Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.11.2019, Az. I R 46/17

1. Senat | REWIS RS 2019, 1840

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Gegenstand

Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen


Leitsatz

1. Bauabzugsteuer i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen anfallen, da die Begriffe Bauwerk und Bauleistung normspezifisch auszulegen sind. Die der Bauabzugsteuer unterliegenden Bauwerke sind insbesondere nicht auf Gebäude oder unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt, sondern kommen auch bei Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und technischen Anlagen in Betracht .

2. Ob die Einkünfte des Leistenden in Deutschland steuerpflichtig sind, spielt für die Bauabzugsteuer grundsätzlich keine Rolle .

3. Die Bauabzugsteuer ist mit Unionsrecht vereinbar, da die dadurch verursachte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Steuerbeitreibung gerechtfertigt ist .

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 16.05.2017 - 4 K 63/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von [X.] der §§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG).

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beauftragte mit Vertrag vom [X.] die in [X.] ansässige [X.], auf einem von der Klägerin gepachteten Grundstück in [X.] (Inland) eine [X.] zu errichten. Der Vertrag umfasste die Planung und Lieferung sowie den Aufbau der gesamten Anlage einschließlich der Solarpanele, Stützen, Streben, Schaltanlagen usw. Zu den Verpflichtungen der [X.] gehörten auch der Bau von Schotterpisten und Gräben, Zementarbeiten, das Einrammen von [X.] in den Boden, um daran die Module der Photovoltaikanlage zu befestigen, sowie die Einebnung und teilweise Betonierung von Flächen, um die in [X.] gelieferten Trafostationen aufzustellen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung von ... €, wovon ... € auf Lohn- und Gehaltskosten zuzüglich Reisekosten für die Montage entfielen.

3

Die [X.] legte keine Freistellungsbescheinigung i.S. des § 48b EStG vor und hatte eine solche Bescheinigung auch nicht beantragt. Sie errichtete in den Jahren 2010 und 2011 noch eine weitere [X.] in [X.] (Inland), die Gegenstand des [X.] R 47/17 ist. Darüber hinaus hatte die [X.] keine weiteren Baustellen oder Niederlassungen in der [X.] (Deutschland).

4

In [X.] fand vom 26.05.2010 bis zum 01.06.2010 eine Baugrunduntersuchung durch einen Subunternehmer statt. Die Anmeldung der Inbetriebnahme der Anlage erfolgte am 01.07.2010, der [X.] an das Stromnetz am 11.08.2010, die vorläufige Abnahme am 01.09.2010 und die endgültige Abnahme am [X.] Für die [X.] tätige Personen waren mit Unterbrechungen vom 13.07.2010 bis zum 25.03.2011 vor Ort tätig.

5

In [X.] fand die Baugrunduntersuchung durch einen Subunternehmer Anfang Oktober 2010 statt. Am 26.10.2010 wurde die Baustelle eingerichtet und eingezäunt. Die technische Abnahme durch das zuständige Versorgungsunternehmen fand am 18.04.2011 statt, die vorläufige Abnahme der Anlage durch die Klägerin am 14.06.2011.

6

Mit Schreiben vom 05.03.2012 forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) die Klägerin auf, Bauabzugsteuer anzumelden und abzuführen. Entsprechende Anmeldungen gingen auch in der Folge nicht beim [X.] ein.

7

Nachdem das [X.] den ursprünglichen Bescheid über die Festsetzung von [X.] bei Bauleistungen vom 11.02.2014 im [X.] an ein beim [X.] ([X.]) geführten Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung --AdV-- ([X.]. 4 V 1400/15) am 01.02.2016 aufgehoben hatte, erließ es am 10. und 11.02.2016 Bescheide über die Festsetzung von [X.] bei Bauleistungen gemäß § 167 Abs. 1 der Abgabenordnung [X.]) i.V.m. §§ 48 ff. EStG in folgender Höhe:

- für Oktober 2010 

     ... € 

- für Januar 2011

... € 

- für Mai 2011

... € 

- für Juni 2011

... € 

- für August 2011

... €.

8

Als Bemessungsgrundlage dienten die tatsächlichen Zahlungen der Klägerin an die [X.] in Höhe von ... € im Oktober 2010, ... € und ... € im Januar 2011, ... € im Mai 2011, ... € im Juni 2011 und ... € im August 2011, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.

