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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] 324/03
vom 21. Dezember 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
ZPO §§ 766, 885 Zur Unzulässigkeit einer Erinnerung des [X.]uldners gegen eine bereits [X.] Maßnahme zur Vollstreckung eines Räumungsanspruchs.
[X.], [X.]uß vom 21. Dezember 2004 - [X.] 324/03 - LG [X.]
AG [X.]
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[X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] am 21. Dezember 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 2. Zivil-kammer des [X.] vom 4. November 2003 wird auf Kosten der [X.]uldnerin zurückgewiesen.
Wert: 6.000 •
Gründe:
[X.] Das [X.] verurteilte am 16. Dezember 1998 Frau [X.] [X.], Inhaberin der Firma [X.]
, unter anderem zur Räumung der in dem Urteil näher bezeichneten Gewerberäume auf dem Grundstück [X.]in [X.] und zur Herausgabe der Räume und sämtlicher [X.]lüssel an die Gläubigerin. Am 14. Oktober 2002 ließ die von der Gläubigerin mit der zwangsweisen Räumung der Gewerberäume beauf-tragte Gerichtsvollzieherin die [X.]lösser der Türen der inzwischen von Frau [X.] der [X.]uldnerin zur Nutzung überlassenen Räume austauschen und händigte der Gläubigerin die neuen [X.]lüssel aus. Die Einrichtungsge-genstände der [X.]uldnerin wurden von der Gerichtsvollzieherin nicht wegge-schafft. - 4 -
Gegen die Vollstreckungsmaßnahmen der Gerichtsvollzieherin legte die [X.]uldnerin Erinnerung ein und beantragte - die durch die Gerichtsvollzieherin aufgrund des vollstreckbaren Titels gegen Frau [X.]
er-folgte Zwangsvollstreckung gegen die Erinnerungsführerin für unzulässig zu erklären, - die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, der Erinnerungsführe-rin den freien Zutritt zu den Räumlichkeiten im Hauptge-bäude der Erinnerungsgegnerin in [X.], [X.]
, zu gewähren, hierzu einen Satz zu den Außentüren der Räumlichkeiten gehörender [X.]lüssel auszuhändigen sowie den [X.] wieder zur Verfü-gung zu stellen und die Beschriftung mit "[X.]
" zuzu-lassen.
Die [X.]uldnerin machte geltend, der Titel der Gläubigerin habe sich [X.] gegen Frau [X.] [X.]gerichtet, die die Räume, die sie [X.] an ihren Ehemann, den Geschäftsführer der [X.]uldnerin, untervermie-tet gehabt habe, inzwischen an die [X.]uldnerin untervermietet habe. Darauf sei die Gerichtsvollzieherin, die dem Geschäftsführer der [X.]uldnerin die Räumung mit [X.]reiben vom 20. August 2002 angekündigt habe, mit [X.] des Bevollmächtigten des Geschäftsführers vom 13. September 2002 hingewiesen worden. Der Gerichtsvollzieherin seien am 23. September 2002 der zwischen den Eheleuten [X.]abgeschlossene Aufhebungsvertrag und der mit der [X.]uldnerin abgeschlossenen Untermietvertrag vom 31. März 2002 vorgelegt worden. Das Amtsgericht [X.] hat die Erinnerung mit der Begründung zu-rückgewiesen, sie sei ungeachtet ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet, weil die [X.]uldnerin aufgrund des rechtskräftigen Berufungsurteils des Land-gerichts [X.] vom 4. Juli 2002 in dem Rechtsstreit "[X.]. - 5 -
