Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2008, Az. LwZR 10/07

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2008, 4255

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[X.][X.] 10/07 vom 25. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.], [X.], hat am 25. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] Lemke und [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] - [X.] - vom 18. September 2007 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.782,37 •. Gründe: [X.] Mit schriftlichem Vertrag vom 30. Mai 1992 verpachteten die Kläger an den Beklagten zu 1 für die [X.] vom 1. April 1992 bis zum 31. März 2022 ihre ehemalige Hofstelle nebst vormals landwirtschaftlich genutzten Flächen für den geplanten Betrieb eines Reiterhofes. In § 7 des Pachtvertrages ist bestimmt, dass eine [X.] erlaubt sei, eine kurzfristige Überlassung von Flächen an Dritte jedoch keine [X.] darstelle. 1 - 3 - In einer notariellen Trennungsvereinbarung regelten der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2, dass die Beklagte zu 2 die angepachteten [X.] einschließlich der in den Gebäuden befindlichen, vormals gemeinsamen Woh-nung allein nutzen sollte. Wegen der Weigerung der Kläger, einer Vertrags-übernahme durch die Beklagte zu 2 zuzustimmen, schloss der Beklagte zu 1 mit der Beklagten zu 2 einen [X.], der die Trennungsvereinbarung bei-gefügt wurde. 2 Mit weiterem [X.] vom 1. Mai 2004 verpachtete die Beklagte zu 2 den Pachtgegenstand an [X.], der der Verpächterin darin ein unentgeltliches Wohnrecht an der von ihr genutzten Wohnung und ein Einstell-recht für bis zu 15 Pferde einräumte. 3 Mit Anwaltsschreiben vom 9. Juli 2004 sprachen die Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1 die fristlose außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter [X.] an [X.] aus, verbunden mit der vorsorglichen Abmahnung, den vertragswidrigen Zustand sofort zu beenden. Der Beklagte zu 1 widersprach der Kündigung. 4 Die Kläger haben von den Beklagten die Herausgabe und Räumung der [X.] verlangt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Klage abgewiesen. Das [X.] ([X.]) hat ihr stattgegeben. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wollen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter verfolgen. 5 I[X.] Das Berufungsgericht meint, das Pachtverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 sei wirksam durch die außerordentliche Kündigung wegen unbefugter [X.] beendet worden. Die Kläger seien zu dieser [X.] - 4 - gung berechtigt gewesen, weil die weitere (Unter-)[X.] an [X.]durch die Beklagte zu 2 einer Erlaubnis der Kläger bedurft habe. Die Regelung in dem Pachtvertrag, nach der dem Pächter eine [X.] erlaubt gewesen sei, sei so auszulegen, dass sie nur für eine einmalige [X.] gegolten und erst recht keine weitere Unter-[X.] erlaubt habe. Die unbefugte Überlassung der [X.] durch den Pächter an einen [X.] begründe das Kündigungsrecht des Verpächters, ohne dass es einer Fest-stellung bedürfe, ob dadurch Verpächterrechte erheblich beeinträchtigt seien. 7 Der von den Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs sei unbegründet. Da die Beklagten die Kläger nicht um eine Zustimmung der [X.] an [X.]gebeten hätten, seien die Kläger berechtigt gewesen, das ohnehin durch Auseinandersetzungen zwischen den Vertrags-parteien getrübte Pachtverhältnis zu beenden. Das Vorbringen der Beklagten zu dem Verhalten des [X.] [X.] spiele demgegenüber für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle, da dieses den Klägern nicht anzu-lasten sei. Aus diesem Grunde sei auch der - teilweise unsubstantiierte - Vortrag der Beklagten über ein kollusives Zusammenwirken zwischen [X.] und den Klägern unerheblich. 8 II[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist begründet, weil das Berufungsgericht das Verfahrens-grundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 9 - 5 - 1. Das ergibt sich daraus, dass das Berufungsgericht sich über [X.] des Vortrages der Beklagten zu den Verhandlungen von [X.]mit den Klägern mit einer Leerformel hinweggesetzt und den unter Beweis ge-stellten Vortrag der Beklagten übergangen hat, dass zwar nicht sie, aber [X.] selbst vor dem Vertragsabschluss mit den Klägern über die [X.] an ihn verhandelt habe und die Kläger mit dieser ein-verstanden gewesen seien. 