Aktenzeichen V ZB 26/14

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RCNGVZAGETC3U6GRNX

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 03.07.2014

Berufungszuständigkeit bei Streitgenossenschaft: Zuständiges Berufungsgericht bei Wohnungseigentumsverfahren nur im Verhältnis zu einem von mehreren Beklagten

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