Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2017, Az. V ZB 18/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14348

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090317B[X.]18.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

9. März 2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 72 Abs. 2
Der Rechtsanwalt unterliegt in aller Regel einem unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer un-richtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs.
2 [X.] zuständi-gen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine [X.]n zuständigen Berufungsgericht einlegt.
[X.], Beschluss vom 9. März 2017 -
V [X.] -
LG Dresden

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. März 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 26. Januar 2016 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-
und der Berufungsbegründungs-frist gewährt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000

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Gründe:

I.

Die [X.]en sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In dem Garten sind den Klägern einerseits und der Beklagten andererseits Son-dernutzungsrechte an angrenzenden Flächen zugewiesen. Auf der [X.] der Beklagten befindet sich an der gemeinsamen Grenze eine 3,50
m hohe Thujenhecke. Mit der vor dem [X.] erhobenen Klage verlangen die Kläger -
soweit von Interesse -
den Rückschnitt der Hecke auf 1,80 m nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten. Nachdem das Verfahren [X.] als allgemeine [X.] angesehen worden ist, ist die Abgabe an die für [X.] zuständige Amtsrichterin erfolgt, die der Klage stattgegeben hat. Das Urteil ist der Beklagten am 12. Oktober 2015 zugestellt worden. In der Rechtsmittelbelehrung wird das [X.] als [X.] bezeichnet.

Mit einem am 12. November 2015 eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Berufung bei dem [X.] eingelegt und am 14. Dezember 2015, einem Montag, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Nach einem am 15. Dezember 2015 er-folgten gerichtlichen Hinweis auf die Unzuständigkeit des [X.] hat er am 21. Dezember 2015 Berufung bei dem [X.] als dem gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 [X.] für [X.] zuständigen Berufungsgericht eingelegt. Zugleich hat er das Rechtsmittel begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das [X.] hat
mit dem angefochtenen Beschluss den Wiedereinsetzungsantrag zurück-1
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gewiesen und
die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Das Berufungsgericht meint, Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, weil der Beklagten ein schuldhafter Rechtsirrtum ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen sei. Auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts habe dieser nicht vertrauen dürfen. Angesichts der Tatsache, dass § 72 Abs. 2 [X.] eine besondere Zuständigkeit für Berufungen in [X.] vorsehe, habe es nahegelegen, die Zuständigkeit des [X.] zu überprüfen. Die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht Fachanwalt für Miet-
und Wohnungseigentumsrecht sei, entschuldige ihn nicht. Im Gegenteil habe ein Rechtsanwalt in einem Rechtsgebiet, in dem er sich nicht vertieft auskenne, besondere Sorgfalt walten zu lassen.

III.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein [X.] ist gegeben, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO eine Entscheidung des [X.] erfordert. Das Berufungsgericht hat der Beklagten den Zu-gang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in un-3
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zumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes
(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. [X.] 77, 275, 284) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 -
V [X.], [X.], 367, 368 mwN).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet.

a) Die bei dem [X.] eingelegte Berufung hat die Frist des § 517 ZPO nicht gewahrt. Zuständiges Berufungsgericht ist nämlich gemäß §
72 Abs. 2 Satz 1 [X.] das [X.], weil es sich um eine Strei-tigkeit zwischen zwei Sondernutzungsberechtigten um den Gebrauch des ge-meinschaftlichen Eigentums und damit um eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 1 WEG handelt.

b) Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts hat dazu geführt, dass die Beklagte die Berufungsfrist ohne ihr Verschulden versäumt hat. Aus diesem Grund ist ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl gegen die Versäumung der Berufungs-
als auch der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (§ 233 ZPO).

aa) Die Wiedereinsetzung setzt zunächst voraus, dass die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kausal für die Versäumung der Fristen war (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 -
V [X.], [X.], [X.], 2443 Rn.
8 mwN). Daran bestehen nach dem tatsächlichen Ablauf keine Zweifel, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die fehlerhafte Rechtsbehelfsbeleh-rung befolgt hat.
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bb) Die Beklagte hat die Fristen unverschuldet versäumt.