10 a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht dazu, die [X.] der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen ([X.] 70, 388, 293; 83, 24, 35; [X.], 288, 300). Das Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG ist zwar nicht verletzt, wenn das Gericht auf den Tatsachenvortrag einer Partei deshalb nicht eingeht, weil es diesen für unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert erachtet ([X.] 47, 182, 189; 86, 133, 145). Es muss sich aber mit dem wesentlichen Parteivortrag inhaltlich auseinandergesetzt haben und darf sich nicht durch die Verwendung einer Leerformel über das Vorbringen hinwegsetzen. Eine richterliche Würdi-gung des [X.], die auf [X.] des Vorbringens überhaupt nicht eingeht, ist nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Vortrags (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Mai 2007, [X.] 266/04, NJW-RR 2007, 1409). 11 b) So ist es hier. Das Berufungsgericht ist von einer unerlaubten [X.] ausgegangen, wobei es das Vorbringen der Beklagten zu den Erklärungen des Zeugen [X.] damit abgetan hat, dass dessen Verhalten den Klägern nicht anzulasten sei. Der Vortrag der Beklagten bezog sich indes auf das Verhalten der Kläger. Warum das behauptete Einverständnis der Kläger - und nicht das von [X.]- für die Entscheidung über die Vertragsmäßigkeit oder -widrigkeit der [X.] im Vertragsverhältnis 12 - 6 - zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 1 ohne Bedeutung sein soll, erschließt sich nicht und geht aus dem Berufungsurteil nicht einmal ansatzweise hervor. Die Begründung lässt vielmehr erkennen, dass das Berufungsgericht sich mit dem Vorbringen der Beklagten inhaltlich nicht befasst hat. Die Beklagten haben vorgetragen, dass die Kläger von der beabsichtigten [X.] an [X.]informiert gewesen und mit dieser einverstanden gewesen seien. Soweit sie sich hierzu auf die von ihnen behaupteten Mitteilungen von [X.] bezogen haben, beruht das [X.] darauf, dass nicht sie, sondern allein dieser mit den Klägern vor [X.] des Vertrags über die [X.] verhandelt haben soll. 13 2. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betrifft einen entscheidungserheblichen Punkt. Die Klage auf Herausgabe und auf Räumung ist abzuweisen, wenn der Vortrag der Beklagten dem tatsächlichen Geschehen entspricht. In diesem Falle liegt keine unbefugte, sondern eine erlaubte Ge-brauchsüberlassung an einen [X.] vor, so dass es an dem Grund für eine außerordentliche Kündigung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]) fehlte. 14 aa) Für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist dabei von der Auslegung des Berufungsgerichts auszugehen, dass die im Pachtvertrag enthaltene Erlaubnis zur [X.] nur für die erstmalige Unterver-pachtung galt, jedenfalls aber die Unter-[X.] von der Beklagten zu 2 an [X.]der Erlaubnis der Kläger bedurfte. Die von der Nicht-zulassungsbeschwerde gegen die Auslegung erhoben [X.] können nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Fehler bei der dem Tatrichter vorbehaltenen Aus-legung individual-vertraglicher Willenserklärungen begründen nur dann einen Grund für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen [X.] - 7 - sprechung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wenn dessen Auslegung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht ([X.], [X.]. v. 7. Oktober 2005, [X.] 328/03, [X.], 153). Davon kann hier nicht die Rede sein. Die von dem Berufungsgericht vertretene Auslegung ist entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbe-schwerde mit dem Wortlaut vereinbar. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass eine dem Pächter erteilte allgemeine Erlaubnis zur [X.] sich im Zweifel nicht auch auf eine Unter-[X.] erstreckt, entspricht einer in Rechtsprechung ([X.] NJW-RR 1992, 783, 784) und im Schrifttum ([X.]-[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 540 Rdn. 10; juris-PK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 543 Rdn. 41; [X.]/[X.], [X.], 67. Auflage, § 540 Rdn 7) verbreiteten, wenn auch nicht einhellig (a.[X.] NJW 1994, 1177, 1179) vertretenen Rechtsansicht. 16 [X.]) Nach dem Vortrag der Beklagten hätten die Kläger die danach erfor-derliche Erlaubnis zu einer Unter-[X.] an G.

