Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2013, Az. V ZB 164/12

5. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7797

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Gegenstand

Zwangsversteigerungsverfahren: Sicherheitsleistung durch Bareinzahlung auf ein Bankkonto der Gerichtskasse


Leitsatz

Eine Sicherheitsleistung kann auch durch eine Bareinzahlung auf ein bei einem Kreditinstitut geführten Konto der Gerichtskasse erbracht werden. Allerdings muss der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des [X.], [X.] ([X.]), vom 31. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten 550.000 € und 555.000 € für die Vertretung der Beteiligten zu 2.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 4 betreibt die Zwangsversteigerung der im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücke der Beteiligten zu 1.

2

In dem Versteigerungstermin vor dem [X.] am 17. Januar 2012, der um 11 Uhr begonnen hatte, gab die Beteiligte zu 2 mit 555.000 € das höchste Gebot ab. Dieses wurde von dem Vollstreckungsgericht nicht zugelassen, weil es die von dem Vertreter der Beteiligten zu 4 verlangte Sicherheitsleistung als nicht erbracht ansah.

3

Für die Beteiligte zu 2 war am 17. Januar 2012 um 11.30 Uhr eine [X.] in Höhe von 76.300 € auf einem bei der [X.], Filiale [X.], geführten Konto der [X.] vorgenommen worden. Das Konto ist für bei dem [X.] zu erbringende Sicherheitsleistungen eingerichtet. Im Versteigerungstermin lag eine um 11.36 Uhr per Telefax übermittelte „Zahlschein-Quittung“ der Kasse der [X.], Filiale [X.], vor. Als Zahlungsempfänger ist das [X.] angegeben. Bei dem Verwendungszweck finden sich das Aktenzeichen des hier in Rede stehenden Zwangsversteigerungsverfahrens, der Begriff Bietsicherheit sowie die Firma der Beteiligten zu 2.

4

Die Beteiligte zu 2 widersprach der Zurückweisung ihres Gebots. Nach Ablauf der Bietstunde stellte das Vollstreckungsgericht fest, dass die Beteiligte zu 3 Meistbietende mit einem Gebot von 550.000 € sei. In dem [X.] vom 30. Januar 2012 hat es der Beteiligten zu 3 den Zuschlag erteilt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 2 weiterhin die Erteilung des Zuschlags an sich.

II.

5

Nach Auffassung des [X.] ist für die Wirksamkeit einer durch Einzahlung erbrachten Sicherheitsleistung entscheidend, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutschrieben worden ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. Dies ergebe sich aus § 69 Abs. 4 [X.]. Die vorgelegte Telefax-Kopie der Zahlschein-Quittung der [X.] stelle keinen ausreichenden Zahlungsnachweis dar. Maßgeblich sei nicht, dass die [X.] die Einzahlung auf ein Konto der Landeszentralkasse bestätigt habe. Entscheidend sei vielmehr, dass ein Einzahlungsnachweis der Landeszentralkasse im Versteigerungstermin nicht vorgelegt worden sei.

III.

6

1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zu Recht zurückgewiesen, da der Zuschlag auf das von ihr abgegebene Gebot nicht erteilt werden konnte.

7

2. Der Zuschlag ist nach § 81 Abs. 1 [X.] dem Meistbietenden zu erteilen. [X.] ist, wer das höchste wirksame Gebot abgegeben hat. Dies war die Beteiligte zu 3, da das Gebot der Beteiligten zu 2 nach § 70 Abs. 2 Satz 3 [X.] vom Vollstreckungsgericht zu Recht wegen Nichterbringens einer den Anforderungen des § 69 [X.] entsprechenden Sicherheitsleistung zurückgewiesen worden ist.

8

a) Die Sicherheitsleistung war von dem Vollstreckungsgericht nach § 70 Abs. 1 [X.] anzuordnen. Die Beteiligte zu 4 hatte gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] sofort nach Abgabe des Gebots eine Sicherheitsleistung verlangt. Dazu war sie als Gläubigerin berechtigt, da ihr Recht durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würde. Hat ein Beteiligter zulässigerweise Sicherheit verlangt, so muss das Vollstreckungsgericht bei seiner nach § 70 Abs. 1 [X.] sofort zu treffenden Entscheidung diese auch anordnen; ein Ermessensspielraum steht ihm nicht zu (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - [X.], [X.], 3376, 3377 Rn. 9; Beschluss vom 12. Januar 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 715 Rn. 12; [X.], [X.], 20. Aufl., § 70 Rn. 2).

