Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. V ZB 96/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17504

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:120117B[X.]96.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/16
vom

12. Januar 2017

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 69 Abs. 4
a)
Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwendungszwecks eine von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person genannt, ist das re-gelmäßig dahin zu verstehen, dass diese Person in dem Versteigerungstermin als [X.] auftreten und die Sicherheitsleistung verwenden wird.
b)
Enthält die Zahlungsanzeige keine eindeutige Verwendungs-beschränkung, hat das Vollstreckungsgericht davon auszugehen, dass die genannte Person entscheiden darf, ob sie die Sicherheitsleitung für ein Gebot im eigenen oder im fremden Namen einsetzt. Es ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Gerichtskasse
weitere Informationen vorliegen, die sich aus der Zahlungsanzeige nicht ergeben.
[X.], Beschluss vom 12. Januar 2017 -
V [X.]/16 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. Januar 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 16. Juni 2016 und der Beschluss des [X.] vom 29. April 2016 aufgehoben.

Das im Eingang dieses Beschlusses
bezeichnete Versteigerungsobjekt wird der
Beteiligten
zu 3 für den durch Bedingungen zugeschlagen:
1.
Als Teil des geringsten Gebots bleiben folgende Rechte bestehen: keine
2.
Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des [X.] ist vom Tag der Zustellung an die Beteiligte zu 3 an mit 4 % zu verzinsen.
3.
Die Kosten des Zuschlagsbeschlusses fallen dem Ersteher zur Last.
4.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen [X.].

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

-
3
-
Gründe:

I.

Das Vollstreckungsgericht hat auf Antrag der Gläubigerin die Wiederver-steigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes angeordnet
und den Verkehrswert auf 127.000

In dem Versteige-rungstermin vom 29. April 2016 hat die Beteiligte zu 3 -
die RA R.

F.

[X.] -

eckungsgericht hat das Gebot wegen fehlenden Nachweises der von der Gläubigerin verlang-ten Sicherheit zurückgewiesen.

Die Muttergesellschaft der Beteiligten zu 3, die RA R.

GmbH, [X.] (nachfolgend: Gerichtskasse) überwiesen und
dabei als Überwei-.

F.

Versteigerungstermin lag eine Zahlungsanzeige (Zahlungsnachricht) der [X.] vor. Darin sind die Muttergesellschaft als Einzahlerin, das Aktenzei-chen des [X.], das Amtsgericht und der Zusatz: .

F.

e-führt.

Das Vollstreckungsgericht hat der Beteiligten zu 2 den Zuschlag erteilt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 3 ist erfolglos geblie-ben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 3 wei-terhin die Erteilung des Zuschlags an sich.

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2
3
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II.

Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Beteiligte zu 3 habe im Versteigerungstermin nicht den Nachweis der Sicherheitsleistung nach § 69 Abs. 4 [X.] erbracht. Erfolge die Sicherheitsleistung nicht durch den Bieter selbst, sei neben dem Nachweis der Zahlung auch der Nachweis erforderlich, dass diese Zahlung der Erbringung der Sicherheitsleistung für einen [X.] dienen solle. Aus der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse ergebe sich nicht, dass die einzahlende Muttergesellschaft damit einverstanden gewesen sei, dass die Beteiligte zu 3 den Betrag als Sicherheitsleistung für ein von ihr selbst im eigenen Namen abgegebenes Gebot verwende. Es habe keine Amtspflicht des Vollstreckungsgerichts bestanden, vor Zurückweisung des Gebots aufzu-klären, ob der Gerichtskasse anhand des Überweisungsauftrags weitere [X.] vorgelegen hätten, aus denen sich der Nachweis hätte ergeben [X.]. Es dürfe, wenn keine anderweitigen Anhaltspunkte bestünden, davon [X.], dass die Gerichtskasse ihrer Pflicht zur vollständigen und korrekten Übermittlung von Zahlungsanzeigen nachgekommen sei.

III.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die nach §
96 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Beteiligte zu 3 ist in ihrem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf den Zuschlag aus § 81 Abs. 1 [X.] verletzt worden. Damit ist ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 100 Abs. 1 [X.] gegeben.

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1. Nach § 81 [X.] ist der Zuschlag dem Meistbietenden zu erteilen. [X.] ist, wer das höchste wirksame Gebot abgegeben hat. Dies war die Beteiligte zu 3. Ihr Gebot war ungeachtet der Zurückweisung durch das Vollstreckungsgericht nicht erloschen, da sie der Zurückweisung sofort wider-sprochen hat (vgl. § 72 Abs. 2 [X.]).

