Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2002, Az. LwZR 4/02

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2002, 679

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[X.] DES VOLKESUR[X.]EIL[X.] 4/02Verkündet am:15. November 2002Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaVertragsG-[X.] §§ 104, 105 Abs. 2a) Eine Verletzung der Unterhaltungs- und Werterhaltungspflicht hinsichtlich der [X.] LPG im Rahmen von [X.] übernommenen Gebäude, bauli-chen Anlagen und des übernommenen Inventars ist nur anzunehmen, wenn [X.] gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung verstoßenhat, wie sie unter den Bedingungen der [X.] Wirtschaftsordnung [X.]) Haben die Parteien eines Kreispachtvertrages die der LPG an sich [X.] und Werterhaltungspflicht in eine wertmäßige Verbindlichkeit um-gewandelt, schuldet die LPG im Regelfall nur noch die Erfüllung dieser Verbind-lichkeit. Der Grundstückseigentümer kann nach Auflösung der Vertragsbeziehun-gen aus abgetretenem Recht ebenfalls nur diesen Anspruch geltend machen. [X.] rechtfertigen keine Anpassung nach den Grundsätzen über den Weg-fall der Geschäftsgrundlage.[X.], Urt. v. 15. November 2002 - [X.] 4/02 - [X.] - AG [X.], [X.], hat auf die mündli-che Verhandlung vom 15. November 2002 durch den Vizepräsidenten desBundesgerichtshofes Dr. [X.] und [X.] Dr. Krüger undDr. [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.]s fürLandwirtschaftssachen des [X.] vom12. Februar 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, alses um die Höhe des zuerkannten Anspruchs wegen der Nicht-rückgabe des toten Inventars geht und soweit mehr als23.408 DM (= 11.968,32 n-spruchs wegen Wertminderung von Gebäuden und [X.] zuerkannt worden sind.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts- Landwirtschaftsgericht - [X.] vom 3. März 2000 wird [X.], soweit sie sich gegen die [X.]eilabweisung der [X.] des Anspruchs wegen Wertminderung von [X.] baulichen Anlagen richtet.Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -- 5 -[X.]atbestand:Mit Vertrag vom 19. Oktober 1954 verpachtete M. G. den in[X.]. gelegenen [X.]eil seines landwirtschaftlichen Betriebes nebst totemund lebendem Inventar an eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, die LPG"[X.](im folgenden: LPG). Die Pächterin übernahm die [X.] und verpflichtete sich zur Rückgabe nach Pach-tende in dem Wert, den der Betrieb bei Übernahme hatte.Mit Wirkung vom 1. Januar 1955 trat der Rat des [X.] an [X.] der LPG in den Pachtvertrag ein und schloß mit der LPG einen [X.] über den [X.] ab.Am 28. April 1969 trafen der [X.] und die LPG eine [X.], wonach die der LPG obliegende Werterhaltungspflicht hinsichtlich [X.] und baulichen Anlagen in eine wertmäßige Verbindlichkeit umge-wandelt wurde, die bei Beendigung der Nutzung Grundlage für die [X.] sollte. Der [X.]ätzwert der Gebäude und baulichen Anlagen wurde [X.] M/[X.] angegeben.1984 starb [X.]und wurde von seinem [X.]beerbt.Dieser vereinbarte mit dem [X.], daß der ursprüngliche [X.] vom 19. Oktober 1954 mit Wirkung vom 1. Juli 1985 unwirksam sein sollte.An seine Stelle sollten neue Nutzungsverträge treten, von denen drei in [X.] abgeschlossen [X.] 6 -Am 3. Juli 1986 verstarb [X.]. Die Klägerin ist seine Miter-bin, die im Wege der Erbauseinandersetzung den landwirtschaftlichen Grund-besitz in [X.]