Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. V ZB 147/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5694

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[X.]BESCHLUSS [X.] 147/05 vom 12. Januar 2006 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 69 Das Vollstreckungsgericht ist nicht gehalten, einem Bieter, der seiner Obliegenheit zur Beschaffung einer nach § 69 [X.] zugelassenen Sicherheit nicht nachgekommen ist, im Termin noch Gelegenheit zu geben, diese noch während der [X.] beizubringen und - falls dafür erforderlich - die Frist zur Abgabe von Geboten zu verlängern. [X.], [X.]. v. 12. Januar 2006 - [X.] 147/05 - [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Januar 2006 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 29. August 2005 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 231.000 [X.]. Gründe: [X.] Die Beteiligten sind Geschwister und waren in Erbengemeinschaft mit Anteilen zu je ½ Eigentümer von drei Grundstücken. Zur Aufhebung der [X.] beantragte die Antragstellerin die Teilungsversteigerung. In dem Versteigerungstermin, in dem die Grundstücke einzeln und zusammen ausgeboten wurden, gab der Antragsgegner ein Gebot von 165.000 [X.] für alle drei Grundstücke ab. Dem Verlangen der Antragstellerin nach [X.] kam der Antragsgegner in der Weise nach, dass er ein von ihm noch [X.] einer Sparkasse und deren schriftliche Erklärung vorlegte, dass diese den von ihm ausgestellten Scheck bis zu einem Betrag von 70.000 [X.] einlösen werde. 1 - 3 - Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - wies das Gebot des Antragsgegners wegen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Sicherheitsleistung zurück. Dessen Ankündigung, sich zu beschweren, ver-merkte es als sofortigen Widerspruch. 2 In Abwesenheit des Antragsgegners und nach Abgabe weiterer Gebote schloss der Rechtspfleger die Versteigerung, stellte fest, dass Einzelgebote für die drei Grundstücke von zusammen 231.000 [X.] vorlägen, die mithin das Gesamtgebot des Antragsgegners überträfen, und erteilte den Zuschlag den jeweils Meistbietenden auf deren Einzelgebote. Während der Verkündung des [X.] kehrte der Antragsgegner zurück und erklärte, dass er eine Sicherheit in ausreichender Höhe bei der Gerichtskasse eingezahlt habe. Er wurde auf den Rechtsweg verwiesen. 3 Seine Beschwerde, mit der er die Aufhebung des [X.] beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt er seinen Antrag weiter. 4 I[X.] 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der Zuschlags-beschluss nicht zu beanstanden sei, weil der Zuschlag den Meistbietenden erteilt worden sei und weder vorgetragene noch von Amts wegen zu [X.] des Zuschlags vorlägen. 5 Die Rechtsbeschwerde sei dennoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Es bleibe zu fragen, ob das Verlangen der Antrag-stellerin auf Sicherheitsleistung angesichts des Vorliegens einer Bestätigung der Sparkasse zur Einlösung des Schecks noch lauter gewesen sei. Auch wenn ein Bieter keinen Anspruch habe, dass ihm im Termin noch Gelegenheit zur 6 - 4 - Besorgung einer Sicherheit gegeben werde, könne es im Einzelfall geboten sein, ihm eine kurze [X.] hierfür zu geben. II[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 96 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerde-gericht die für die Zulassung benannten Rechtsfragen weder selbst beschieden noch deren grundsätzliche Bedeutung nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgezeigt hat. Das Rechtsbeschwerdegericht ist gleichwohl durch § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung gebunden. 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht begründet. Die Entscheidung des [X.] hält einer rechtlichen Überprüfung stand. 