Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2020, Az. V ZR 17/19

5. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1021

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wohnungseigentumsverfahren: Zuständiges Berufungsgericht; Vertrauensschutz des Rechtsanwalts bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung


Leitsatz

1. Bei einer einheitlichen Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts in erster Instanz richtet sich die Zuständigkeit des Berufungsgerichts auch dann einheitlich nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn nur ein Teil der Entscheidung eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG betrifft.

2. Ein Rechtsanwalt darf sich in aller Regel auch dann noch auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug verlassen, wenn der gegnerische Anwalt deren Richtigkeit in Zweifel zieht. Der durch den Fehler des Gerichts hervorgerufene Vertrauensschutz besteht regelmäßig so lange fort, bis das aufgrund der Rechtsmittelbelehrung angerufene Gericht auf seine Unzuständigkeit hinweist; erst dann beginnt die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO zu laufen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] - 1. Zivilkammer - vom 7. Dezember 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das [X.] ([X.]) hat die Beklagte verurteilt, den von ihr vorgenommenen Dachgeschossausbau zu beseitigen. Außerdem hat es festgestellt, dass der in der Eigentümerversammlung gefasste Beschluss, mit dem die [X.] gebilligt worden war, nichtig ist. Soweit die Kläger mit einem weiteren Klageantrag (Klageantrag zu 3) von der Beklagten die Zustimmung zu einer Änderung der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung verlangen, hat es die Klage abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wird das [X.] als zuständiges Berufungsgericht bezeichnet.

2

Die Parteien haben jeweils Berufung eingelegt, wobei die Beklagte die Berufung an das [X.] und die Kläger die Berufung an das [X.] richteten. Nach einem Hinweis des [X.] auf seine Unzuständigkeit hat die Beklagte Berufung beim [X.] als dem gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG für Wohnungseigentumssachen zuständigen Berufungsgericht eingelegt und das Rechtsmittel begründet. Zugleich hat sie Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das [X.] hat mit dem angefochtenen Urteil den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will sie die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht meint, Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, weil dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten wegen der Berufungseinlegung bei dem unzuständigen [X.] ein schuldhafter Rechtsirrtum vorzuwerfen sei, den die Beklagte sich zurechnen lassen müsse. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts lasse sein Verschulden nicht entfallen. Zwar könne ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit einer gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen. Dies gelte aber nicht, wenn die Rechtsmittelbelehrung offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nicht mehr nachvollziehbar sei. Das sei hier der Fall. Das angegriffene Urteil betreffe - wie sich aus dessen Rubrum eindeutig ergebe - eine Wohnungseigentumssache. Nach mehr als zehn Jahren entspreche es allgemeinem Kenntnisstand, dass die Zuständigkeit für Berufungen in [X.] in [X.] beim [X.] konzentriert sei. Darüber hinaus habe die Beklagte die [X.] versäumt. Spätestens nachdem die Kläger in dem Verfahren vor dem [X.] dessen Zuständigkeit in Frage gestellt hätten, müsse das Hindernis als behoben gelten. Wie der Schriftsatz der Beklagten vom 15. Juni 2018 im dortigen Verfahren zeige, sei ihrem Prozessbevollmächtigten das Problem bewusst gewesen. Gleichwohl habe er erst mit Schriftsatz vom 5. Juli 2018 Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt.

II.

4

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5

1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die bei dem [X.] eingelegte Berufung die Frist des § 517 ZPO nicht gewahrt hat.

6

a) Das zur Entscheidung über die Berufung zuständige Berufungsgericht ist gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 [X.] das [X.]. Bei dem Streit der [X.]en um die Beseitigung des von der Beklagten vorgenommenen [X.] und über die Gültigkeit des [X.] handelt es sich um Streitigkeiten gemäß § 43 Nr. 1 und Nr. 4 [X.].

7

b) Der Umstand, dass die Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich des Klageantrags zu 3 möglicherweise keine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 [X.] betrifft, ändert an der Zuständigkeit des [X.]s Rostock nichts.