9

b) Die Beteiligte zu 2 hat die angeordnete Sicherheit nicht entsprechend den Vorgaben des § 69 Abs. 4 [X.] erbracht.

aa) Allerdings ist dies nicht schon deshalb der Fall, weil die Beteiligte zu 2 eine in § 69 [X.] nicht ausdrücklich vorgesehene Bareinzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse vorgenommen hat.

§ 69 [X.] in der Neufassung des [X.] vom 22. Dezember 2006 ([X.]) schließt in seinem Absatz 1 eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung aus und sieht in seinen Absätzen 2 bis 4 nur bestimmte Formen der Sicherheitsleistung vor. Als Sicherheitsleistung kommen neben [X.] und Verrechnungsschecks (§ 68 Abs. 2 [X.]) auch unbefristete, unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaften eines Kreditinstituts (§ 69 Abs. 3 [X.]) in Betracht, die jeweils bestimmten Anforderungen entsprechen müssen. Ferner kann nach § 69 Abs. 4 [X.] eine Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse erbracht werden, wenn der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

Ob diese Regelung abschließend ist, ist umstritten. Dies wird teilweise im Hinblick auf den Wortlaut der Norm und deren Entstehungsgeschichte angenommen. [X.] habe durch die Abschaffung von Sicherheitsleistungen durch Bareinzahlung eine Anpassung des Gesetzes an die modernen Zahlungsmethoden vornehmen und die Sicherheit an den [X.] erhöhen wollen. Auch die Systematik des Gesetzes spreche für eine abschließende Regelung in § 69 Abs. 4 [X.]. Wie sich aus § 49 Abs. 3 [X.] ergebe, seien Bareinzahlungen nur im Fall einer ausdrücklichen Zulassung möglich. Aus § 1 Abs. 3 [X.] folge nichts anderes. Danach sei eine Bareinzahlung in einem Eilfall möglich. Ein solcher könne jedoch bei einer Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungsverfahren im Hinblick auf die [X.] des § 43 Abs. 1 [X.] praktisch nicht angenommen werden. Schließlich gewährleiste eine solche Auslegung auch, dass der Geldwäsche durch Bareinzahlung bei den dem Geldwäschegesetz nicht unterliegenden [X.] Einhalt geboten werde ([X.], Urteil vom 22. Juli 2009 - 86 O 74/09, juris Rn. 12 ff., 16).

Demgegenüber wird der Standpunkt bezogen, dass, wie bei § 49 Abs. 3 [X.], auch im Rahmen des § 69 Abs. 4 [X.] eine Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse möglich sei ([X.], [X.], 20. Aufl., § 69 Rn. 5). [X.] wird eine Bareinzahlung der Sicherheitsleistung bei der Gerichtskasse für möglich angesehen, wenn diese das Geld entgegennimmt und eine Quittung darüber erstellt ([X.], [X.], 660; [X.], [X.], 5. Aufl., §§ 67 - 70 Rn. 45; Hk-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 69 Rn. 13).

Der Senat entscheidet diese Streitfrage dahingehend, dass eine Sicherheitsleistung durch eine vorherige Bareinzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse möglich ist. Zwar spricht der Wortlaut des § 69 Abs. 4 [X.] wie auch jener des § 70 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf den ersten Blick gegen ein solches Verständnis, da nur die Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse genannt wird. Allerdings zeigt gerade die Regelung des § 49 Abs. 3 [X.], dass das Gesetz im Zusammenhang mit der Entrichtung des [X.] ausdrücklich auch eine Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse vorsieht. Aus der Erwähnung dieser Alternative nur in § 49 Abs. 3 [X.] kann nicht geschlossen werden, dass diese Möglichkeit der Erbringung der Sicherheitsleistung im Rahmen des § 69 Abs. 4 [X.] ausgeschlossen sein soll. Weder die Entstehungsgeschichte der Norm noch deren Sinn und Zweck geben in dieser Richtung einen Anhaltspunkt. Der unbare Zahlungsverkehr soll vor allem den notwendigen Sicherheitsaufwand im Bereich der Justiz reduzieren, aber auch die Abwicklung von Vorgängen erleichtern ([X.]. 16/3038 [X.], 27). Diese Ziele werden durch eine Bareinzahlung auf ein bei einem Kreditinstitut geführten Konto der Gerichtskasse nicht beeinträchtigt. Hier wird Bargeld nicht zum Versteigerungstermin in das Gerichtsgebäude, sondern zu einem als Zahlstelle der Gerichtskasse fungierenden Kreditinstitut gebracht. Ist der für die Sicherheitsleistung erforderliche Geldbetrag auf einem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben, so ist kein sachgerechter Grund ersichtlich, die Sicherheit als nicht erbracht anzusehen. Gleiches gilt, wenn die Gerichtskasse - ohne hierzu verpflichtet zu sein - eine Bareinzahlung entgegen nimmt.

bb) Die Beteiligte zu 2 hat die danach zulässige Bareinzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse jedoch nicht rechtzeitig bewirkt. Zudem lag kein ordnungsgemäßer Nachweis über die Erbringung der Sicherheitsleistung vor.