2. Die Zurückweisung des Gebots der Beteiligten zu 3 nach § 70 Abs. 2 Satz 3 [X.] war rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht des [X.] hat die Beteiligte zu 3 den Nachweis der geforderten Sicherheitsleistung erbracht.

a) Nach § 69 Abs. 4 [X.] kann die Sicherheitsleistung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. Der Nachweis der Sicherheitsleistung wird durch die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse erbracht, aus der sich ergibt, dass der Zahlungseingang die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderliche Sicherheit deckt (vgl. [X.], [X.], 21. Aufl., § 70 [X.]. 3.1; [X.] in [X.], [X.], Vollstreckungs-
und Zwangsversteigerungsrecht, 2014, § 69 Rn.
10; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 69 Rn. 13).

b) Das Beschwerdegericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass der Nachweis der Sicherheitsleistung durch die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse nur dann erbracht ist, wenn sich aus ihr zweifelsfrei ergibt, dass der [X.] als Sicherheitsleistung für das Gebot des Bieters bestimmt ist. Das Gesetz knüpft mit der Erforderlichkeit der Gutschrift vor dem [X.] und dem Nachweis hierüber im
Termin bewusst an rein formale Kriterien an, die einer einfachen und schnellen Prüfung unterzogen werden können und 6
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somit der Formalisierung des [X.] Rechnung tra-gen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Februar 2013 -
V [X.], Rpfleger 2013, 50 Rn. 16). Kann das Versteigerungsgericht anhand des Wortlauts der Zahlungsanzeige nicht zweifelsfrei feststellen, dass der überwiesene Betrag als Sicherheitsleistung für das Gebot des Bieters bestimmt ist, ist es -
auch darin ist dem Beschwerdegericht zuzustimmen -
nicht verpflichtet zu prüfen, ob der [X.] weitere Informationen vorliegen, die sich aus der Zahlungsanzeige nicht ergeben. Das Gebot ist vielmehr zurückzuweisen (§ 70 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Mit dem Grundsatz der Effektivität des Versteigerungstermins ist es nicht vereinbar, dem Vollstreckungsgericht vor Zurückweisung des Gebots Nachfor-schungspflichten aufzuerlegen (vgl. auch [X.], Urteil vom 12. Januar 2006

V
ZB 147/05, Rpfleger 2006, 211 Rn. 22
ff.).

c) Bei der Auslegung der Zahlungsanzeige geht das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt noch zutreffend davon aus, dass die Zahlung der RA R.

GmbH für ein von der Beteiligten zu 3 abzugebendes Gebot bestimmt war. Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwen-dungszwecks eine von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person genannt, ist das regelmäßig dahin zu verstehen, dass diese Person in dem Versteigerungstermin als Bieter auftreten und die Sicherheitsleistung verwen-den wird.

d) Zu Unrecht nimmt das Beschwerdegericht jedoch an, dass sich aus der Zahlungsanzeige auch ergeben muss, in wessen Namen die von dem Kon-toinhaber bzw. Einzahler abweichende Person bieten wird. Enthält die [X.] keine eindeutige Verwendungsbeschränkung, hat das [X.] davon auszugehen, dass die in ihr genannte Person entscheiden 10
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darf, ob sie die Sicherheitsleitung für ein Gebot im eigenen oder im fremden Namen einsetzt.

aa) Das Vollstreckungsgericht muss einen als Sicherheitsleistung einge-zahlten Geldbetrag zwar einem bestimmten Bieter und dessen Gebot zuordnen können. In wessen Namen dieser Bieter auftritt, muss aber nicht schon aus der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse hervorgehen. Wer eine Sicherheitsleistung ohne Zusatz, also für sich
selbst als Bieter, eingezahlt hat, ist nicht gehindert, sein Gebot im fremden Namen abzugeben. Entsprechendes gilt für einen in der Zahlungsanzeige genannten [X.]. Enthält diese keine eindeutige Beschrän-kung, darf das Vollstreckungsgericht von einer im

Zweckbestimmung, also davon ausgehen, dass der Dritte entscheiden darf, in wessen Namen er bietet.