./. [X.] GmbH, [X.]und [X.] [X.]" zur Räumung ver-pflichtet gewesen sei. Die [X.]uldnerin machte mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie ih-re Anträge aus dem Erinnerungsverfahren weiterverfolgte, geltend, das in dem [X.]uß des Amtsgerichts genannte Urteil sei in einem anderen, nicht von der Gläubigerin geführten Rechtsstreit ergangen und betreffe zudem nicht die geräumten Gewerberäume, sondern Räume auf einem anderen [X.]. Den [X.]uß der Einzelrichterin des [X.], mit dem die sofor-tige Beschwerde der [X.]uldnerin verworfen worden war, hat der Senat unter Zurückverweisung der Sache zu neuer Entscheidung aufgehoben. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde der [X.]uldnerin erneut zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die [X.]uldnerin mit der zugelasse-nen Rechtsbeschwerde. I[X.] Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. 1. Nach Auffassung des [X.] hat das Amtsgericht die Vollstreckungserinnerung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Erinne-rung sei unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Gerichtsvollzieherin mit deren Beendi-gung durch den Austausch der [X.]lösser und die Übergabe der [X.]lüssel an die Gläubigerin entfallen sei. Dem stehe nicht entgegen, daß der [X.]uldnerin gehörende Einrichtungsgegenstände in den Gewerberäumen belassen [X.] seien, denn die Gläubigerin habe sich mit [X.]riftsatz vom 22. Januar 2003 bereit erklärt, diese Gegenstände der [X.]uldnerin zu überlassen. - 6 -
Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, die Zwangs-vollstreckung sei trotz der Besitzeinweisung der Gläubigerin noch nicht been-det, weil die Einrichtungsgegenstände der [X.]uldnerin von der Gerichtsvoll-zieherin nicht weggeschafft worden seien. Allenfalls mit der Einlagerung der weggeschafften Gegenstände des [X.]uldners und deren Freigabe durch die Gläubigerin könne eine Räumungsvollstreckung als beendet angesehen wer-den. Das Beschwerdegericht habe deshalb in der Sache entscheiden und ent-sprechend dem Antrag der [X.]uldnerin die Rückgängigmachung der wegen des Fehlens eines Räumungstitels der Gläubigerin gegen die [X.]uldnerin rechtswidrigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme anordnen müssen. 2. Die Entscheidung des [X.] ist richtig. a) Es hat das Rechtsschutzbedürfnis für die auf eine Rückgängigma-chung der Räumung gerichtete Erinnerung zu Recht verneint. Insoweit kann dahinstehen, ob eine Räumungsvollstreckung, wie die Rechtsbeschwerde meint, erst mit der Entfernung eingebrachter Sachen des [X.]uldners aus den Räumen (§ 885 Abs. 2, 3 ZPO) endet (vgl. [X.] 2001, 213; [X.]/[X.]ütze/[X.], ZPO 3. Aufl. § 885 Rn. 44) und ob dem, wie das Beschwerdegericht annimmt, die Freigabe der Sachen durch den Gläubiger gleichsteht (vgl. [X.] aaO). Das Rechtsschutzbedürfnis für den Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 766 ZPO ist zwar grundsätzlich bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung gegeben (vgl. [X.]/[X.] 2. Aufl. § 766 Rn. 44; Musielak/[X.], ZPO 4. Aufl. § 766 Rn. 17, [X.]. m.w.N.). Soll auf die Erinnerung jedoch - wie hier - eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt werden, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis insoweit aber nicht erst mit der Beendigung der Zwangsvollstreckung im ganzen (vgl. dazu Musielak/[X.] vor § 704 Rn. 30; [X.]/[X.], ZPO vor § 704 Rn. 33), sondern mit der Beendigung - 7 -