8 a) Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner nicht dadurch in seinen Rechten als Bieter verletzt worden sein kann, dass nicht ihm der Zuschlag erteilt wurde. Der Antragsgegner war nicht Meistbietender und kann daher nicht in einem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf den Zuschlag aus § 81 Abs. 1 [X.] verletzt sein. Das Gebot des [X.] von 165.000 [X.], das er im Termin auf das Gesamtausgebot gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 [X.] abgegeben hatte, war nicht höher als das Ergebnis der [X.]. In diesem Fall war dem Gebot des Antragsgegners der Zuschlag aus § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.] zu versagen (vgl. [X.], Praxis des [X.], 9. Aufl., [X.]). 9 b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Antrags-gegner auch nicht durch einen Verfahrensfehler des Vollstreckungsgerichts in seinen Rechten verletzt worden, aus dem das Gericht den Zuschlag hätte 10 - 5 - versagen müssen. Die Entscheidung des [X.] ist im Ergebnis richtig. aa) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, zu Unrecht habe das Vollstreckungsgericht das Gebot des Antragsgegners im Termin nach § 70 Abs. 2 [X.] wegen Nichtleistung einer nach § 69 [X.] zulässigen [X.] zurückgewiesen. Der vorgebrachte Fehler lag nicht vor, so dass dahin-stehen kann, ob ein solcher Verfahrensmangel überhaupt Grund für die [X.] Aufhebung des Zuschlags an den Meistbietenden sein kann. 11 (1) Die Sicherheitsleistung war gem. § 70 Abs. 1 [X.] anzuordnen. Die Antragstellerin hatte nach dem Terminsprotokoll - wie bei allen vorhergehenden Geboten - Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] verlangt. Dazu war sie auch gegenüber dem Antragsgegner berechtigt. Bei einer Teilungsversteigerung nach § 180 [X.] ist jeder Miteigentümer ein Beteiligter, dessen Recht durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt sein würde. Dies gilt auch gegenüber einem von einem anderen Miteigentümer abgegebe-nen Gebot ([X.] Rpfleger 1989, 167; [X.], Praxis der Teilungsversteigerung, 3. Aufl., [X.]). Hat ein Beteiligter zulässigerweise Sicherheit verlangt, so muss das Vollstreckungsgericht bei seiner nach § 70 Abs. 1 [X.] sofort zu treffenden Entscheidung diese auch anordnen; ein Er-messensspielraum steht ihm nicht zu (Stöber, [X.], 17. Aufl., § 70, Rdn. 2; [X.], Praxis des [X.], 9. Aufl., [X.]). 12 (2) Der Antragsgegner hatte keine zulässige Sicherheit geleistet. § 69 [X.] in der Neufassung durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und anderer Gesetze vom 18. Februar 1998 ([X.] I 866) lässt die Sicherheitsleistung nur in bestimmten Formen zu: durch einen von der [X.] bestätigten oder einen von einem 13 - 6 - der zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitute ausge-stellten Verrechnungsscheck, durch eine unbefristete, unbedingte und unwider-rufliche Bürgschaft eines solchen Kreditinstitutes oder durch die Hinterlegung von Geld. (a) Der Scheck, den der Antragsgegner im Termin ausstellen wollte, entsprach dem nicht. Der Gesetzgeber hat nur diejenigen Verrechnungs-schecks als taugliche Sicherheit zugelassen, bei denen das Kreditinstitut [X.] ist und daher unmittelbar aus dem als Sicherheit vor-gelegten Papier nach Art. 12 Satz 1 [X.] auf Zahlung in Anspruch ge-nommen werden kann (vgl. BT-Drucks. 13/7383, [X.]. 14 Die Vorschrift ist auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - ent-sprechend anzuwenden, wenn ein von dem Bieter im Termin ausgestellter Scheck mit einer darauf bezogenen als Scheckbetätigung bezeichneten Ein-lösungszusage eines Kreditinstitutes vorgelegt wird. Das gilt selbst dann, wenn der Scheck - wie hier - auf Grund des als [X.] auszulegenden Schreibens der Sparkasse vom 27. Juli 2005 eine vergleichbare Sicherheit wie ein Bankverrechnungsscheck geboten hätte. Dem Wortlaut des Gesetzes, den Umständen seiner Entstehung sowie den nach den Materialien verfolgten Zwecken der Gesetzesänderung aus dem Jahre 1998 ist zu entnehmen, dass in dem Versteigerungstermin nur die in § 69 [X.] selbst bezeichneten [X.] zugelassen sind. Es liegt keine Regelungslücke vor, die der Senat durch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf einen solchen bankgarantierten Scheck schließen könnte. 