Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.11.2021, Az. 1 BvR 2215/21

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2021, 750

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen [X.] ist unzulässig.

2

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit nach § 19 [X.] gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig (vgl. [X.], 59 <60>). Es müssen Anhaltspunkte vorgetragen werden, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin zu rechtfertigen (vgl. [X.] 20, 1 <5>). Fehlt es an diesen und ist der Antrag daher offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters beziehungsweise der abgelehnten Richterin, die auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen sind (vgl. [X.] 142, 1 <4 Rn. 12> m.w.N.; [X.], 59 <60>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn die abgelehnte Richterin oder [X.] nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. [X.] 142, 1 <5 Rn. 12>).

3

Die offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ergibt sich daraus, dass es durch keinerlei tatsächliche Umstände unterlegt ist, sondern allein auf reinen Vermutungen "ins Blaue hinein" beruht und daher ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. [X.] 142, 9 <17 Rn. 25>; 142, 18 <24 Rn. 23>).

4

2. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Ablehnungsgesuch gegen Präsident [X.] und Richterin [X.] wendet, bedarf es keiner Entscheidung.

5

3. Von einer Begründung zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2215/21

30.11.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Hamburg, 24. August 2021, Az: 324 O 262/21, Beschluss

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.11.2021, Az. 1 BvR 2215/21 (REWIS RS 2021, 750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 750

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