8

Abgesehen davon, dass sich insoweit nur hinsichtlich des Klageantrags zu 3, der aber nicht Gegenstand der Berufung der Beklagten ist, die Frage nach dem zuständigen Berufungsgericht stellt, richtet sich bei einer einheitlichen Entscheidung des [X.] in erster Instanz die Zuständigkeit des Berufungsgerichts auch dann einheitlich nach § 72 Abs. 2 [X.], wenn nur ein Teil der Entscheidung eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 [X.] betrifft. Für die Konstellation, dass mehrere Streitgenossen gemeinsam vor dem Wohnungseigentumsgericht verklagt werden und der Rechtsstreit zwar im Verhältnis zwischen dem Kläger und einem der Beklagten, nicht aber im Verhältnis zu dem weiteren Beklagten eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 1 bis 4 oder 6 [X.] darstellt, hat der [X.] bereits entschieden, dass sich die Zuständigkeit in der Berufungsinstanz für den weiteren Beklagten nach § 72 Abs. 2 [X.] richtet, wenn die Entscheidung erster Instanz beide Streitgenossen betrifft. Andernfalls käme es nämlich zu einer unerwünschten Aufspaltung der Berufungszuständigkeit und zu einer Trennung des Prozesses in der Berufungsinstanz, was mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit unvereinbar wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juli 2014 - [X.], NJW-RR 2014, 1107 Rn. 5). Entsprechendes gilt für die objektive Klagehäufung, bei der nur ein Teil der erstinstanzlichen Entscheidung Rechtsstreitigkeiten im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 [X.] betrifft. Ebenso wie bei der subjektiven Klagehäufung ist auch hier eine unerwünschte Aufspaltung der Berufungszuständigkeit und eine Trennung des Prozesses in der Berufungsinstanz zu vermeiden und dem Gebot der Rechtsmittelklarheit Rechnung zu tragen, so dass sich die Zuständigkeit in der Berufungsinstanz einheitlich nach § 72 Abs. 2 [X.] richtet (vgl. [X.], [X.], 630 Rn. 13).

9

2. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sind die Vor-aussetzungen des § 233 ZPO, wonach einer [X.] auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung unter anderem der Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist verhindert war, im vorliegenden Fall erfüllt.

a) Noch rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des [X.]s aus, wonach durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis berechtigt, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der [X.] hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht. Auch eine anwaltlich vertretene [X.] darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht. Unabhängig von seiner Vermeidbarkeit ist ein Rechtsirrtum entschuldbar, wenn die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist. Offenkundig fehlerhaft ist eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung dann, wenn sie nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag; unter dieser Voraussetzung ist die Vermutung des fehlenden Verschuldens gemäß § 233 Satz 2 ZPO widerlegt ([X.], Beschluss vom 28. September 2017 - [X.], NJW 2018, 164 Rn. 11, 12 mwN).

b) Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht aber, die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung sei offenkundig fehlerhaft und der durch sie bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten verursachte Irrtum nicht mehr nachvollziehbar, weil es nach mehr als zehn Jahren dem allgemeinen Kenntnisstand entspreche, dass die Zuständigkeit für Berufungen in [X.] bei dem [X.] konzentriert seien.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s unterliegt ein Rechtsanwalt in aller Regel einem unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 [X.], sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt. Denn eine solche Rechtsmittelbelehrung ist regelmäßig nicht offenkundig in einer Weise fehlerhaft, dass sie - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag. Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts in [X.] und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug hängt nämlich von zwei Unwägbarkeiten ab. Zum einen ist nach § 72 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht zwingend das in § 72 Abs. 2 Satz 1 [X.] genannte [X.] am Sitz des [X.] in [X.] zuständig, weil die Länder durch Rechtsverordnung ein anderes [X.] bestimmen können. Zum anderen wird eine Zuständigkeit nach § 72 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht schon dadurch begründet, dass der für [X.] zuständige Amtsrichter entschieden hat; maßgeblich ist allein, ob es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 [X.] handelt. Die [X.] kann deshalb für den Anwalt, auch wenn er am Ort des [X.] ansässig ist, fraglich sein (vgl. [X.], Beschluss vom 28. September 2017 - [X.], NJW 2018, 164 Rn. 14 mwN).

