in die [X.] 9a [X.] überzuleiten.

a) Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] ist die Klägerin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren [X.]e die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. [X.]ie gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den [X.]en einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines [X.] oder mehrerer [X.]e dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

aa) Hiernach ist [X.] der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang.

(1) Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend (st. Rspr., etwa [X.] 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.][X.] 146, 22; 15. September 2004 - 4 [X.] - zu I 1 d aa der Gründe, [X.][X.] 112, 39). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. [X.]abei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. [X.]inzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. [X.]afür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder [X.]inzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB [X.] 22. Februar 2017 - 4 [X.] - Rn. 34; 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 14, aaO; grdl. 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die [X.]. [X.]as sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (vgl. [X.] 10. [X.]ezember 2014 - 4 [X.] - Rn. 19; 22. September 2010 - 4 [X.]  - Rn. 17 mwN).

(2) [X.]ie tarifliche Wertigkeit der verschiedenen [X.]inzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. [X.]rst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen [X.] zu bewerten ([X.] 18. März 2015 - 4 [X.] - Rn. 17, [X.][X.] 151, 150; 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 58). [X.]twas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben. [X.]amit haben sie die Bewertung von [X.]inzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der [X.]inzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen ist. Soweit der Senat in früheren [X.]ntscheidungen ([X.] 31. Oktober 1990 - 4 [X.] -; 14. August 1985 - 4 [X.] - [X.][X.] 49, 250) ausgeführt hat, die gewöhnlichen Aufgaben eines Geschäftsstellenverwalters und die „schwierigen Tätigkeiten“ im [X.] seien verschiedenen Arbeitsvorgängen zuzuordnen, beruht dies auf der Annahme, tatsächlich trennbare tariflich verschieden zu bewertende Tätigkeiten könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. An dieser Rechtsprechung hat der Senat in seiner nunmehr ständigen Rechtsprechung nicht mehr festgehalten ([X.]. nur [X.] 22. Februar 2017 - 4 [X.] - Rn. 34; 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 14, [X.][X.] 146, 22). [X.]s kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit [X.]inzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind (grdl. [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN).

(3) [X.]er Begriff des Arbeitsvorgangs unterliegt als feststehender, abstrakter und den Parteien vorgegebener Rechtsbegriff in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht, das bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen kann ([X.] 18. Februar 1998 - 4 [X.] - Rn. 34).

bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist bei natürlicher Betrachtungsweise ein abgrenzbares Arbeitsergebnis (vgl. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 [X.]) die Betreuung der Aktenvorgänge in der [X.] vom [X.]ingang bis zum Abschluss des Verfahrens. Zu ihm gehören sämtliche mit der Aktenführung und -betreuung im Zusammenhang stehende Tätigkeiten einschließlich der [X.]urchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen sowie - darüber hinaus - der Fertigung des Schreibwerks und der Verteilung der Neueingänge. [X.]iese [X.]inzelaufgaben und -tätigkeiten sind als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten.

(1) [X.]as [X.] hat zunächst zutreffend die Aktenführung im engeren Sinne (Ziff. 5.3. der Tätigkeitsbeschreibung = 7 %), die Aktenrücksendung (Ziff. 5.4. = 3 %), die Schriftgutverwaltung (Ziff. 5.2. = 18 %), das Führen der [X.]ingangsregister (Ziff. 5.7. = 2 %), die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfung von [X.] und [X.] (Ziff. 5.1b = 7 %) und die Kontrolle von sonstigen Fristen (Ziff. 5.12. = 2 %) sowie die [X.]urchführung von Beglaubigungen und die Bearbeitung von Sachstandsanfragen (Ziff. 5.6. = 5 % und Ziff. 5.8. = 1 %) einem einheitlichen Arbeitsvorgang zugeordnet.