(1) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ein [X.] geschaffen wird, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristver-säumnis berechtigt, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der [X.] hervorruft und die Fristver-säumnis darauf beruht. Auch eine anwaltlich vertretene [X.] darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen, oh-ne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 -
V [X.], V
ZB
199/11, [X.], 2443 Rn. 10 mwN; siehe auch Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 -
V [X.], juris Rn. 11).

(2) Die Anforderungen an einen entschuldbaren
Rechtsirrtum überspannt das Berufungsgericht, indem es ihn mit der Begründung verneint, eine eigene Rechtsprüfung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten habe aufgrund der besonderen Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 [X.] nahegelegen. Damit stützt es
seine Entscheidung der Sache nach ausschließlich auf die Vermeid-barkeit des [X.] und lässt außer [X.], dass ein vermeidbarer Rechtsirrtum nach der von ihm selbst wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung schon dann entschuldbar ist, wenn
die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollzieh-bar ist (vgl. Senat,
Beschluss vom 12. Januar 2012 -
V [X.], [X.], [X.], 2443 Rn. 11 mwN). Die entscheidende Frage, ob die [X.] offenkundig fehlerhaft war, erörtert das Berufungsgericht nicht. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsmittelbelehrung -
ausgehend von dem 10
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bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand -
nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. Senat, Beschluss vom 12.
Oktober
2016 -
V [X.], juris Rn. 12 mwN); unter dieser Vorausset-zung ist die Vermutung des fehlenden Verschuldens gemäß § 233 Satz 2 ZPO widerlegt (vgl. dazu MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 232 Rn. 13). Hiernach bemisst sich, ob der Rechtsirrtum nachvollziehbar ist oder nicht.

(3) Nach diesem Maßstab unterliegt der Rechtsanwalt in aller Regel -
und auch hier -
einem unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er
die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbeleh-rung nicht bei dem nach § 72 Abs.
2 [X.] zuständigen Berufungsgericht, son-dern bei dem für allgemeine [X.]n zuständigen Berufungsgericht einlegt. Denn eine solche
Rechtsmittelbelehrung ist regelmäßig nicht
offenkundig in einer Weise fehlerhaft, dass sie -
ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand -
nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag.

(a) Dies ergibt sich zum einen aus § 72 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Hiernach ist nicht zwingend das in §
72 Abs.
2 Satz 1 [X.] genannte [X.] am Sitz des [X.] in [X.] zustän-dig, weil die Länder durch Rechtsverordnung ein anderes [X.] bestim-men können; der Rechtsanwalt darf
grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Amtsgericht bekannt ist, bei welchem [X.] die Zuständigkeitskonzentra-tion eingerichtet worden ist, und dass es hierüber zutreffend belehrt.

(b) Zum anderen
fehlt es auch deshalb an der Offenkundigkeit, weil
die [X.] nicht schon dadurch eintritt, dass -
wie hier -
der für [X.] zuständige Amtsrichter entschieden hat; maß-13
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geblich ist allein,
ob es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG handelt
(näher Senat, Beschluss vom 12. November 2015

V
ZB 36/15, [X.], 247 Rn. 10). Daher hat der Senat die [X.] in einem Fall versagt, in dem der für allgemeine [X.]n zuständige Amtsrichter entschieden und der Rechtsanwalt die zutreffende Rechtsmittelbe-lehrung, wonach die Berufung bei dem gemäß § 72 Abs. 2 [X.] zuständigen Berufungsgericht einzulegen war, nicht befolgt hatte (Senat, Beschluss vom 12.
November 2015
V
ZB 36/15, [X.], 247 Rn. 10). Im Umkehrschluss darf der Rechtsanwalt in aller Regel darauf vertrauen, dass die der [X.] zugrundeliegende Einordnung der Sache seitens des Amtsgerichts als Wohnungseigentums-
oder als allgemeine [X.] zutreffend ist.

[X.]) Die weiteren Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den [X.] liegen vor.

3. Der die Berufung verwerfende Beschluss wird mit der [X.] gegenstandslos ([X.], Beschluss vom 9. Februar 2005 -
XII [X.], [X.], 791, 792). Seine Aufhebung erfolgt nur klarstellend.

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.10.2015 -
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C 661/15 WEG -

LG Dresden, Entscheidung vom 26.01.2016 -
2 [X.]/15 -

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Meta

V ZB 18/16

09.03.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2017, Az. V ZB 18/16 (REWIS RS 2017, 14348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14348

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