9

Über den gegen diese neuen Bescheide eingelegten Einspruch liegt noch keine Entscheidung des [X.] vor. Das [X.] hat einen Antrag der Klägerin auf AdV mit Beschluss vom 28.03.2017 ([X.]. 4 V 1944/16) abgelehnt. Die am 10.01.2017 eingereichte Untätigkeitsklage ([X.]. 4 K 63/17) hat das [X.] mit Urteil vom 16.05.2017 als unbegründet abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1351).

Die Klägerin macht mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die Vorentscheidung sowie die Bescheide über die Festsetzung von [X.] bei Bauleistungen gemäß § 167 Abs. 1 [X.] i.V.m. §§ 48 ff. EStG für die Zeiträume Oktober 2010, Januar 2011, Mai 2011, Juni 2011 und August 2011 vom 10. und 11.02.2016 aufzuheben.

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der [[[X.].].]inanzgerichtsordnung --[[[X.].].]O--).

Das [[[X.].].] hat zu Recht entschieden, dass für die Errichtung der [[[X.].].] in [[[X.].].] [[[X.].].] i.S. der §§ 48 ff. [[X.].] in Höhe von insgesamt ... € für die Zeiträume Oktober 2010 sowie Januar, Mai, Juni und August 2011 angefallen ist und das [[[X.].].] diese Abzugsteuer gegenüber der Klägerin auf Grundlage des § 167 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] im Wege der angefochtenen Nachforderungsbescheide geltend machen durfte.

1. Die [[[X.].].] setzt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] voraus, dass jemand ([[[X.].].]) an einen Unternehmer i.S. des § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger) im Inland eine Bauleistung erbringt und keiner der in § 48 Abs. 2 [[X.].] genannten Ausnahmetatbestände --[[[X.].].]reistellungsbescheinigung i.S. des § 48b Abs. 1 Satz 1 [[X.].] oder Nichtüberschreiten bestimmter [[[X.].].] vorliegt. Bauleistungen sind nach der Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 3 [[X.].] alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] vor, ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen.

a) Das [[[X.].].] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der [[[X.].].] errichtete [[[X.].].] die Voraussetzungen eines Bauwerks i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 [[X.].] erfüllt.

aa) Der Begriff des Bauwerks ist im Gesetz nicht definiert. Im Rahmen der gebotenen normspezifischen Auslegung ist entscheidend, dass der in der Gesetzesbegründung zur Einführung der [[[X.].].] formulierte Zweck, im (gesamten) Baugewerbe die illegale Beschäftigung einzudämmen und [[[X.].].] zu sichern (BTDrucks 14/4658, S. 1 und 8), für ein weites Begriffsverständnis spricht. Dies ist auch vom Wortlaut der Norm gedeckt, da der Begriff des Bauwerks im allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur für größere, durch ihre architektonische Gestaltung beeindruckenden Bauten (vgl. Wortbedeutung nach [[[X.].].], [[[X.].].]), sondern darüber hinaus in einem sehr umfassenden Sinn verwendet wird (vgl. [[[X.].].], Deutsches Wörterbuch).

Aus diesem normspezifischen Verständnis folgt, dass ein Bauwerk i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 [[X.].] weder auf Gebäude noch allgemein auf unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt ist. Vielmehr können darunter auch [[[X.].].] 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und [[[X.].].] 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes fallen (zur Verwendung des Begriffs Bauwerk im allgemeinen Ertragsteuerrecht als Oberbegriff für Gebäude und Betriebsvorrichtungen vgl. [[[X.].].] --[[[X.].].]--, Urteil vom 28.09.2000 - III R 26/99, [[[X.].].], 199, [[[X.].].] 2001, 137). Technische Anlagen können ebenfalls ein Bauwerk i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 [[X.].] darstellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es wie bei [[[X.].].]n darum geht, ob überhaupt ein Bauwerk vorliegt. Ob hiervon auch bei Maßnahmen an, in oder auf einem bereits vorhandenen Bauwerk auszugehen ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

bb) Dass der [[[X.].].] des [[[X.].].] den Begriff des Bauwerks im Rahmen der Auslegung des § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.[[[X.].].]. auf unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sachen beschränkt und insbesondere Betriebsvorrichtungen ausnimmt (Urteil vom 28.08.2014 - V R 7/14, [[[X.].].]E 246, 569, [[[X.].].] 2015, 682), steht hierzu nicht im Widerspruch. Zum einen ging es in dem vom [[[X.].].] entschiedenen [[[X.].].]all nicht um eine eigenständige, auf dem Erdboden errichtete Konstruktion, sondern um den Einbau einer Anlage in ein bereits vorhandenes Gebäude. Zum anderen begründete der [[[X.].].] seine Auffassung auch mit den speziellen Vorgaben der Richtlinie 2006/112/[[[X.].].] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, die im Streitfall keine Anwendung findet.