bb) Mit dem Hinweis auf das langjährige Bestehen einer Zuständigkeitskonzentration für Berufungen in [X.] bei dem [X.] verkennt das Berufungsgericht, dass sich die Zuständigkeit in der Berufungsinstanz nur dann nach § 72 Abs. 2 [X.] richtet, wenn es sich im konkreten Fall tatsächlich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 [X.] handelt. Gerade weil (auch) dies für den Rechtsanwalt fraglich sein kann, darf er in aller Regel darauf vertrauen, dass die der Rechtsmittelbelehrung zugrundeliegende Einordnung der Sache seitens des Amtsgerichts zutreffend ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9. März 2017 - [X.], NJW 2017, 3002 Rn. 15). So verhält es sich auch hier. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Sache im Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils als Wohnungseigentumssache bezeichnet ist. Dies führt nicht dazu, dass die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts als offenkundig so fehlerhaft anzusehen ist, dass sie nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag; denn die bloße Bezeichnung einer Rechtsstreitigkeit als Wohnungseigentumssache im Rubrum eines Urteils macht diesen nicht zu einer Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 [X.] und trägt auch nicht zur Klärung eines durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung hervorgerufenen Widerspruchs bei.

3. Schließlich lässt sich mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung eine Versäumung der [X.]en nach § 234 ZPO für die Berufungseinlegung und die Berufungsbegründung der Beklagten nicht annehmen.

a) Nach § 234 Abs. 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung - je nach versäumter Frist - innerhalb einer zweiwöchigen bzw. Monatsfrist beantragt werden, die mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Behoben ist das Hindernis, wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem die Wiedereinsetzung [X.] nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, beginnt die Frist daher spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können ([X.], Beschluss vom 28. Februar 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1084 Rn. 10 mwN).

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das Hindernis nicht schon dadurch behoben, dass in dem Verfahren vor dem [X.] der gegnerische Anwalt in der [X.] unter Hinweis auf § 72 Abs. 2 [X.] die Zuständigkeit des in der Rechtsmittelbelehrung genannten Gerichts in Frage stellte.

Gerade weil aufgrund der der Regelung des § 72 Abs. 2 [X.] immanenten Unwägbarkeiten nicht stets mit hinreichender Sicherheit zu erkennen ist, ob über das Rechtsmittel das allgemein zuständige oder das für Wohnungseigentumsverfahren zuständige Rechtsmittelgericht zu entscheiden hat, darf sich ein Rechtsanwalt in aller Regel auch dann noch auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in [X.] und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug verlassen, wenn der gegnerische Anwalt deren Richtigkeit in Zweifel zieht. Der durch den Fehler des Gerichts hervorgerufene Vertrauensschutz besteht regelmäßig so lange fort, bis das aufgrund der Rechtsmittelbelehrung angerufene Gericht auf seine Unzuständigkeit hinweist; erst dann beginnt die [X.] nach § 234 Abs. 2 ZPO zu laufen. Ein besonderer Fall, in dem dem Rechtsanwalt das Festhalten an seiner - auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung gestützten - fehlerhaften rechtlichen Beurteilung ausnahmsweise als Nachlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden kann, liegt hier nicht vor.

III.

Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, wann der Beklagten der Hinweis des [X.]s Neubrandenburg auf seine Unzuständigkeit zugestellt worden ist und sie Wiedereinsetzung beantragt hat. Die Sache ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).

[X.]    

        

Weinland    

        

Kazele

        

Göbel    

        

[X.]    

        

Meta

V ZR 17/19

21.02.2020

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Rostock, 7. Dezember 2018, Az: 1 S 61/18

§ 72 Abs 2 S 1 GVG, § 43 Nr 1 WoEigG, § 43 Nr 2 WoEigG, § 43 Nr 3 WoEigG, § 43 Nr 4 WoEigG, § 43 Nr 6 WoEigG, § 234 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2020, Az. V ZR 17/19 (REWIS RS 2020, 1021)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 595-597 REWIS RS 2020, 1021

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 18/16 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer Wohnungseigentumssache beim unzuständigen Gericht aufgrund …


V ZB 109/16 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer Wohnungseigentumssache beim unzuständigen Gericht aufgrund …


V ZB 18/16 (Bundesgerichtshof)


V ZR 313/16 (Bundesgerichtshof)

Gerichtszuständigkeit in einer Wohnungseigentumssache


V ZB 12/21 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer Wohnungseigentumssache bei dem für allgemeine …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.