[X.] erteilt. Die Erlaubnis des Verpächters ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Mit deren Zugang beim Pächter wird auch eine nach dem Vertrage an sich unberechtigte Überlassung des Gebrauchs an einen [X.] vertragsgemäß ([X.]Z 59, 3, 7). Diese Erlaubnis bedarf keiner Form; sie kann mündlich oder auch stillschweigend erteilt werden ([X.], Urt. v. 15. Mai 1991, [X.], NJW 1991, 1750, 1751). 17 Die für eine [X.] erforderliche Erlaubnis einzuholen, ist zwar grundsätzlich Sache des Pächters ([X.]-[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 540 Rdn. 8; [X.]/[X.], [X.] [2006], § 540 Rdn. 11); die Erlaubnis kann jedoch auch auf die Anfrage des künftigen [X.] erteilt werden, ob der 18 - 8 - Verpächter mit einer [X.] an ihn einverstanden sei. Der [X.] kann dabei dahinstehen lassen, ob sich das bereits aus der hier gebotenen entsprechenden Anwendung der Vorschrift über die Erteilung einer Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft (§ 182 Abs. 1 [X.]) ergibt, wie es ein Teil des Schrift-tums annimmt ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 540 Rdn. 8, [X.], Mietrecht, 9. Aufl., § 540 [X.] Rdn. 42), oder ob einer solchen Analogie zu § 182 Abs. 1 [X.] der Umstand entgegensteht, dass die Erlaubnis keine für die Wirksamkeit des [X.]es erforderliche Zustimmung eines [X.] ist, sondern allein die Rechtmäßigkeit der [X.] in dem Vertragsverhältnis zwischen dem Verpächter und dem Pächter betrifft (vgl. [X.]Z 59, 3, 8). Die dem künftigen [X.] gegenüber ausgesprochene Erlaubnis des Verpächters zu einer [X.] durch den Pächter an ihn wird indes nach den Grundsätzen über den Zugang von in Abwesenheit des Empfängers abgegebenen Willenserklärungen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 [X.]) jedenfalls dann wirksam, wenn sie von dem (künftigen) [X.] dem Pächter zum Zwecke des Abschlusses des [X.]es übermittelt wird. [X.]) Die angebotenen Beweise zu dem Vortrag der Beklagten sind daher zu erheben. [X.] Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin. 20 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre die fristlose Kündi-gung wegen unberechtigter [X.] nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] auch dann unwirksam, wenn die Kläger zwar mit einer [X.] von Anfang an nicht einverstanden gewesen wären, aber zusammen mit [X.] in missbilligenswerter Weise die Voraussetzungen für eine außerordent-liche Kündigung wegen unbefugter [X.] herbeigeführt haben sollten. 21 - 9 - a) Die Ausübung eines Rechts (hier zur außerordentlichen Kündigung) ist rechtsmissbräuchlich, wenn derjenige, der das Recht geltend gemacht, die [X.] dafür in anstößiger, mit den Grundsätzen von [X.] und Glauben nicht vereinbarer Weise geschaffen oder (mit-)verursacht hat ([X.]Komm-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 242 Rdn. 228; [X.]/[X.]/Olzen, [X.] [2005], § 242 Rdn. 243). Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung folgt aus dem in § 162 [X.] zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken, dass niemand aus einer von ihm treuwidrig herbeigeführten Rechtslage Vorteile ziehen soll ([X.]Z 88, 240, 248; [X.], [X.]. v. 30. Januar 2003, [X.], NJW 2003, 1459, 1460). Dies schließt auch die Ausübung eines Kündigungsrechts aus, dessen Voraussetzungen der Kündigende in treuwidriger Weise selbst her-beigeführt hat (vgl. [X.], Urt. v. 10. Juni 1958, [X.], LM [X.] § 242 ([X.]) Nr. 55; Urt. v. 23. März 1971, [X.], NJW 1971, 1126, 1127; Urt. v. 20. März 2003, [X.], NJW-RR 2003, 1056, 1060). 