Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZA 14/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1651

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[X.] [X.] vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] Am 17. September 2009 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 4. März 2009 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). 1 Der für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragende Grund, wo-nach ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten zur Verfolgung der an ihren [X.] abgetretenen Forderung infolge ihrer Vermögenslosigkeit und der damit verbundenen Gefährdung eines Kostenerstattungsanspruchs der Gegenseite ausscheidet, wird durch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Frage gestellt. Außerdem fehlt es im Blick auf die gerügte Verletzung 2 - 3 - des § 139 ZPO an jeder Darlegung, was die Beklagte bei Erteilung eines [X.] vorgetragen hätte ([X.], Urt. v. 3. März 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 1268, 1270). [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.02.2003 - 20 O 415/02 - [X.], Entscheidung vom 04.03.2009 - 17 U 42/03 -

Meta

IX ZA 14/09

17.09.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZA 14/09 (REWIS RS 2009, 1651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1651

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20 O 415/02

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