Auch die Rechtsprechung des [[[X.].].] ([[[X.].].]), die in Zusammenhang mit der kaufrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB zum Teil ebenfalls von einer engeren Auslegung ausgeht und nur unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sachen als Bauwerke erfasst (Urteil vom 09.10.2013 - [[[X.].].] ZR 318/12, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2014, 845; weiter dagegen Urteil vom 07.12.2017 - VII ZR 101/14, [[[X.].].]Z 217, 103, zu § 638 BGB), führt zu keinem anderen Ergebnis. Auf Grundlage der normspezifischen Auslegung kommt es auf die zivilrechtliche Auslegung des Begriffs Bauwerk nicht an (a.[[[X.].].] in Korn, § 48 [[X.].] Rz 17). Dies gilt auch für die Rechtsprechung des [[[X.].].] zur Behandlung von Windkraftanlagen auf gepachteten Grundstücken als Scheinbestandteile i.S. des § 95 BGB (Urteil vom 07.04.2017 - V ZR 52/16, [[[X.].].], 2099) sowie zur Abgrenzung zwischen Kaufverträgen mit Montageverpflichtung und Werkverträgen / Werklieferungsverträgen (Urteile vom 22.07.1998 - [[[X.].].] ZR 220/97, NJW 1998, 3197; vom 03.03.2004 - [[[X.].].] ZR 76/03, Neue Juristische [[[X.].].] Zivilrecht --NJW-RR-- 2004, 850; vom 15.04.2004 - VII ZR 291/03, NJW-RR 2004, 1205).

cc) In [[[X.].].]olge der normspezifischen Auslegung stellen [[[X.].].]n grundsätzlich eigenständige Bauwerke i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 [[X.].] dar (vgl. [[[X.].].] in [[[X.].].], [[X.].], 18. Aufl., § 48 Rz 9). Dies gilt insbesondere dann, wenn die einzelnen Solarmodule --wie im Streitfall vom [[[X.].].] für den Senat bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 [[[X.].].]O)-- auf in die [[[X.].].] eingelassenen Pfählen errichtet und mit diesen fest verbunden werden. Ob hierfür (zusätzlich) [[[X.].].]undamente errichtet worden sind, konnte das [[[X.].].] zu Recht offen lassen. Ebenso war es im Streitfall unbeachtlich, ob bzw. wie die Trafostationen mit dem Erdboden verbunden sind. Es reicht aus, dass sie --anders als beispielsweise [[[X.].].] ortsfest auf ihm ruhen (gl.A. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.1976 - 4 [[[X.].].], zum Begriff des Bauwerks im tariflichen Bereich; vgl. auch [[[X.].].]-Urteil in [[[X.].].]Z 217, 103, zu § 638 BGB). Im Übrigen bildeten sie nach den [[[X.].].]eststellungen des [[[X.].].] gemeinsam mit den Solarmodulen, die über Pfähle mit dem Erdboden verbunden waren, eine einheitliche Anlage.

b) Darüber hinaus hat das [[[X.].].] die Errichtung der [[[X.].].] durch die [[[X.].].] rechtsfehlerfrei als Erbringung einer "Bauleistung" i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 [[X.].] angesehen.

aa) Die Legaldefinition in § 48 Abs. 1 Satz 3 [[X.].], wonach Bauleistungen alle Leistungen sind, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, entspricht der Definition der Bauleistung innerhalb der Regelungen zur Arbeitsförderung in § 211 Abs. 1 des [[[X.].].], an die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich angeknüpft wird (BTDrucks 14/4658, S. 10). Darüber hinaus wird in der Gesetzesbegründung auf die Aufzählung der Gewerke in der [[[X.].].] vom 28.10.1980 ([[[X.].].] 1980, 2033, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, [[[X.].].] 2011, 2854) verwiesen. Dabei sollen für die [[[X.].].] auch solche Tätigkeiten einbezogen werden, die nach § 2 [[[X.].].] von der Arbeitsförderung ausgeschlossen sind.