Etwaige Absprachen im Innenverhältnis zwischen dem Bieter und dem Kontoinhaber muss das Vollstreckungsgericht nicht prüfen. Dies verdeutlicht ein Blick auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des [X.] vom 22. Dezember 2006 ([X.]), als es noch möglich war, die Sicherheitsleistung im Termin in bar zu erbringen. Ob dem Bieter das als Sicherheitsleistung hingegebene Bargeld von jemand anderem überlassen worden war und welche Absprachen dazu ggf. im Innenverhältnis bestanden, war für das Vollstreckungsgericht ohne Bedeutung. In vergleichbarer Weise kann ein Geldbetrag durch Überweisung
an die Gerichtskasse (§
69 Abs.
4 [X.]) einem [X.] zur Verwendung als Sicherheitsleistung überlassen sein.

[X.] der Einzahler sicherstellen, dass die Sicherheitsleistung ausschließ-lich für ein namens einer bestimmten Person abgegebenes Gebot eingesetzt wird, muss er dies bei dem Verwendungszweck unmissverständlich angeben. 12
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Er kann davon ausgehen, dass die Gerichtskasse die Angaben zum Verwen-dungszweck ungekürzt an das Vollstreckungsgericht weiterleitet.

bb) Ist bei einer Zahlungsanzeige lediglich eine vom Kontoinhaber ab-weichende Person genannt und damit offen, in wessen Namen sie bieten wird, konkretisiert sich das Gebot, für das die Sicherheitsleistung bestimmt ist, erst durch das Bietverhalten der in der Zahlungsanzeige genannten Person. Das ist ausreichend, denn entscheidend ist, dass der Nachweis
der Sicherheitsleistung
im Versteigerungstermin vorliegt. Gibt der Bietende -
wie hier die Beteiligte zu 3
-
ein Gebot im eigenen Namen ab, kann das Versteigerungsgericht nach Ein-sicht in die Zahlungsanzeige einfach und schnell die Sicherheitsleistung diesem Gebot zuordnen. Legt der Bietende hingegen die Bietvollmacht des Kontoinha-bers oder eines [X.] vor und bietet er in dessen Namen, kann das [X.] die Sicherheitsleistung ohne weiteres diesem Gebot zuzuordnen.

cc) Nach diesen Grundsätzen war eine Sicherheitsleistung für das im eigenen Namen abgegebene Gebot der Beteiligten zu 3 im Versteigerungster-min erbracht. Der [X.] kann die Zahlungsanzeige selbst auslegen, ohne an das
Auslegungsergebnis des [X.] gebunden zu sein, weil es sich um eine Erklärung der Gerichtskasse als Institution der Justizverwaltung handelt (vgl. zur behördlichen Erklärung: [X.], Urteil vom 5.
Mai 1994

III
ZR
28/93, NJW 1994, 2087; Hk-ZPO/Koch, 6. Aufl., § 546 Rn. 12). Die An-.

F.

Würdigung, dass die genannte [X.] im Versteigerungstermin auftreten wird und die Sicherheitsleistung für ein von ihr abgegebenes Gebot verwenden darf.
[X.] dazu, in wessen Namen das Gebot abzugeben ist, enthält die Zahlungsanzeige nicht.

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IV.

Die Beschwerdeentscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der [X.] hat in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist im Sinne von § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO entscheidungsreif. Der Versteigerungstermin wurde ordnungsge-mäß geschlossen und die Beteiligte zu 3 ist Meistbietende geblieben. Ihr ist [X.] zu den in dem Versteigerungstermin vom 29. April 2016 festgesetzten Ver-steigerungsbedingungen der Zuschlag zu erteilen (§§ 101, 104 [X.]). Die [X.] (§ 49 Abs. 2 [X.]) beginnt mit der Zustellung an die [X.] zu 3 (§ 104 [X.]).

V.

Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags durch diesen Beschluss (Nr.
2214 KV-GKG; § 7 Abs. 1 Satz 2 GKG) hat die Beteiligte zu 3 nach § 58 [X.] zu tragen. Weitere Gerichtskosten sind nicht angefallen.
Ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich, so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 2007 -
V [X.], [X.]Z 170, 378 Rn. 7; Beschluss vom 9.
Mai
2014 -
V [X.], NJW 2014, 2445 Rn. 30,
insoweit in [X.]Z 201, 157 nicht abgedruckt).

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Die Festsetzung des Gegenstandswerts des [X.] beruht auf § 26 Nr. 3 RVG.

Stresemann [X.]Brückner

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.04.2016 -
8 K 12/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 16.06.2016 -
5 [X.]/16 -

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Meta

V ZB 96/16

12.01.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. V ZB 96/16 (REWIS RS 2017, 17504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17504

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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