15 [X.] des mit einer Einlösungsgarantie versehenen Schecks in § 69 [X.] ist als eine Entscheidung des Gesetzes gegen dessen Einbeziehung als taugliche Bietersicherheit zu verstehen. Das Regelungs-16 - 7 - problem war bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung im Jahre 1998 bekannt. Solche Garantien außerhalb der durch Art. 4 [X.] ausgeschlossenen Haf-tung der Bank aus dem Wertpapier durch eine Annahme des Schecks waren zulässig ([X.] 64, 79, 81) und in Gestalt der typisierten, mit begrenzten Einlö-sungsgarantien ausgestatteten Euroschecks vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 2001 weit verbreitet. Diese Verrechnungsschecks sind jedoch bei der Gesetzesänderung im Jahre 1998 nicht in den Katalog der zugelassenen Arten der Sicherheiten aufgenommen worden, obgleich ihre Zulässigkeit als taugliches Sicherungsmittel streitig war (vgl. dazu: [X.] Rpfleger 1978, 107, 108) und ihre Anerkennung als geeignete Bietersicherheit gefordert wurde und wird ([X.], Praxis des [X.], 9. Aufl., [X.]). Das Ziel der Änderung des § 69 [X.] im Jahre 1998 war eine Erhöhung der Praktikabilität, bei der das Erfordernis zur Prüfung der Werthaltigkeit der gestellten Sicherheiten durch das Vollstreckungsgericht wegfallen sollte, das zuvor bei einer Sicherheitsleistung durch Wertpapiere oder durch die Stellung eines Bürgen erforderlich war (BT-Drucks. 13/7378, [X.] und 9). Bei den auf die Einlösung eines Schecks bezogenen Erklärungen eines Kreditinstitutes kann es indes in Einzelfällen zweifelhaft sein, ob darin eine Einlösungsgarantie oder nur eine auf die gegenwärtige Deckung bezogene Scheckbestätigung zu sehen ist (vgl. [X.] 110, 263, 265). Das [X.] bliebe mit unzuträglichen Unsicherheiten belastet, wenn der die Versteigerung durch-führende Rechtspfleger im Einzelfall solche Auslegungsfragen entscheiden müsste. 17 (b) Eine unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürg-schaft für die Sicherheit in der in § 68 [X.] bestimmten Höhe, die nach § 69 18 - 8 - Abs. 3 [X.] zugelassen ist, liegt ebenfalls nicht vor. Eine solche Bürgschaft außerhalb der [X.] hat die Sparkasse nicht übernommen. [X.]) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass der Antragsgegner über die zulässigen Arten der Sicherheitsleistung hätte belehrt werden und ihm vor allem durch Unterbrechung der Frist für die Abgabe von Geboten Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, die geforderte Sicherheit noch beizubringen. 19 (1) Richtig ist allerdings, dass die Auffassung vertreten wird, eine Sicherheit werde auch dann noch gem. § 70 Abs. 2 [X.] sofort nach der Anordnung des Vollstreckungsgerichts geleistet, wenn diese innerhalb einer kurzen, das [X.] nicht wesentlich verzögernden Frist bei-gebracht wird ([X.] 1958, 173; [X.] Rpfleger 1978, 107, 108; OLG Stuttgart Rpfleger 1983, 493; [X.] NJW-RR 1987, 1016, 1017). Das Vollstreckungsgericht habe die Beteiligten auf diese Möglichkeit nach § 66 [X.], § 139 ZPO hinzuweisen und auf Antrag eines Bieters auch eine solche Möglichkeit einzuräumen, damit dieser noch innerhalb der ggf. zu verlängernden Frist aus § 73 Abs. 1 [X.] für die Abgabe von Geboten die geforderte Sicherheit beibringen könne. Komme das Vollstreckungsgericht dieser Hinweis- und Belehrungspflicht nicht nach, so liege darin ein Grund zur Versagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 [X.], der im Beschwerdeverfahren nach § 100 Abs. 3 [X.] von Amts wegen zu beachten sei ([X.] Rpfleger 1978, 107, 108; OLG Stuttgart Rpfleger 1983, 493; [X.] NJW-RR 1987, 1016, 1017). 