(a) [X.]er Senat hat in der Vergangenheit angenommen, in aller Regel sei die Tätigkeit eines gerichtlichen Geschäftsstellenverwalters ein Arbeitsvorgang, weil alle seine Aufgaben im Sinne einer vorgegebenen, einheitlichen Funktion einem Arbeitsergebnis dienen, das in der Verwaltung der Geschäftsstelle mit allen dazugehörigen Aufgaben besteht (zB [X.] 14. August 1985 - 4 [X.] - [X.][X.] 49, 250). Zu diesen gehören - bei einheitlicher Übertragung - auch die [X.]urchführung von Beglaubigungen und die Bearbeitung von Sachstandsanfragen.

(aa) Auch im Streitfall sind der Klägerin diese Tätigkeiten aus Gründen der Praktikabilität (vgl. dazu [X.] 14. September 1994 - 4 [X.] -) im Zusammenhang mit der ihr obliegenden Aktenführung einheitlich und alleinverantwortlich im Sinne einer sinnvollen Verwaltungsübung übertragen worden. [X.]as wird auch durch § 5 der [X.] bestätigt. [X.]ie Vorschrift differenziert nicht zwischen verschiedenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aktenführung, sondern vielmehr nur zwischen den Aufgaben der Urkundsbeamtin und Geschäftsstellenverwalterin auf der einen und denen der Kostenbeamtin auf der anderen Seite.

(bb) [X.]ie [X.]urchführung von Beglaubigungen und die Bearbeitung von Sachstandsanfragen stehen zudem in einem inneren Zusammenhang mit der Betreuung des Aktenvorgangs in der Geschäftsstelle, weil die Klägerin die Akte durch die sonstigen ihr übertragenen Arbeitsschritte kennt und sie bei der Beglaubigung heranzieht.

(b) [X.]ntgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die [X.]urchführung von Beglaubigungen und die Bearbeitung von Sachstandsanfragen von der Aktenführung als solcher trennbar wären. [X.]ie Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt gemäß § 22 [X.] „bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten“ und damit abhängig von der diesem konkret übertragenen Tätigkeit. [X.]ntscheidend ist danach im Streitfall, dass sie der Klägerin im Interesse einer zügigen Bearbeitung einheitlich übertragen sind. Unerheblich ist, dass es theoretisch möglich wäre, durch organisatorische Maßnahmen einen Arbeitsvorgang aufzuteilen und die Bearbeitung dieser Teile auf verschiedene Mitarbeiter zu übertragen (vgl. nur [X.] 22. Februar 2017 - 4 [X.] - Rn. 34 mwN; 2. [X.]ezember 1992 - 4 [X.] -). [X.]ies ist im Falle der Klägerin tatsächlich gerade nicht erfolgt.

(2) [X.]ieselben [X.]rwägungen gelten für die Aufgabe der Fertigung des Schreibwerks, die der Klägerin ebenso im Zusammenhang mit der Betreuung der Aktenvorgänge - einheitlich - übertragen worden ist.

(3) Schließlich ist diesem Arbeitsvorgang die Verteilung der Neueingänge zuzuordnen. Sie ist bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise nicht auf ein anderes Arbeitsergebnis gerichtet, sondern vielmehr auch Teil der Betreuung der Aktenvorgänge in der [X.] (zur Neuanlage von Akten durch einen [X.] vgl. auch [X.] 15. November 1995 - 4 [X.] - zu [X.] 2 c der Gründe).

cc) [X.]er so bestimmte Arbeitsvorgang macht 78 % der der Klägerin übertragenen Gesamttätigkeit aus. Ob darüber hinaus die weiteren Teiltätigkeiten der Protokollführung und die Wahrnehmung der Aufgaben der Kostenbeamtin diesem Arbeitsvorgang zuzuordnen sind, kann dahinstehen, da die der Klägerin übertragene Tätigkeit bei jedem insoweit denkbaren Zuschnitt das [X.] der „schwierigen Tätigkeit“ im [X.] erfüllt.

b) [X.]ie Bewertung des maßgeblichen Arbeitsvorgangs ergibt, dass die Klägerin überwiegend Tätigkeiten ausübt, die das [X.] der [X.]. [X.] Fallgr. 1 Teil [X.] Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum [X.] erfüllen.

aa) [X.]ie vorliegend maßgebenden [X.]e lauten:

        

I.    

