Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. V ZB 135/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11433

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:120516BVZB135.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/15
vom

12. Mai 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 85 Abs. 1, § 233 Satz 1 B
Hat ein Prozessbevollmächtigter Kenntnis von dem Beginn eines bundesweiten [X.], ist er gehalten, sich vor Absenden eines fristwahrenden Schriftsat-zes über die Auswirkungen des [X.] am Versand-
und Empfangsort zu informieren. Dazu gehört es, die Berichterstattung über den Streik in Zeitung, Fernsehen, Rundfunk oder den Internetportalen der [X.]
zu verfolgen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 18.
Februar 2016
-
V
[X.]/15, NJW 2016, 2750).
[X.], Beschluss vom 12. Mai 2016 -
V [X.]/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. Mai 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland, den Richter Dr.
Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des [X.] vom 25. August 2015 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Wi-derklage zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilt. Das Urteil ist dem Kläger, der Rechtsanwalt ist und sich selbst vertreten hat, am 15. Mai 2015 zugestellt worden. Nach dem Hinweis, dass die Berufungsschrift vom 11. Juni 2015 am 16.
Juni 2015 bei dem [X.] eingegangen sei, hat er mit Schrift-satz vom 21. Juli 2015 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen [X.] der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, seine Kanzleiangestellte, die die Berufungsschrift am 11. Juni 2015 zunächst per
Telefax übersandt habe, habe versäumt, die Telefaxübermittlung anhand des [X.] auf einen ordnungsgemäßen Zugang zu überprüfen. Er habe darauf vertrauen können, dass die zusätzlich am selben Tag zur Post aufgege-bene Berufungsschrift fristgerecht eingehen werde. Eine Ausdehnung des 1
-
3
-
[X.] für den Raum [X.] sei zu diesem Zeitpunkt nicht angekündigt gewesen.
Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Prozessbe-vollmächtigte des [X.] Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb der am 1. Dezember 2015 abgelaufenen Begründungsfrist begründet.
Mit einem am 9. Dezember 2015 bei dem [X.] eingegan-genen
Schreiben
hat der Kläger selbst sich
an den Senat gewandt und mitge-teilt, seine Berufungsschrift sei bereits am 15. Juni 2015 und damit rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen. Der für die Zuteilung der Neuein-gangssachen zuständige Geschäftsstellenbeamte des [X.] habe
ihn
am 16. Mai 2015 telefonisch
darauf hingewiesen, dass die
erste Seite der Berufungsschrift sich auf die Wirksamkeit der Berufung
nicht auswirkende pein-liche Worte enthalten habe,
die,
wie er richtig vermutet
habe, auf der Verwen-dung eines Spracherkennungssystems beruhten. Auf seine Anregung hin habe er, der Kläger, am 16. Juni 2015
per E-Mail eine korrigierte erste Seite
an das Berufungsgericht
übersandt. [X.]
habe die ursprüngli-che erste Seite aus der Gerichtsakte entfernt und durch die korrigierte Seite ersetzt.
Dabei habe er darauf versehentlich statt des ursprünglichen Datums des Posteingangs (15. Juni 2015) das Datum des Austauschs (16. Juni 2015) vermerkt.
Diesen Vorgang habe der Geschäftsstellenbeamte ihm gegenüber per E-Mail vom 28. November 2015 bestätigt.
Am 16. Februar 2016
hat
der Kläger einen Beschluss des Berufungsge-richts vom 19. Januar 2016 vorgelegt. Aus diesem
geht hervor, dass seine
Be-rufung tatsächlich fristgerecht eingegangen ist, sich das Berufungsgericht aber 2
3
4
-
4
-
außer Stande gesehen hat, den mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen
[X.] aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 hat der [X.] des [X.] auf den rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift hingewiesen. Er ist der Ansicht, der Umstand, dass die Berufungsfrist tatsächlich nicht versäumt sei, sei zumindest in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 7b ZPO zu be-rücksichtigen. Das Berufungsgericht hätte bei sorgfältiger Prüfung den Fehler des Geschäftsstellenbeamten bemerken müssen.
II.
Das Berufungsgericht meint, die beantragte Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden. Der Kläger trage die Verantwortung für die Versäumung der Berufungsfrist.
Er habe nicht dargelegt und
glaubhaft gemacht, dass er sei-ne Mitarbeiter angewiesen habe,