20 Gegen diese Auffassung ist eingewendet worden, dass die Auslegung des § 70 Abs. 2 [X.] mit dem Wortlaut des Gesetzes unvereinbar sei, zu einer unerträglichen Unsicherheit im [X.] und zu einer nicht 21 - 9 - begründbaren Ungleichbehandlung der Bieter führe (Muth, Zwangsverstei-gerungspraxis, S. 347; [X.], Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-waltungsrecht, 2. Aufl., [X.]). Die Wirksamkeit eines Gebotes hänge nach Anordnung einer Sicherheitsleistung von deren sofortiger Beibringung ab. Wel-cher [X.]raum für den Bieter erforderlich sei, um die erforderliche Sicherheit noch bis zum Ende des Termins beizubringen, zugleich jedoch das [X.] nicht wesentlich verzögere, könne nicht bestimmt werden und führe damit notwendigerweise zu für die Rechtssicherheit des Verfahrens unzuträglichen Streitigkeiten. Zudem würden die Bieter in einer mit dem Gebot einer fairen Versteigerung unvereinbaren Weise ungleich behandelt, weil in der Regel so nur die ortsansässigen Bieter die Chance erhielten, sich die fehlende Sicherheit für ihr Gebot innerhalb einer verlängerten [X.] zu beschaffen (Muth, aaO; [X.], aaO). (2) Die letztgenannte Auffassung ist jedenfalls für die nach dem Inkraft-treten des Änderungsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-verwaltung und anderer Gesetze vom 18. Februar 1998 ([X.] I 866) durch-geführten Versteigerungen zutreffend. 22 Ein Bedürfnis für Hinweise des Vollstreckungsgerichts in Bezug auf den Umfang und die Eignung der für Gebote zu stellenden Sicherheiten - wie nach der alten Rechtslage - besteht nicht mehr, weil die Höhe der Sicherheit nach § 68 Abs. 1 [X.] grundsätzlich nicht vom Gebot des Bieters abhängt, sondern in einem Bruchteil (1/10) des festgesetzten Verkehrswertes besteht. Die nach § 69 [X.] zugelassenen Arten der Sicherheitsleistung machen - wie ausgeführt - eine Prüfung der Bonität angebotener Sicherheiten nicht erforderlich, so dass ein Bieter nicht mehr dadurch überrascht werden kann, dass eine nach dem Gesetz grundsätzlich zugelassene Sicherheit vom Vollstreckungsgericht zurückgewiesen wird. 23 - 10 - Die Frist für die Abgabe von Geboten ist in der Regel auch zu kurz, um sich eine erforderliche Sicherheit erst zu beschaffen. Das ist vom Gesetzgeber bei der Verkürzung der Mindestfrist für die Abgabe von Geboten von einer Stunde auf 30 Minuten (§ 73 Abs. 1 Satz 1 [X.]) auch erkannt und gleichwohl im Interesse der Effektivität des Termins (ohne längeres Zuwarten mit Geboten bis kurz vor dem Ablauf der [X.]) und des rationellen Einsatzes der Arbeitskraft der Vollstreckungsgerichte so geregelt worden. [X.] hätten sich vor dem Termin über Höhe und Art der Bietersicherheiten zu in-formieren und diese herbeizuholen. Die Bietzeit sei nicht so zu bestimmen, dass solche Versäumnisse eines Bieters aufgefangen werden könnten (BT-Drucks. 13/7383, [X.]). 24 Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzungen ist es mit dem Zweck des Gesetzes grundsätzlich nicht vereinbar, einem Bieter, der seiner Obliegenheit zur Beschaffung einer geeigneten Sicherheit vor dem Termin nicht nachgekommen ist, im Termin noch Gelegenheit zu geben, diese während der [X.] zu beschaffen und - falls dafür erforderlich - die Frist zur Abgabe von Geboten zu verlängern. Demzufolge liegt auch kein Grund zur Versagung des Zuschlags aus § 83 Nr. 6 [X.] vor, wenn der Rechtspfleger einen Hinweis auf einen Antrag zur Verlängerung der Frist zur Abgabe von Geboten zwecks Beschaffung der Sicherheit nicht erteilt hat, die er aus diesem Grunde nicht gewähren soll. 25 - 11 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Gegenstandswert des [X.] ist hier nach dem Wert des Zuschlagsbe-schlusses (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG) zu bestimmen, dessen Aufhebung der [X.] beantragt hat. 26 [X.][X.][X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.07.2005 - 3 K 80/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

V ZB 147/05

12.01.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. V ZB 147/05 (REWIS RS 2006, 5694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5694

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