der beanstandeten Zwangsvollstreckungsmaßnahme (vgl. Musielak/[X.] aaO; [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 766 Rn. 21). Mit der Erinnerung kann der [X.]uldner nur erreichen, daß die beanstandete Maßnahme für unzulässig erklärt und entsprechend § 775 Nr. 1 i.V.m. § 776 ZPO von dem zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben wird (vgl. Musielak/[X.] aaO; Zöl-ler/[X.] aaO § 766 Rn. 29 f). Im Sinne dieser Vorschriften aufgehoben wer-den kann aber nur eine noch nicht beendete Maßnahme, wie etwa eine unzu-lässige Sachpfändung durch Entfernen der Pfandsiegel, nicht dagegen eine bereits endgültig vollzogene Maßnahme. Sie müßte vielmehr rückgängig [X.] werden, was mit der Erinnerung nicht durchgesetzt werden kann (vgl. [X.]/[X.] aaO § 766 Rn. 45; [X.], ZPO 22. Aufl. § 766 Rn. 41; [X.]/[X.] aaO Rn. 13). Nach diesen Grundsätzen ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Erinne-rung der [X.]uldnerin nicht gegeben. Mit der Einweisung der Gläubigerin in den Besitz der Räume durch Übergabe der [X.]lüssel ist diese Vollstrek-kungsmaßnahme beendet und kann demgemäß von der Gerichtsvollzieherin nicht mehr aufgehoben werden. Zur Durchsetzung der von der [X.]uldnerin angestrebten erneuten Einweisung in den Besitz der Räume bedürfte es viel-mehr einer Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen die Gläubigerin. Diese setzt gemäß § 750 Abs. 1 ZPO einen entsprechenden Titel voraus, der nur aufgrund einer Klage im Erkenntnisverfahren erlangt werden kann. Die materiellrechtlichen Fragen, ob die [X.]uldnerin wegen der Besitzentziehung gegen die Gläubigerin einen Herausgabeanspruch gemäß § 861 Abs. 1 BGB hat und ob dieser möglicherweise gemäß § 864 BGB erlo-schen ist, sind nicht im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren zu prü-fen, sondern im Erkenntnisverfahren. b) Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten [X.] (zur Unzulässigkeit einer Räumungsvollstreckung ge-- 8 -
gen den Untermieter aufgrund des gegen den Hauptmieter ergangenen Titels vgl. [X.], [X.]. v. 18. Juli 2003 - [X.] 116/03, NJW-RR 2003, 1450) sieht § 766 ZPO grundsätzlich nicht vor (vgl. [X.] aaO; [X.], 474; [X.]/[X.] aaO § 766 Rn. 45 m.w.N.). Zwar kann bei tiefgreifenden [X.] in Fällen prozessualer Überho-lung ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen anzuerkennen sein, die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme feststellen zu lassen (zum [X.] bei erledigten gerichtlichen Anordnungen vgl. [X.], 27, 40; 104, 220, 232 ff; [X.], [X.]. v. 4. März 2004 - [X.] 133/03, [X.], 992 z.[X.]. in [X.]). Die Annahme eines Fortsetzungsfeststel-lungsinteresses im vorgenannten Sinne kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil bei einer Räumungsvollstreckung im Erinnerungsverfahren eine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme regelmä-ßig vor deren Beendigung erlangt werden kann. Bei einer drohenden [X.] ist das Rechtsschutzinteresse für die Erinnerung bereits vor der ersten Vollstreckungshandlung gegeben (vgl. [X.]/[X.] aaO § 766 Rn. 44 m.N.), so daß die [X.]uldnerin als von der Maßnahme betroffene und damit erinnerungsbefugte Dritte sich nach der [X.] der Vollstreckung durch die Gerichtsvollzieherin mit der Erinnerung gegen die drohende Zwangsvollstreckung hätte wenden können. II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. - 9 -
Für die von der [X.]uldnerin beantragte Nichterhebung der Kosten des vorangegangen Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ist kein Raum, weil die Rechtsbeschwerde Erfolg hatte, so daß keine Ge-richtsgebühr für das Verfahren entstanden ist, und demgemäß Kosten außer Ansatz geblieben sind.
Fischer Raebel
[X.]
Boetticher
[X.]
Meta
21.12.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2004, Az. IXa ZB 324/03 (REWIS RS 2004, 82)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 82
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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