nach einer Übermittelung fristwahrender Schriftsätze per Telefax anhand des [X.] zu überprüfen, ob die Übermittlung korrekt erfolgt sei. Er
habe auch nicht darauf vertrauen können, dass die in [X.] am 11.
Juni 2015 als Brief in den Postkasten eingewor-fene Berufungsschrift rechtzeitig bei dem [X.] eingehen werde. Das an sich berechtigte Vertrauen
in die fristgemäße Briefbeförderung
sei auf-grund des
[X.]
nicht gerechtfertigt gewesen.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] 5
6
7
8
-
5
-
erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015
-
V [X.], [X.], 320 Rn. 4; [X.], Beschluss vom 7. Mai 2003
-
XII [X.], [X.]Z 155, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
2. Allerdings ist nach dem Beschluss des [X.] vom 19.
Januar 2016 davon auszugehen, dass die Berufung des [X.] fristgerecht innerhalb der am 15. Juni 2015 abgelaufenen Berufungsfrist bei dem [X.] eingegangen
ist. Diesen Umstand kann der Senat jedoch aus ver-fahrensrechtlichen Gründen nicht berücksichtigen.
a) Der Senat ist an die Feststellung des [X.] in dem [X.] Beschluss gebunden, dass die Berufungsschrift des [X.] nach Ablauf der
Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) eingegangen ist (§
559 Abs. 1, 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Die Tatsache, dass die Berufungsschrift fristgerecht eingegangen ist, hat der Kläger erst im
Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen. Damit handelt es sich um einen neuen Tatsachenvortrag in der [X.], auf den die Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht gestützt werden kann
([X.], Beschluss vom 18. September 2003 -
IX ZB 40/03, [X.]Z 156, 165, 167). Die Rechtzeitigkeit der Berufung ist hier auch nicht von Amts wegen zu prüfen. Wird eine Verwerfungsentscheidung des Berufungsge-richts mit einem Rechtsmittel angegriffen, ist die Zulässigkeit der Berufung we-der eine Sachentscheidungsvoraussetzung
noch findet eine Prüfung von Amts wegen statt ([X.], Beschluss vom 18. September 2003 -
IX ZB 40/03, aaO, S.
167 f.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 11.
Februar 2016 -
V [X.], juris Rn. 16).
b) Eine
Rechtsbeschwerde gegen eine die Berufung verwerfende [X.] kann zwar auch darauf gestützt werden, diese
leide an einem Ver-fahrensmangel. Diese Rüge hat der Kläger jedoch nicht wirksam erhoben.
9
10
11
-
6
-
aa) Allerdings war die
von Amts wegen gebotene Prüfung der [X.] der Berufung durch das Berufungsgericht (§ 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO) [X.]. Die auf der unzutreffenden Annahme einer verspäteten Einreichung der Berufungsschrift beruhende Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen [X.] nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-zes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. [X.], NJW 1989, 1147; NJW-RR 2002, 1004). Dass dem für die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung zuständigen Senat des [X.] der recht-zeitige Eingang der Berufungsschrift nicht bekannt war, ist unerheblich. Das Wissen des Geschäftsstellenbeamten, der den Eingang der Berufung erfasst hat, ist ihm
zuzurechnen. Das
Berufungsgericht ist das Gericht als organisatori-sche Einheit und nicht nur das erkennende Gericht als Spruchkörper.
bb) Von dem Verfahrensmangel hat
der Kläger aufgrund der E-Mail des Geschäftsstellenbeamten vom 28. November 2015 Kenntnis erlangt. Er konnte zwar nicht mehr eine Abänderung des [X.] bei dem [X.] erreichen. Denn das Berufungsgericht ist grundsätzlich an diesen gebunden und darf ihn, auch wenn er angefochten wird, nicht wieder aufheben (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Januar 1995 -
IV ZB 22/94, NJW-RR 1995, 765). Der Kläger hätte den Verfahrensmangel jedoch
innerhalb der am 1. Dezember 2015 abgelaufenen Rechtsbeschwerdebegründungsfrist
bzw.
innerhalb
einer zweiwöchigen Frist (entsprechend § 234 ZPO) vor dem [X.] rü-gen können. Das hat er nicht getan. Sein Vorbringen vom 9. Dezember 2015 ist unbeachtlich, weil der Kläger selbst nicht postulationsfähig ist (§ 78 Abs. 1 Satz
3 ZPO). Sein Prozessbevollmächtigter hat
im
Rechtsbeschwerdeverfahren
erstmals
mit Schriftsatz vom
17. Februar 2016 mitgeteilt, dass die Berufung des [X.] fristgerecht
eingegangen war.
Dieser Vortrag ist so spät gehalten, dass darauf die Verfahrensrüge nicht mehr gestützt werden kann. Es kann deshalb 12
13
-
7
-
offenbleiben, ob
eine Ergänzung der Rechtsbeschwerdebegründung im Sinne