. und eventuell aus dem Nutzungsvertrag herrührende [X.] übertragen erhielt.Mit Bescheid vom 19. Oktober 1990 teilte der [X.] mit,daß er den Nutzungsvertrag nach § 51 LwAnpG mit Wirkung vom 1. [X.] auflöse. In der Folgezeit erhielt die Klägerin alle Gebäude und [X.] zurück.Die Klägerin macht [X.]adensersatzansprüche aus abgetretenem [X.] Rates des [X.] gegen die Beklagte geltend, und zwar wegen Nichther-ausgabe des Inventars und wegen Wertminderung der genutzten Gebäude undbaulichen Anlagen.Der zunächst von allen Miterben erhobenen Klage auf Zahlung von480.000 DM nebst Zinsen hat das Landwirtschaftsgericht wegen Wertminde-rung der Gebäude und baulichen Anlagen - unter Berücksichtigung einer [X.] der Beklagten von 420 DM wegen eines Maschinenschuppens - in [X.] 23.408 DM nebst Zinsen stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage, dieauch auf Feststellung einer weiteren Wertersatzpflicht für lebendes und totesInventar gerichtet war, abgewiesen.Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] der [X.] in Höhe von 346.011,43 DM (= 176.912,83 (Wertminderung der Gebäude und baulichen Anlagen und Ersatz für [X.]). Das weitergehende Rechtsmittel und die [X.] -der Beklagten sind ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, die der [X.] nurinsoweit angenommen hat, als es um die Höhe des Anspruchs wegen Nicht-rückgabe des toten Inventars und um den 23.408 DM übersteigenden Betraghinsichtlich der geltend gemachten Wertminderung der Gebäude und bauli-chen Anlagen geht, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Ihre Anschlußre-vision, mit der sie wegen Wertminderung von Gebäuden und baulichen Anla-gen den von dem [X.] nicht zugesprochenen Betrag [X.] weiterverfolgt hat, hat der [X.] nicht angenommen.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe aus abgetretenem [X.] Rates des [X.] nach §§ 104, 105 Abs. [X.] ein Anspruchauf [X.]adensersatz wegen der Nichtrückgabe des toten Inventars in Höhe von211.747,43 DM zu. Der Höhe nach hat es diesen Anspruch nach dem [X.] bemessen, die zur Fortführung eines Betriebes,wie ihn die LPG geführt habe, unter den 1991 geltenden [X.] notwendig und brauchbar waren.Wegen der Wertminderung der Gebäude und baulichen Anlagen [X.] Berufungsgericht der Klägerin 134.264 DM zu. Es ist der Auffassung, dieVereinbarung über die Ablösung der Werterhaltungspflicht durch eine wertmä-ßige Verbindlichkeit bedürfe im Hinblick auf die Veränderung der rechtlichenund wirtschaftlichen Verhältnisse nach den Grundsätzen über den Wegfall der- 8 -Geschäftsgrundlage der Anpassung. [X.] sei danach der - hochzu-rechnende - tatsächliche Wert der Gebäude und baulichen Anlagen, den [X.] zur Grundlage der Berechnung gemacht hätten. Die Differenzzwischen diesem "Sollwert" und dem seinerzeitigen Wert bei Übergabe sei vonder Beklagten zu ersetzen.II.Soweit der [X.] die Revision der Beklagten angenommen hat, hält dasUrteil des Berufungsgerichts einer rechtlichen Prüfung nicht stand.1. Bei der Bewertung des der Klägerin aus abgetretenem Recht desRates des [X.] zustehenden [X.]adensersatzanspruchs wegen der Nicht-rückgabe des toten Inventars legt das Berufungsgericht falsche Maßstäbe an.Nach der Rechtsprechung des [X.]s zu den [X.] ([X.]Z 127,285; 127, 297; 129, 288) trifft die LPG hinsichtlich der übernommenen [X.], baulichen Anlagen und des übernommenen Inventars eine Unterhaltungs-pflicht nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, wie sie unterden Bedingungen der [X.] Wirtschaftsordnung geherrscht haben([X.]Z 122, 391, 394; 127, 297, 312, 315). Nur insoweit konnte die LPG daherbei Verletzung der Werterhaltungspflicht von dem [X.] auf [X.]a-densersatz in Anspruch genommen werden (§§ 104, 105 Abs. [X.]).Das hat allerdings entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Fol-ge, daß nur der Wert des Inventars zu ersetzen wäre, den dieses im Zeitpunkt- 9 -der Übergabe an die LPG hatte. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 107Abs. [X.]