Nach Auffassung des Senats ist im Rahmen der [[[X.].].] --wie schon beim Begriff [[[X.].].] eine weite Auslegung des Begriffs Bauleistung geboten (vgl. auch [[[X.].].] in [[[X.].].], a.a.[[[X.].].]; [[[X.].].] in [[[X.].].]/Söhn/Mellinghoff, § 48 [[X.].] Rz B 4; [[[X.].].] in [[[X.].].], [[X.].], § 48 [[X.].] Rz 94 ff.; [[[X.].].] in [[[X.].].]rotscher/[[[X.].].], [[X.].], § 48 Rz 25). Hierfür spricht neben der dargelegten Gesetzesbegründung insbesondere der auf ein umfassendes Begriffsverständnis gerichtete Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 3 [[X.].] ("alle", "dienen"). Außerdem ist auch insoweit der Zweck der [[[X.].].] zu berücksichtigen, im (gesamten) Baugewerbe die illegale Beschäftigung einzudämmen und [[[X.].].] zu sichern.

Hiernach bietet die [[[X.].].] einen zutreffenden Ansatzpunkt zur Konkretisierung der Bauleistungen. Sie enthält eine detaillierte Aufzählung denkbarer Bautätigkeiten, um diese in Bezug auf [[[X.].].]ördermaßnahmen in begünstigte und nicht begünstigte Tätigkeiten aufzuteilen. Allerdings ist diese Aufzählung für Zwecke der [[[X.].].] nicht abschließend ([[[X.].].]/[[[X.].].], § 48 [[X.].] Rz 50). Als zusätzlicher Anknüpfungspunkt kann deshalb auch die vom [[[X.].].] herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 ([[[X.].].] 2008) einbezogen werden, die in Abschnitt [[[X.].].] ebenfalls eine detaillierte Aufzählung der Tätigkeiten des Baugewerbes enthält.

bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die tatrichterliche Würdigung des [[[X.].].], das Gepräge der erbrachten Leistungen liege im Streitfall bei den Bauleistungen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 [[[X.].].]O).

Die Würdigung des [[[X.].].] widerspricht weder Denkgesetzen noch allgemeinen [[[X.].].]. Das [[[X.].].] hat sich vielmehr rechtsfehlerfrei auf seine [[[X.].].]eststellungen zu den Tätigkeiten der [[[X.].].] gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4, 9, 22 und 31 [[[X.].].] gestützt (Rammarbeiten und Zementarbeiten, Anlegen von Gräben und Schotterpisten). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die [[[X.].].] auch das Zusammenfügen von [[[X.].].]ertigbauteilen erfasst (§ 1 Abs. 2 Nr. 12 [[[X.].].]). Im Rahmen der [[[X.].].] 2008 wird die Installation von [[[X.].].]n sogar ausdrücklich als eigenständige Tätigkeit genannt und dem Abschnitt [[[X.].].] (Baugewerbe) zugeordnet (s. Erläuterungen des [[[X.].].]s zur [[[X.].].] 2008, und zwar zu Ziffer 42.22.0 Kabelnetzleitungstiefbau).

c) Die übrigen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] hat das [[[X.].].] ebenfalls rechtsfehlerfrei bejaht. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal existiert, wonach die Einkünfte des Leistenden --im Streitfall die Einkünfte der [[[X.].].] aus der Errichtung der [[[X.].].] in [[[X.].].] steuerpflichtig sein müssen (zweifelnd noch Senatsbeschluss vom 29.10.2008 - I B 160/08, [[[X.].].]/NV 2009, 377).

Der Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] enthält für solch ein einschränkendes Tatbestandsmerkmal keine Anhaltspunkte. Vielmehr knüpft er ausschließlich an die Erbringung einer Bauleistung im Inland an.

Eine systematische Auslegung unter Berücksichtigung der §§ 48c und 48d [[X.].] führt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der [[[X.].].] tatbestandlich nicht von der inländischen Steuerpflicht des Leistenden abhängen soll. [[[X.].].]ür den [[[X.].].]all der Steuerbefreiung aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ([[[X.].].]) ist dies ausdrücklich in § 48d Abs. 1 Satz 1 [[X.].] geregelt und gilt gemäß § 48d Abs. 1 Satz 6 [[X.].] auch für einen etwaigen Haftungsanspruch gegenüber dem Leistungsempfänger. Dies ist auf einen Nachforderungsanspruch übertragbar. Ein Umkehrschluss, dass andere Steuerbefreiungen als diejenigen aus [[[X.].].] relevant bleiben, lässt sich dagegen nicht ziehen. Vielmehr handelt es sich nur um die Klarstellung eines besonders wichtigen [[[X.].].]alls der Steuerbefreiung für den Leistenden. Dies zeigt zum einen die Regelung des § 48c Abs. 2 [[X.].], wonach eine etwaige Steuerfreiheit (erst) im Erstattungsverfahren zu beachten ist und dort eine Glaubhaftmachung der Steuerbefreiung durch den Leistenden erfordert. Zum anderen geht auch die Gesetzesbegründung erkennbar davon aus, dass die Steuerpflicht des Leistenden keine Tatbestandsvoraussetzung der [[[X.].].] ist (BTDrucks 14/6071, S. 16).