§ 67 Abs. 4 [X.] bestimmt, dass bei einer Überweisung der Betrag dem Konto der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen muss. Stellt man die Bareinzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse der Überweisung gleich, gilt für sie nichts anderes. Auch sie muss so rechtzeitig bewirkt werden, dass eine Gutschrift auf dem Konto vor dem Versteigerungstermin erfolgt ist und über diese Gutschrift ein Nachweis im Versteigerungstermin vorliegt. Dies belegt ein Blick auf § 49 Abs. 3 [X.]. Diese Vorschrift, die im Fall der Entrichtung des [X.] neben der Überweisung ausdrücklich auch die Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse nennt, stellt bei beiden Alternativen jeweils auf die Gutschrift und den Nachweis hierüber ab ([X.], [X.], 20. Aufl., § 49 Rn. 4; [X.], NJW 1999, 460). Neben der systematischen Auslegung sprechen auch teleologische Gesichtspunkte für die Heranziehung dieser Kriterien bei einer Sicherheitsleistung durch eine Bareinzahlung auf das Konto der Gerichtskasse. Das Gesetz knüpft mit der Erforderlichkeit der Gutschrift vor dem Versteigerungstermin und dem Nachweis hierüber bewusst an rein formelle Kriterien an. Diese können einer einfachen und schnellen Prüfung unterzogen werden; tragen also der Formalisierung des Zwangsversteigerungsverfahrens Rechnung. Dies gilt nicht nur im Rahmen des § 49 Abs. 3 [X.], sondern in noch stärkerem Maß für die Frage, ob die Sicherheitsleistung nach § 69 Abs. 4 [X.] ordnungsgemäß erbracht worden ist. Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie nach § 70 Abs. 2 Satz 1 [X.] sofort zu leisten. Dies geschieht bei den in § 69 Abs. 2 und 3 [X.] vorgesehenen Formen der Sicherheitsleistung durch Vorlage eines Schecks oder der Bürgschaftsurkunde. Für den in § 69 Abs. 4 [X.] vorgesehenen Fall ordnet § 70 Abs. 2 Satz 2 [X.] nochmals ausdrücklich an, dass die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen muss. Vor diesem Hintergrund sind keine sachgerechten Gründe ersichtlich, für eine Bareinzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse andere Anforderungen zu stellen. Gleiches gilt für eine Bareinzahlung, sofern diese von der Gerichtskasse angenommen wird. Auch diese muss vor dem Vollstreckungstermin erfolgt sein, und es muss ein Nachweis hierüber vorliegen.

Diesen Anforderungen entspricht die von der Beteiligten zu 2 angebotene Sicherheitsleistung nicht. Zum einen erfolgte die Bareinzahlung nicht vor, sondern während des schon laufenden Versteigerungstermins. Zum anderen fehlte es an dem Nachweis der Gutschrift auf dem Konto der Gerichtskasse. Aus dem Zahlschein ergibt sich lediglich die Einzahlung eines Betrages an der Kasse der Filiale der [X.], nicht aber die Gutschrift auf dem Konto. Eine Zahlungsanzeige der Gerichtskasse lag nicht vor.

An dieser Bewertung ändert auch der von der Beteiligten zu 2 angeführte Umstand nichts, dass dem Vollstreckungsgericht nach Ende der Bietstunde, aber vor Verkündung der Zuschlagsentscheidung die schriftliche Zahlungsanzeige der Landeszentralkasse, der [X.] und die Originalbestätigung der [X.] vorlagen. Die Sicherheit ist nach § 70 Abs. 2 Satz 1 [X.] sofort zu stellen und kann daher nach Abschluss des Versteigerungstermins nicht mehr erbracht werden (Senat, Beschluss vom 20. Juli 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 143).

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Senat, Beschluss vom 1. Juli 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1458, 1459 Rn. 17 und 19). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich für die Gerichtskosten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags. Dieser wiederum entspricht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG dem [X.]. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2 bemisst sich gemäß § 26 Nr. 3 RVG nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots.

[X.]                            Schmidt-Räntsch

                      Czub                           Kazele

Meta

V ZB 164/12

28.02.2013

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Stralsund, 31. Juli 2012, Az: 2 T 40/12

§ 69 Abs 4 ZVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2013, Az. V ZB 164/12 (REWIS RS 2013, 7797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7797

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