. Diese Norm erlaubt es, die Zahlung eines Geldbetra-ges durch Naturalrestitution zu ersetzen. Das bedeutet aber nicht, daß der[X.]adensersatzanspruch durch Herausgabe des Inventars in Natur regelmäßigerfüllt wäre. Vielmehr ist, wenn das Inventar nicht ordnungsgemäß erhaltenoder ersetzt wurde, auch die Wertdifferenz auszugleichen (vgl. [X.], [X.], 37, 40). Dabei kommt es nicht auf den ursprünglichen Wert an, sonderndarauf, welchen Wert das ordnungsgemäß erhaltene (oder ersetzte) Inventar indem Zeitpunkt hatte bzw. gehabt hätte, in dem es zurückzugeben war ([X.]Z127, 297, 312). Anderenfalls bliebe die Verletzung der [X.].Bei Zugrundelegung einer Unterhaltungspflicht zu den Bedingungen derzu [X.] herrschenden [X.] Wirtschaftsordnung besteht ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Anspruch auf Inventar, [X.] Fortführung eines Betriebes unter den 1991 geltenden marktwirtschaftli-chen Bedingungen notwendig und brauchbar war. Die LPG mußte [X.] den Grundsätzen arbeiten, wie sie sich aus dem Gesetz über die land-wirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und den dazu erlassenen [X.] und unter den dabei herrschenden finanziellen Bedingungen erga-ben (vgl. auch § 25 LPGG). Dies verkennt das Berufungsgericht. Es billigt derKlägerin einen Mehrwert zu, auf den sie keinen Anspruch hat (vgl. für Gebäude[X.], Urt. v. 29. November 1996, [X.] 8/95, [X.] 1997, 45).Das angefochtene Urteil hat daher insoweit keinen Bestand. Bei [X.] ist - bezogen auf die Einwendungen der Beklagten - von folgen-dem [X.] die Revision meint, die LPG sei nicht zur Erhaltung von Inventar-gegenständen verpflichtet gewesen, die der Pflanzenproduktion gedient hätten,so ist daran zwar richtig, daß die LPG eine Unterhaltungspflicht nur im Rahmeneiner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung trifft ([X.]Z 127, 297, 315; für Ge-bäude: [X.], [X.] 1997, 33, 36). Wenn sich also ihr Produktionsbereichgeändert hat und infolgedessen bestimmte Inventargegenstände nicht mehrbenötigt wurden, so ist sie nicht gehalten, diese Gegenstände im Falle der [X.] zu ersetzen oder entsprechend den Entwicklungen zu modernisieren.Ob von einem solchen Sachverhalt auszugehen ist, läßt sich aber dem Sach-vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Sie verweist nur auf die [X.], wonach zum 1. Januar 1976 ein [X.] erfolgt ist, ausdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die LPG ([X.]) "K. M. " L. hervorgegangen ist. Damit genügt sie ihrer Darlegungslast nicht. [X.] Umstände dartun, aus denen sich ergibt, daß sie die Unmöglichkeit [X.] des Inventars nicht zu vertreten hat (vgl. [X.], [X.] 1997,33, 37). Allein die Umwandlung in eine LPG der [X.]ierproduktion besagt nichtsüber die Verwendungsfähigkeit des übernommenen Inventars. Zum einen istauch eine LPG ([X.]) zur Bodennutzung und -bearbeitung befähigt (vgl. Muster-statut der LPG-[X.]ierproduktion Nr. 26). Zum anderen bliebe die Möglichkeit [X.] Nutzung des Inventars im Rahmen von - angestrebten (vgl. MusterstatutNr. 19 ff.) - kooperativen Beziehungen gerade mit Genossenschaften [X.]. Die bloße Umwandlung der LPG in einen [X.]ierproduktions-betrieb ist daher nicht hinreichend aussagekräftig.Soweit die Revision die Auffassung vertritt, der Beklagten könne nichtdie Verantwortung für die den Maschinen-[X.]raktoren-Stationen (M[X.]S) überge-- 11 -benen Maschinen zugewiesen werden, trifft dies zwar insoweit zu, als [X.] und Ersetzungspflicht der LPG entfallen ist, wenn sie Maschi-nen im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung an die M[X.]S abgegebenhat. Auch insoweit verweist die Revision indes nicht auf Sachvortrag, der aufeinen solchen Übergang schließen läßt. Feststeht nämlich nach dem Überga-beprotokoll von 1954, daß die Maschinen von [X.]an die [X.] worden sind. Die Beklagte müßte daher im einzelnen vortragen und un-ter Beweis stellen, daß die Maschinen aus dem Fonds der [X.] und an die M[X.]S gegeben wurden. Außer einer Liste, die die Angabe"M[X.]S" bei einzelnen Gegenständen enthält, ergibt der Sachvortrag dazu abernichts. Es wird nicht einmal vorgetragen, wann, von wem und aus [X.] diese Liste gefertigt wurde. Damit genügt die Beklagte ihrer Darlegungs-pflicht nicht.Soweit es bei der Bewertung auf die Größe des Betriebs ankommensollte, wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Zugrundelegung vonca. 