Letztlich soll das Abzugsverfahren nicht mit der Prüfung der Steuerpflicht des Leistenden belastet werden. Vielmehr bleibt diese Prüfung dem Veranlagungsverfahren des Leistenden bzw. im Rahmen des [[[X.].].] dem Verfahren über die Ausstellung einer [[[X.].].]reistellungsbescheinigung (§ 48b [[X.].]) oder dem Erstattungsverfahren (§ 48c Abs. 2 [[X.].]) vorbehalten. Allein dies entspricht auch dem Zweck des Abzugsverfahrens, die [[[X.].].] effizient zu sichern. Denn in vielen [[[X.].].]ällen wird erst am Ende des Veranlagungszeitraums und nach Abschluss einer gegebenenfalls umfangreichen Sachverhaltsermittlung feststehen, ob die Einkünfte des Leistenden tatsächlich nicht in [[[X.].].] besteuert werden können.

d) Die Höhe der vom [[[X.].].] nachgeforderten [[[X.].].] hat das [[[X.].].] ebenfalls zu Recht nicht beanstandet.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] ist Bemessungsgrundlage für den 15 %igen Steuerabzug die "Gegenleistung", die in § 48 Abs. 3 [[X.].] als "Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer" definiert wird.

Aus diesem Wortlaut folgt, dass es für die Erhöhung der Bemessungsgrundlage um die Umsatzsteuer nicht darauf ankommt, wer die Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG schuldet (gl.A. Schreiben des Bundesministeriums der [[[X.].].]inanzen vom 27.12.2002, [[[X.].].], 1399 Rz 81; [[[X.].].]/[[[X.].].], § 48 [[X.].] Rz 140; [[[X.].].] in [[[X.].].], a.a.[[[X.].].], § 48 Rz 12; [[[X.].].] in [[[X.].].], a.a.[[[X.].].], § 48 [[X.].] Rz 165; [[[X.].].] in [[[X.].].]rotscher/[[[X.].].], a.a.[[[X.].].], § 48 Rz 43; a.[[[X.].].] in Korn, § 48 [[X.].] Rz 10.3 und 46). Denn die Gegenleistung ist gerade nicht als Entgelt "einschließlich" Umsatzsteuer, sondern "zuzüglich" Umsatzsteuer definiert. Dadurch werden auch diejenigen [[[X.].].]älle erfasst, in denen der Abzugsverpflichtete i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] (Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer selbst schuldet und deshalb nicht an den Leistenden, sondern direkt an das [[[X.].].]inanzamt zahlt.

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe von der [[[X.].].] gemäß § 6a i.V.m. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erhalten. Auf Grundlage der tatsächlichen [[[X.].].]eststellungen des [[[X.].].], die für den Senat bindend sind (§ 118 Abs. 2 [[[X.].].]O), handelte es sich bei den vom [[[X.].].] zutreffend ermittelten Zahlungen der Klägerin an die [[[X.].].] um Nettobeträge für einen in [[[X.].].] umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Vorgang.

2. Das [[[X.].].] hat auch im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das [[[X.].].] die angefallene [[[X.].].] gegenüber der Klägerin gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] durch Steuerbescheid nachfordern durfte und hierfür keine verfahrensrechtlichen Hindernisse bestanden.

a) Die Klägerin war als Leistungsempfängerin verpflichtet, die [[[X.].].] einzubehalten, anzumelden und für Rechnung des Leistenden an das [[[X.].].]inanzamt abzuführen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] i.V.m. § 48a Abs. 1 [[X.].]). Es handelt sich um eine sog. [[[X.].].] § 43 Satz 2 [[[X.].].] ([[[X.].].]/[[[X.].].], [[X.].], 38. Aufl., § 48 Rz 1, m.w.N.); Schuldner der [[[X.].].] ist der Leistende. Soweit bei der [[[X.].].] keine Besonderheiten zu beachten sind, kann deshalb auf diejenigen Grundsätze zurückgegriffen werden, welche die Rechtsprechung für andere Entrichtungsschulden (z.B. Kapitalertragsteuer gemäß §§ 43 ff. [[X.].] oder Steuerabzug gemäß § 50a [[X.].]) entwickelt hat.