Angestellte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

        
        

Vergütungsgruppe V b

        
        

1.    

Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 herau[X.]ebt, dass sie schwierig ist,

        
                          

nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1.

        
                 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

        
        

…       

                 
        

Vergütungsgruppe V c

        
        

1.    

Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 herau[X.]ebt, dass sie schwierig ist.

        
                 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

        
        

…       

                 
        

Vergütungsgruppe VI b

        
        

1.    

Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V[X.] Fallgruppe 1 herau[X.]ebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. ([X.]as Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von [X.] in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.) - Fußnote 1 -

        
                 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2)

        
        

…       

                 
                                   
        

Vergütungsgruppe V[X.]

        
        

1.    

Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.*

                 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

        

…       

        

Protokollnotizen:

        

1.    

Geschäftsstellenverwalter sind Angestellte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem [X.]rittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren [X.]ienst zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen.

        

…       

        
        

2.    

Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel:

                 

a)    

die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung [X.], die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung,

                 

b)    

die [X.]rteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die [X.]rteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen,

                 

…       

        
                 

e)    

die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen [X.]n sowie den Beteiligten zu gewährenden [X.]ntschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse),

                 

…       

        
                 

g)    

die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie Anordnungen für [X.], Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, [X.]rmittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u.ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren,

                 

h)    

die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren.

                 

Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind auch die Aufgaben als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle beim [X.]esverfassungsgericht, bei den obersten Gericht[X.]öfen des [X.]es und bei dem [X.] beim [X.]esgericht[X.]of.

        

…“    

        

bb) [X.]as Merkmal der schwierigen Tätigkeiten, das in den Protokollnotizen der maßgebenden Vergütungsgruppen konkretisiert ist, ist im Umfang von mindestens der Hälfte erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit der Klägerin in Anspruch nehmen, schwierige Tätigkeiten enthalten. [X.]abei ist es nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden [X.]inzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen ([X.] 17. Mai 2017 - 4 [X.] - Rn. 27 mwN). Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde ([X.] 17. April 2013 - 4 [X.] - Rn. 40; vgl. dazu 20. Oktober 1993 - 4 [X.]  -).

cc) Gemessen daran übt die Klägerin mindestens zur Hälfte der ihr übertragenen Tätigkeit schwierige Tätigkeiten im Sinne der [X.]. [X.] Fallgr. 1 Teil [X.] Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum [X.] aus.

(1) Im Rahmen der Betreuung der Aktenvorgänge in der [X.] fallen schwierige Tätigkeiten in rechtlich erheblichem Umfang an.

(a) [X.]ie Bearbeitung von Sachstandsanfragen mit Auskunftsersuchen sind nach der Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. h Teil [X.] Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum [X.], die Beglaubigung von gerichtlichen Schreiben und [X.]rteilung von Bescheinigungen wie [X.] ua. sind gemäß der Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. b Teil [X.] Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum [X.] schwierige Tätigkeiten im Sinne des [X.]s. Auch sind die Verteilung der neu eingegangenen Verfahren entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan und die Feststellung des zuständigen [X.]s gemäß der Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. g Teil [X.] Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum [X.] schwierig im Sinne des [X.]. [X.]er Anteil dieser Tätigkeiten an der von der Klägerin auszuübenden Gesamttätigkeit beträgt damit insgesamt 9 Prozentpunkte. [X.]as macht bezogen auf den Arbeitsvorgang einen Anteil von 11,54 % (9 % von 78 %) aus.

(b) [X.]amit erreicht der Anteil der schwierigen Tätigkeiten innerhalb dieses Arbeitsvorgangs ein rechtserhebliches Ausmaß. [X.]abei kann dahinstehen, ob dieses überhaupt quantitativ bestimmt werden kann. Jedenfalls sind die schwierigen Tätigkeiten im Streitfall nicht von nur untergeordneter Bedeutung. [X.]as [X.] hat insoweit - bezogen auf den von ihm bestimmten Arbeitsvorgang „Aktenführung“ - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, ohne die Arbeitsschritte der [X.]urchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen könne ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt werden (vgl. dazu [X.] 20. Oktober 1993 - 4 [X.] - zu [X.]I 3 b bb der Gründe).