nach verbunden mit dem Begehren auf (teilweise) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen (teil-weiser) Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist (§ 233
ZPO),
hät-te Beachtung finden
müssen
(ablehnend
[X.], Urteil vom 13. Februar 1997
-
III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310; MüKo/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 551 Rn.
20), was allerdings dann naheliegt,
wenn -
wie hier -
die inhaltliche Unvoll-ständigkeit einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung auf einem Fehler im gerichtsinternen Bereich beruht.
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann der Umstand, dass die Berufungsfrist nicht versäumt ist, nicht in entsprechender Anwendung des §
580 Nr. 7b
ZPO in der [X.] berücksichtigt werden.
aa) Allerdings kann das Vorbringen eines Restitutionsgrundes trotz der sich aus § 559 ZPO ergebenden Beschränkungen in der [X.] bzw.
Revisionsinstanz zulässig sein, auch wenn es sich dabei um Tatsachen handelt, die noch nicht Gegenstand des Berufungsurteils sein konn-ten. Diese Ausnahme ist durch die Erwägung gerechtfertigt, dass es im Sinne einer vernünftigen Prozessökonomie liegt, Wiederaufnahmegründe noch in ei-nem anhängigen Rechtsstreit zu erledigen, anstatt die [X.], die sie geltend macht, damit auf ein nach rechtskräftigem Abschluss des anhängigen [X.] einzuleitendes Wiederaufnahmeverfahren zu verweisen. Das ist
aner-kannt
für die in § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO angeführten Restitutionsgründe, wenn deswegen eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist (§ 581 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 1951 -
IV ZR 3/50, [X.]Z 3, 65, 67
f.; Urteil vom 6.
März 1952 -
IV
ZR 80/51, [X.]Z 5, 240, 247; Beschluss vom 13.
Januar
2000 -
IX ZB 3/99, LM
ÜberlG Nr. 1), sowie für die [X.] nach §
580 Nr. 6 und 7a ZPO (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 1951
14
15
-
8
-
-
IV ZR 3/50, [X.]Z 3, 65, 67; Urteil vom 23. November 2006 -
IX [X.], [X.], 697 Rn. 14; insgesamt ablehnend MüKo/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 582 Rn. 6). Auch ein neues tatsächliches Vorbringen, das den Tatbestand des §
580 Nr. 7b ZPO erfüllt, kann
grundsätzlich
berücksichtigt werden
(vgl. [X.], Urteil vom 6. März 1952 -
IV
ZR 80/51, [X.]Z 5, 240, 248; Urteil vom 29.
Juni
1955 -
IV ZR 55/55, [X.]Z 18, 59, 60; Beschluss vom 13. Januar 2000 -
IX ZB 3/99, LM
ÜberlG Nr.
1; Beschluss vom 6. Oktober 2011 -
IX ZB 148/11, [X.], 2158 Rn. 7).
bb) Die Voraussetzungen
des § 580 Nr. 7b
ZPO
liegen jedoch nicht vor.
(1) [X.] des [X.] hat
mit E-Mail vom 28. November 2015 den rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift des [X.] bestätigt. Die E-Mail kann
nicht als Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO angesehen werden. Es handelt sich um eine schriftliche Zeugenaussage des Geschäftsstellenbeamten. Die Restitutionsklage kann nicht auf eine Privat-urkunde gestützt werden, mit der durch die schriftliche Erklärung einer als [X.] in Betracht kommenden Person der Beweis für die Richtigkeit der in der
Erklärung bekundeten Tatsachen geführt werden soll (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Mai 1981 -
IVb [X.], [X.]Z 80, 389, 395; Beschluss vom 29.
Februar
1984 -
IVb [X.], NJW 1984, 1543, 1544
mwN; Beschluss vom 24. April 2013 -
XII [X.], NJW-RR 2013, 833 Rn. 17).
(2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfüllt auch der [X.] des [X.] vom 19. Januar 2016, der auf der Erklärung des Geschäftsstellenbeamten vom 28. November 2015 beruht, nicht den Tatbe-stand des
§ 580 Nr. 7b
ZPO. Es handelt sich nicht um eine Urkunde, die der Kläger im Sinne dieser Vorschrift aufgefunden hat.

