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PDF anzeigen[X.][X.] vom 28. September 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 28. September 2009 beschlossen: Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 30. Juli 2009 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht zu-lässig. Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts ist ein Rechtsmittel nur dann gegeben, wenn das Gesetz hierfür die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 Abs. 1 [X.]). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gemäß § 34 Abs. 2 [X.] nur durch den Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten wer-den, während den Gläubigern insoweit kein Rechtsmittel zusteht ([X.], [X.]. v. 30. März 2006 - [X.] ZB 36/05, Rn. 5; v. 31. März 2009 - [X.] ZB 77/09, Z[X.] 2009, 1221 Rn. 5; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 34 Rn. 59). Das Land-gericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin daher zu Recht als un-2 - 3 - zulässig verworfen. War damit die von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde bereits unzulässig, steht ihr auch keine Befugnis zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 7 [X.] zu (vgl. [X.], [X.]. v. 31. März 2009, aaO). Ganter Raebel [X.] Gehlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.07.2009 - 6 [X.] 35/09 - [X.], Entscheidung vom 30.07.2009 - 2 T 528/09 -
Meta
28.09.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2009, Az. IX ZA 34/09 (REWIS RS 2009, 1464)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1464
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