(2) [X.] kann de[X.]alb, welche Tätigkeiten die Klägerin im Zusammenhang mit der Kontrolle von [X.] und der Führung des [X.]ingangsregisters auszuüben hat, was zwischen den Parteien streitig ist. Insoweit kann vielmehr zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass diese der Klägerin übertragenen Tätigkeiten nicht schwierig im tariflichen Sinne sind.

(3) Auch bedarf es keiner [X.]ntscheidung darüber, ob die Aufgaben der Klägerin als Kostenbeamtin, die das [X.] zu Recht gemäß der Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. e Teil [X.] Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum [X.] als schwierige Tätigkeit bewertet hat, sowie der Protokollführung in mündlichen Verhandlungen, die als solche dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle obliegen (§ 105 VwGO iVm. § 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und de[X.]alb gemäß der Protokollnotiz Nr. 2 Abs. 2 Teil [X.] Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum [X.] ebenfalls eine schwierige Tätigkeit im [X.] ist, im Rahmen eines einheitlichen großen Arbeitsvorgangs oder als gesonderte Arbeitsvorgänge zu berücksichtigen sind. Bei jedem insoweit denkbaren Zuschnitt erfüllen Arbeitsvorgänge im Umfang von mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen des [X.].

dd) [X.]a die Klägerin sich schließlich in der [X.] vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2005 (und damit bereits vor Inkrafttreten des [X.]) in ihrer nach der [X.]. [X.]. 1 der Anlage 1a zum [X.] zu bewertenden Tätigkeit bewährt hat, erfüllt sie auch die geforderte dreijährige Bewährung des [X.] der [X.]. [X.] [X.]. Von einer solchen Bewährung gehen die Parteien übereinstimmend aus. [X.]ie Beklagte hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal ausdrücklich bestätigt.

4. Mit ihrem der Beklagten - unstreitig - am folgenden Tag zugegangenen Geltendmachungsschreiben vom 30. Juni 2015 hat die Klägerin die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 [X.] hinsichtlich der Ansprüche ab dem Monat Januar 2015 gewahrt. [X.]agegen hat die Beklagte auch zu keinem [X.]punkt [X.]inwendungen erhoben.

[X.]. Hinsichtlich der sich aus der [X.]ingruppierungsfeststellungsklage für das [X.] ergebenden Zahlungsansprüche ist die Klage unbegründet. Insoweit sind die Ansprüche verfallen, weil die Klägerin die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 [X.] nicht gewahrt hat.

1. [X.]as [X.] ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, für die von der Klägerin im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Ansprüche fände die Ausschlussfrist des § 26 Abs. 1 [X.] Anwendung. [X.]as trifft jedoch schon de[X.]alb nicht zu, weil die Voraussetzungen der Norm nicht gegeben sind. [X.]aher kann dahinstehen, ob die Vorschrift - wie das [X.] meint - generell eine Spezialregelung gegenüber der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 [X.] darstellt (so wohl auch [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Stand 1/2018 B 2.2 § 26 [X.] [X.]. 2 Rn. 6; Litschen in [X.]/Bauer/[X.]/ua. Tarifrecht der Beschäftigten im öffentlichen [X.]ienst Stand [X.]ezember 2015 Teil [X.] § 26 [X.] [X.] Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Stand Januar 2018 Teil IV/3 Rn. 372), oder ob sich diese lediglich auf den Wechsel in das neue tarifliche [X.]ntgeltsystem bezieht und es hinsichtlich der sich aus der Ausübung des Antragsrechts folgenden Zahlungsansprüche bei der allgemeinen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 [X.] verbleibt (so für § 29a Abs. 4 Satz [X.] BeckOK TV-L/[X.]annenberg Stand 1. Januar 2013 TVÜ-Länder § 29a Rn. 38; [X.] ZTR 2012, 484) und wann diese ggf. fällig werden.

