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PDF anzeigen [X.][X.] vom 25. Juni 2009 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 25. Juni 2009 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nicht-zulassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 12. Zivilsenats des [X.] vom 11. März 2008 und vom 4. März 2009 wird abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). 1 Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde wäre unstatthaft. Im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 574 Rn. 15). 2 Ganter Raebel [X.]
Gehrlein [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 04.03.2009 - 12 W 64/07 -
Meta
25.06.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. IX ZA 16/09 (REWIS RS 2009, 2847)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2847
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