Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2010, Az. LwZR 23/09

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2010, 992

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[X.][X.] 23/09 vom 26. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.], [X.], hat am 26. November 2010 durch [X.] und [X.] Lem-ke und [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 10. November 2009 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 205.375,71 •. Gründe: [X.] Der Beklagte ist der Schwiegersohn des [X.]. 1 Mit schriftlichem Vertrag vom 27. September 1991 verpachteten der Klä-ger und seine Ehefrau ihren Hof mit ca. 42 ha großen landwirtschaftlichen Flä-chen einschließlich der Gebäude, der Einrichtungen und des Inventars bis zum 30. September 2007 zu einem Pachtzins von 50.000 [X.] an den [X.]. 2 - 3 - In dem Pachtvertrag war bestimmt, dass der Verpächter die [X.], die Vorräte und die Feldbestellung bei [X.] auflisten sollte und der Wert der Gegenstände von beiden Parteien gemeinsam festzustellen war. Der Pächter verpflichtete sich, bei Pachtende Inventargegenstände, Vorrä-te und Feldbestellung in dem Umfange zurückzugeben, wie er sie bei der [X.] übernommen hatte. Der Kläger fertigte die Listen über die [X.] und die Vorräte erst mehrere Wochen nach Vertragsschluss ohne Zuziehung des Beklagten an. 3 Nach dem Ende der Pachtzeit wurden zwar die Flächen, jedoch kein landwirtschaftliches Inventar zurückgegeben. 4 Der Kläger macht gegen den Beklagten Zahlungsansprüche wegen der unterbliebenen Rückgabe geltend, die er im Wesentlichen auf die Regelungen im Pachtvertrag und die von ihm erstellten Listen und Bewertungen gestützt hat. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Klage abgewiesen; das [X.] ([X.]) hat ihr dem Grunde nach stattgegeben und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des [X.] an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der Beschwerde erstrebt der Beklagte die Zulassung der Revision. 5 I[X.] Das Berufungsgericht meint, das Pachtverhältnis zwischen den Parteien habe sich nicht nur auf die Gebäude und die Ackerflächen, sondern auch auf das lebende und tote Inventar bezogen. 6 Eine Vernehmung der in der Klageerwiderung für eine Schenkung [X.] Zeugen sei nicht in Betracht gekommen. Die behauptete Vorabschen-kung allein des lebenden und des toten Inventars sei nicht nachvollziehbar. Im 7 - 4 - Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages habe die genaue Ausgestaltung der Hofübergabe noch nicht festgestanden. Eine Schenkung allein des Inven-tars an den Beklagten, der ohnehin nicht als alleiniger Hofübernehmer in [X.] gekommen wäre, hätte zu einer Entblößung des Hofes geführt, die im Hinblick auf die beabsichtigte Hofübertragung auch nicht gewollt gewesen sei. II[X.] Die statthafte und auch im Übrigen zulässige [X.] ist begründet, weil das Berufungsgericht das Verfahrensgrundrecht der [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 8 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen ([X.] 83, 24, 25; 96, 205, 216) und erhebliche Beweisanträge nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung zu berücksichtigen ([X.] 50, 32, 36; 60, 247, 249). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt daher gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stüt-ze mehr findet ([X.], NJW 2003, 1655). 9 2. Ein solcher Verfahrensfehler liegt hier vor. 10 a) Der Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, der Kläger habe ihm erklärt, dass er bereits mit dem Abschluss des Pachtvertrages das gesamte lebende und tote Inventar, die Vorräte, die Feldbestellung und die landwirt-schaftlichen Erzeugnisse unentgeltlich - also schenkweise - erhalten solle. Trägt der Beklagte eine Vereinbarung vor, die dem mit der Klage verfolgten Anspruch entgegensteht, und bietet er dafür Beweis an, muss das Gericht dem Beweis-angebot nachgehen. 11 - 5 - b) Die Beurteilung des unter Beweis gestellten Vorbringens durch das Berufungsgericht als nicht nachvollziehbar beruht demgegenüber auf einer vor-weggenommenen Beweiswürdigung auf der Grundlage der gegen die [X.] sprechenden Umstände. Die Ablehnung einer Beweiser-hebung zur Haupttatsache, weil nach einer Würdigung der unstreitigen Indizien bereits das Gegenteil feststehe, stellt jedoch eine verbotene [X.] Würdigung eines nicht erhobenen Beweises dar ([X.], Urteil vom 19. März 2002 - [X.], NJW-RR 2002, 1072, 1073). [X.] Das Berufungsurteil ist danach wegen der Verletzung des Verfahrens-grundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG aufzuheben, wobei der Senat von der Möglichkeit zur Entscheidung nach § 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch gemacht hat. 13 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.01.2009 - 18 Lw 22/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]/09 -

Meta

LwZR 23/09

26.11.2010

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2010, Az. LwZR 23/09 (REWIS RS 2010, 992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 992

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