16
17
18
-
9
-
(a) Aufgefunden im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO wird eine Urkunde, wenn ihre Existenz oder ihr Verbleib der [X.] bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des [X.] bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in die-sem Verfahren unbekannt war ([X.], Beschluss vom 24. April 2013
-
XII [X.], NJW-RR 2013, 833 Rn. 19 mwN). Die Urkunde muss deshalb grundsätzlich bereits zu einem
Zeitpunkt errichtet worden sein, zu
dem sie die [X.] im Vorprozess noch hätte benutzen können (vgl. [X.], Urteil vom 29.
April 1959 -
IV ZR 311/58, [X.]Z 30, 60, 64; siehe auch [X.], 304, 305; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 580 Rn. 16a). Das ist bei dem erst am 19.
Januar 2016 erlassenen Beschluss des [X.] nicht der Fall.
(b) Von diesem Grundsatz werden Ausnahmen nur zugelassen für
Ur-kunden
wie beispielsweise Geburtsurkunden oder einen
die Schwerbehinde-rung feststellenden
Verwaltungsakt, die ihrer Natur nach nicht im zeitlichen Zu-sammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden und deshalb zwangsläufig zurückliegende
Tatsachen beweisen (vgl. [X.], 190 Rn. 18
mwN auch aus der Rechtsprechung des [X.]). Diese Voraussetzungen erfüllt der
Beschluss des [X.] vom 19.
Januar
2016
offensichtlich nicht.
3. Auf der Grundlage der Annahme, dass die Berufungsschrift verspätet eingegangen ist, hat das Berufungsgericht dem Kläger durch die Zurückwei-sung der form-
und fristgerecht beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (§ 233
ZPO) nicht den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in einer un-zumutbaren, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert. Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass der Kläger die
Frist-versäumung verschuldet hat.
19
20
21
-
10
-
a) Der Kläger hat die ihn als Rechtsanwalt bei der Versendung fristge-bundener Schriftsätze auf dem Postweg in Zeiten eines [X.]
treffenden Sorgfaltspflichten verletzt.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.], des [X.] und der anderen Obersten Gerichtshöfe dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die [X.] nicht als Verschulden angerechnet werden ([X.], NJW 1995, 1210,
1211; 2001, 1566; 2003, 1516; Senat, Beschluss vom 13. Mai 2004 -
V [X.], NJW-RR 2004, 1217, 1218; jeweils mwN). Er darf vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass im [X.] werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert
werden (Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 -
V [X.], juris Rn. 7; [X.], Beschluss vom 12.
September 2013 -
V [X.], juris Rn. 9, jeweils mwN).

bb) Anders liegt es, wenn dem [X.] besondere Umstände [X.] sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen [X.]. Eine solche Ausnahmesituation, in der das Vertrauen in die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten erschüttert sein kann, ist der [X.]. Hat ein Pro-zessbevollmächtigter Kenntnis davon, dass sein fristgebundener Schriftsatz von dem [X.] betroffen sein kann,
und wählt er
für die Beförderung gleichwohl den Postweg, obwohl sichere Übermittlungswege (Einwurf in den Gerichtsbrief-kasten am Ort; Benutzung eines Telefaxgeräts) zumutbar sind, treffen ihn [X.]
([X.], Beschluss vom 9. Dezember 1992
-
VIII ZR 30/92, NJW 1993, 1332, 1333; Beschluss vom 25. Januar 1993
-
II ZB 18/92, NJW
1993, 1333, 1334; Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016
-
V [X.]/15,
NJW 2016, 2750
Rn. 9 ff.; vgl. auch [X.], NJW 1995, 1210, 1211).
Von einem Rechtsanwalt, der Kenntnis von dem Beginn eines bundes-weiten [X.] erlangt hat, ist deshalb zu verlangen, dass er sich über den 22
23
24
-
11
-
Streikverlauf so weit wie möglich informiert. Dazu gehört es, die Berichterstat-tung über den Streik in der Presse, im Rundfunk, im Fernsehen oder auf den Internetportalen der [X.] zu beobachten sowie die Informati-onsangebote der [X.] oder der [X.] zu nutzen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Öffentlichkeit unverzüglich und regelmäßig über Streikaktionen der [X.] informiert wird.
[X.]) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die ihm obliegenden gestei-gerten Sorgfaltspflichten nicht erfüllt. Das Berufungsgericht stellt
rechtsfehlerfrei fest, dass er
zum Zeitpunkt des Einwurfs
der Berufungsschrift
in den [X.] am 11. Juni 2015 bei Anstellen der gebotenen Nachforschungen Kenntnis davon erlangt hätte, dass sie von dem [X.] betroffen sein kann.
Nach
den Feststellungen des [X.] hat die [X.] in einer Pressemitteilung vom 9. Juni 2015 über den schrittweisen Beginn des unbefristeten [X.] in den bundesweit 83 Briefverteilzentren infor-miert; hierüber
wurde
seinerzeit in den Medien ausführlich berichtet. Die Schlussfolgerung
des [X.], dass ein Rechtsanwalt
unter diesen Umständen von einer Ausdehnung des [X.] auf das Stadtgebiet
hätte Kenntnis erlangen müssen, ist nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger geltend macht, ein Anwalt
könne nicht gehalten sein, die Online-Mitteilungen eines je-den [X.]s zu verfolgen, ergibt sich daraus nichts anderes. Der Hinweis des [X.] auf die Internetseite des WDR ist
nur beispiel-haft gemeint und in rückschauender
Betrachtung als Beleg dafür
gedacht, dass der [X.] (auch) in [X.] schon vor dem 11. Juni 2015 Gegenstand öffentlicher Berichterstattung war. Entscheidend ist, dass in den Medien aus-führlich
über den Streik berichtet wurde.

