§ 3 ZVG

1Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen. 2Sie können durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. 3Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 13. Februar 2025 00:53

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329

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