80 ha durch den Sachverständigen zutreffend ist. Allerdings bezog sich derursprüngliche Pachtvertrag, den [X.]mit dem [X.] ge-schlossen hatte, auf eine Fläche dieser Größenordnung. Die [X.], die [X.]nach dem [X.]ode seines [X.] mit dem [X.]geschlossen hat, umfaßten demgegenüber nur noch rund 53 ha.2. Rechtlich nicht haltbar ist des weiteren die Anwendung der [X.] über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Rechtfertigung des zugespro-chenen Anspruchs auf Ersatz der Wertminderung von Gebäuden und bauli-chen [X.] 12 -Das Berufungsgericht trifft keine konkreten Feststellungen dazu, [X.] der Vereinbarung von 1969 über die Ablösung der [X.] gewesen sein soll. In Betracht kommt allenfalls die Vorstel-lung von einem Fortbestand der Sozial- und Wirtschaftsordnung der [X.]. [X.] ein Wegfall dieses Umstands auf die Vereinbarung zwischen dem Ratdes [X.] und der LPG Auswirkungen gehabt haben soll, die zu einer An-passung nötigen, ist nicht ersichtlich. Die [X.] und der damitverbundene Untergang der [X.] Wirtschaftsordnung hat das Äqui-valenzverhältnis der Vereinbarung aus dem Jahre 1969 nicht erschüttert. Diewertmäßige Verbindlichkeit, die an die Stelle der Unterhaltungspflicht getretenist, wird nicht dadurch beeinflußt, daß das System der [X.] untergegangen ist.[X.]on aus diesem Grund verbietet sich die Anwendung der Grundsätze überden Wegfall der Geschäftsgrundlage.Soweit das Berufungsgericht außerdem meint - was allerdings eher inden Kontext einer Vertragsauslegung paßt -, die Vertragspartner hätten einezukunftsorientierte Vereinbarung getroffen und an eine Abrechnung "bei [X.]" gedacht, so ist das zwar richtig, erlaubt aber nicht den[X.]luß, der Übernahmewert per 1. Juli 1953, der der Vereinbarung zugrundegelegt worden sei, habe nach dem Willen der Vertragsparteien den [X.] wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechen sollen,die bei der Rückgabe der Gebäude und baulichen Anlagen gegeben gewesenseien. Der Hinweis auf die Beendigung der Nutzung hat lediglich die Bedeu-tung, daß bei der Abrechnung, die naturgemäß bei Beendigung der [X.] ist, hinsichtlich der Gebäude und baulichen Anlagen die wertmä-ßige Verbindlichkeit maßgeblich ist. Jede andere Deutung verbietet sich [X.], weil die Ablösung der Unterhaltungspflicht durch die [X.] -einer wertmäßigen Verbindlichkeit der LPG das Recht gegeben hat, die [X.]. Dann fehlt es an einer Grundlage für Wertberechnungenzum Zeitpunkt der Rückgabe. Solche Berechnungen sollten gerade durch [X.] einer wertmäßigen Verpflichtung ersetzt werden. Die Vorgehens-weise des Berufungsgerichts bedeutet demgegenüber im Ergebnis wieder dieZubilligung eines [X.]adensersatzanspruchs wegen unterlassener Gebäude-unterhaltung. Dazu war die LPG aber gerade nicht mehr verpflichtet. [X.] wird nur die wertmäßige Verbindlichkeit (s. auch [X.], [X.] 1997, 33,36). Insoweit ist daher das Urteil des Landwirtschaftsgerichts, das nur [X.] zuerkannt hat, wieder herzustellen.[X.] Krüger Lem-ke

Meta

LwZR 4/02

15.11.2002

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2002, Az. LwZR 4/02 (REWIS RS 2002, 679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 679

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