25
26
-
12
-
b) Der Kläger
ist
auch bei der Übersendung der Berufungsschrift am 11.
Juni 2015
per Telefax seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen. Das Berufungsgericht nimmt rechtsfehlerfrei an,
dass
sich seinen Darlegungen in dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen lässt, dass in seiner Kanzlei eine hinreichende Ausgangskontrolle per Telefax versandter fristgebundener Schriftsätze gewährleistet war.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermitt-lung per Telefax anhand des [X.] zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist (Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 -
V [X.], NJW-RR 2016, 636
Rn. 7; [X.], [X.] vom 31.
Oktober 2012 -
III ZB 51/12, juris Rn. 6;
Beschluss vom 29.
Juni 2010 -
VI [X.] 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 14. Mai 2008 -
XII ZB 34/07, [X.], 2508 Rn. 11; Beschluss vom 13. Juni 1996
-
VII ZB 13/96, [X.], 2513). Diese zwingend notwendige Ausgangskon-trolle muss sich entweder -
für alle Fälle -
aus einer allgemeinen Kanzleianwei-sung oder -
in einem Einzelfall -
aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben ([X.], Beschluss vom 14. Mai 2008 -
XII ZB 34/07, [X.], 2508 Rn. 12).
bb) Gemessen daran hat der Kläger nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er seine Kanzleiangestellte ange-wiesen hat, die erforderliche Ausgangskontrolle vorzunehmen.
(1) Das Berufungsgericht hat die eidesstattlichen Versicherungen rechts-fehlerfrei gewürdigt.
Es vermisst zu Recht eine Darstellung des [X.] zur Or-ganisation der Ausgangskontrolle gesendeter Faxe in seiner Kanzlei. Dass es eine solche Anweisung gegeben hat, lässt sich auch nicht den eidesstattlichen 27
28
29
30
-
13
-
Versicherungen entnehmen. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf die eides-stattliche Versicherung seiner Kanzleiangestellten, in der diese erklärt, sie habe ,
das Faxprotokoll daraufhin zu überprüfen, ob das Fax [X.] nicht, dass sie zur Überprüfung angewiesen gewesen sei. Aus dem [X.] ge-gen eine Anweisung nicht ableiten. Ein Versäumnis kann sich z.B. auch auf ei-ne unausgesprochene Übung beziehen.
Eine solche Übung steht einer Anwei-sung nicht gleich.

(2)
Entgegen der Ansicht des [X.] war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, auf die nicht ausreichenden Gründe des Wiedereinsetzungsge-suchs hinzuweisen
(§ 139 ZPO). Eine Hinweispflicht besteht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben
(Senat, Beschluss vom 30. September 2010 -
V [X.], juris Rn. 7
mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle und an die organisatorischen Maßnahmen bei der [X.] stellt, sind bekannt und müssen einem Rechts-anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 -
V [X.], [X.], 367, 369
mwN).
31
-
14
-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über den [X.] folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

Stresemann
[X.]
Weinland

Kazele
Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.05.2015 -
10 O 191/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.08.2015 -
I-24 [X.]/15 -

32

Meta

V ZB 135/15

12.05.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. V ZB 135/15 (REWIS RS 2016, 11433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11433

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 135/15 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung durch Postversand eines fristwahrenden Schriftsatzes während eines Poststreiks


V ZB 126/15 (Bundesgerichtshof)


V ZB 126/15 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung: Vertrauen des Prozessbevollmächtigten auf reguläre Postlaufzeiten bei beschränktem Poststreik


LwZB 1/19 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist in einer Landwirtschaftssache: Vertrauensschutz für den Berufungsanwalt und gerichtliche Fürsorgepflicht bei …


3 U 48/15 (Oberlandesgericht Köln)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.