22 b) Nach diesen Maßstäben kann der von den Beklagten erhobene Einwand unzulässiger Rechtsausübung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des Einwands verkannt, wenn es davon ausgeht, dass es selbst dann das —gute Rechtfi der Kläger wäre, das Pachtverhältnis mit dem Beklagten zu 1 außerordentlich zu kündigen, wenn sie in [X.] Zusammenwirken mit [X.] die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung des ihnen nicht mehr genehmen Pachtvertrages geschaffen hätten. Das Berufungs-gericht wird nach der gebotenen Beweisaufnahme zu der behaupteten Erlaubnis (siehe oben III) auch zu prüfen haben, ob die Beklagten nach den von den Klägern gegenüber dem Zeugen [X.]und gegenüber [X.] abgegebenen Erklärungen davon ausgehen durften, dass die Kläger gegen die beabsichtigte [X.] an den Zeugen [X.] keine Einwände erheben würden, so dass sich die spätere Kündigung als rechtsmissbräuchlich darstellt. 23 - 10 - 2. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Kläger die [X.] an den Zeugen [X.] nicht erlaubt hatten und die Aus-übung des Kündigungsrechts sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt, ist zu prüfen, ob eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] schon allein wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung an einen [X.] ausgesprochen werden kann. 24 Die Rechtsfrage, ob die außerordentliche Kündigung wegen vertragswid-riger Gebrauchsüberlassung an einen [X.] nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der Fassung durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 ([X.]l. I 2001, S. 1149) voraussetzt, dass die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße gefährdet worden sind (so AnwK-[X.]/Klein-Blenkes, § 543 Rdn. 16; [X.]/Jendrek, [X.], 12. Aufl., § 543 Rdn. 17; [X.], [X.] 2001, 110, 118, [X.]/Feldhahn, [X.], 2. Aufl. § 543 Rdn. 13; [X.], Mietrecht, 9. Aufl., § 543 Rdn. 68, 70), oder - wie es vormals zu § 553 [X.] a.F. angenommen wurde - die unrechtmäßige Gebrauchsüberlassung bereits für sich allein der wichtige, die außerordentliche Kündigung rechtfertigende Grund ist (so [X.]Komm-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 543 Rdn. 40; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 543 Rdn 20; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 543 Rdn. 20) ist streitig und bisher noch nicht durch den [X.] entschieden worden. 25 Entscheidungserheblich wird diese Rechtsfrage allerdings erst dann, wenn - mit Ausnahme des Umstands, dass die Beklagten nicht um eine Erlaubnis gefragt haben - eine erhebliche Verletzung der Verpächterrechte durch die weitere [X.] an den Zeugen [X.]hier nicht vorliegt. Auch dazu bedürfte es weiterer Feststellungen. 26 - 11 - [X.] ist das Berufungsurteil daher allein wegen der Gehörs-verletzung, wobei der [X.] von der Möglichkeit zur Entscheidung durch [X.]uss nach § 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch macht. 27 [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.03.2006 - [X.] - [X.], Entscheidung vom 18.09.2007 - 3 U 1268/06 [X.] -

Meta

LwZR 10/07

25.04.2008

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2008, Az. LwZR 10/07 (REWIS RS 2008, 4255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4255

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