2. Nach § 37 Abs. 1 [X.] verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 [X.] reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus.

a) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. [X.]er Anspruchsgegner soll sich auf die nach Auffassung des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. [X.]r soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und nicht rechnen muss, geschützt werden ([X.] 22. September 2016 - 6 [X.] - Rn. 13).

b) Ausgehend von diesem Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der [X.]rfüllung dieser Forderung besteht ([X.] 15. [X.]ezember 2016 - 6 [X.] - Rn. 26). [X.]as ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer lediglich „um Prüfung“ bittet, ob die Voraussetzungen eines näher bezeichneten Anspruchs vorliegen, weil er damit nicht zum Ausdruck bringt, den Arbeitgeber auch unabhängig vom [X.]rgebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung nach einer bestimmten [X.] in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. zu § 70 BAT [X.] 10. [X.]ezember 1997 - 4 [X.] - zu [X.] 6 der Gründe).

3. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin die Ansprüche für das [X.] nicht fristwahrend geltend gemacht.

a) Mit Schreiben vom 26. November 2014 hat sie lediglich um Überprüfung ihrer [X.]ingruppierung in die [X.] 6 gebeten und die Protokollerklärung Nr. 1 Buchst. e zu Teil [X.]I Nr. 20 der Anlage 1 zum [X.] zitiert. Abgesehen davon, dass sie nicht zum Ausdruck gebracht hat, die Beklagte auch unabhängig vom [X.]rgebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung in Anspruch nehmen zu wollen, ist dem Schreiben auch nicht zu entnehmen, welche [X.] die Klägerin für sich in Anspruch nehmen wollte. Sie hat weder ausdrücklich die begehrte [X.] genannt noch hat sie durch die zitierte Protokollerklärung zum Ausdruck gebracht, nach welcher [X.] sie meint, vergütet werden zu müssen. Auf die Protokollerklärung Nr. 1 wird sowohl in der [X.] 6 als auch in der [X.] 8 als auch in der [X.] 9a [X.] verwiesen. [X.]er entscheidende Unterschied zwischen den [X.]n ist der Umfang der schwierigen Tätigkeiten.

b) [X.]as Geltendmachungsschreiben vom 30. Juni 2015, welches der Beklagten erst am 1. Juli 2015 zugegangen ist, vermochte die Ausschlussfrist für Ansprüche betreffend die Monate Mai bis [X.]ezember 2014 nicht zu wahren. [X.]iese wurden gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.] jeweils am Monatsletzten fällig, mithin für [X.]ezember 2014 am 31. [X.]ezember 2014. [X.]er für die schriftliche Geltendmachung vorgesehene Sechs-Monats-[X.]raum endete folglich mit Ablauf des 30. Juni 2015 ( § 187 Abs. 1 iVm. § 188 Abs. 2 BGB ).

[X.]I. [X.]ie Kosten waren gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zwischen den Parteien entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen verhältnismäßig zu teilen. [X.]ie weiter gehende Kostentragungspflicht der Klägerin in der Revisionsinstanz beruht auf §§ 565, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO, da sie ihre - klageerweiternde - [X.] zurückgenommen hat.

        

    [X.]ylert    

        

    Klose     

        

    Rinck     

        

        

        

    [X.]dda Redeker    

        

    Bredendiek     

                 

Meta

4 AZR 816/16

28.02.2018

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Leipzig, 24. März 2016, Az: 5 Ca 4247/15, Urteil

Entgeltgr 9a TV EntgO Bund, § 22 BAT-O, Anl 1a VergGr Vb Fallgr 1 Teil II Abschn T UAbschn I BAT-O, § 26 TVÜ-Bund, § 25 TVÜ-Bund

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.02.2018, Az. 4 AZR 816/16 (REWIS RS 2018, 13151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13151

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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