b) Hierzu gehört, dass § 167 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] nach ständiger Rechtsprechung ein Wahlrecht der [[[X.].].]inanzbehörde begründet, den [[[X.].].] entweder durch Haftungsbescheid i.S. des § 191 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] oder durch Steuerbescheid i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] (Nachforderungsbescheid) in Anspruch zu nehmen, wenn er --wie im [[[X.].].] seine Anmeldepflicht nicht erfüllt und die Steuer weder einbehalten noch abgeführt hat (grundlegend zur Kapitalertragsteuer Senatsurteil vom 13.09.2000 - I R 61/99, [[[X.].].], 286, [[[X.].].] 2001, 67; zuletzt Senatsurteil vom 19.12.2012 - I R 81/11, [[[X.].].]/NV 2013, 698, und [[[X.].].]-Urteil vom 21.09.2017 - [[[X.].].] R 59/14, [[[X.].].]E 259, 411, [[[X.].].] 2018, 163, jeweils m.w.N.). Die Wahl des Verfahrens muss nicht begründet werden (Senatsurteil in [[[X.].].]/NV 2013, 698, m.w.N.).

Um zu vermeiden, dass es durch die Wahl des Verwaltungsverfahrens zu einer "Eingriffsverschärfung" gegenüber dem [[[X.].].] kommt, ist allerdings [[[X.].].] der Nachforderung zu beachten: Der Erlass eines Nachforderungsbescheids ändert nichts daran, dass es sich materiell-rechtlich um die Geltendmachung eines [[[X.].].] handelt. Die Steuerfestsetzung gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] erfasst damit denjenigen, der die Steuer als Entrichtungssteuerschuldner nicht angemeldet hat, gerade in seiner [[[X.].].]unktion als Haftungsschuldner. Dies hat zur [[[X.].].]olge, dass die tatbestandlichen Erfordernisse der jeweiligen Haftungsnorm auch dann zu beachten sind, wenn kein Haftungsbescheid, sondern ein Nachforderungsbescheid erlassen wird (grundlegend zur Kapitalertragsteuer wiederum Senatsurteil in [[[X.].].], 286, [[[X.].].] 2001, 67; zuletzt [[[X.].].]-Urteil in [[[X.].].]E 259, 411, [[[X.].].] 2018, 163, jeweils m.w.N.).

c) Bei Anwendung dieser Grundsätze durfte das [[[X.].].] die [[[X.].].] gegenüber der Klägerin im Wege der verfahrensgegenständlichen Nachforderungsbescheide festsetzen.

aa) Die Haftungsnorm des § 48a Abs. 3 [[X.].] setzt grundsätzlich kein Verschulden des Leistungsempfängers voraus, das bei Erlass der Nachforderungsbescheide zu berücksichtigen gewesen wäre (zur Anwendung der Exkulpationsmöglichkeit des Steuerpflichtigen gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz [[X.].] auf die Nachforderung von Kapitalertragsteuer vgl. Senatsurteile in [[[X.].].], 286, [[[X.].].] 2001, 67, und vom 20.08.2008 - I R 29/07, [[[X.].].]E 222, 500, [[[X.].].] 2010, 142). Ein Ausschluss der Haftung gemäß § 48a Abs. 3 Satz 2 und 3 [[X.].] kommt im Streitfall schon wegen fehlender Vorlage einer [[[X.].].]reistellungsbescheinigung i.S. des § 48b [[X.].] nicht in Betracht.

bb) Auch der Grundsatz der Akzessorietät der Haftungsschuld zur zugrunde liegenden Steuerschuld (Primärschuld) führt im Streitfall nicht zum Ausschluss des [[[X.].].].

Zwar folgt aus dem materiell-rechtlichen Haftungscharakter des [[[X.].].], dass auch der Grundsatz der Akzessorietät zu beachten ist, d.h. die Steuerschuld, für die (materiell) gehaftet werden soll, muss entstanden sein und noch bestehen (vgl. [[[X.].].]-Urteile vom 13.12.2011 - II R 52/09, [[[X.].].]/NV 2012, 695, und II R 26/10, [[[X.].].]E 236, 212, [[[X.].].] 2013, 596, zur Versicherungssteuer). Die zugrunde liegende Steuerschuld, auf die es im Rahmen der Akzessorietät ankommt, ist aber nicht die Körperschaftsteuerschuld der [[[X.].].], sondern die von der [[[X.].].] geschuldete [[[X.].].].

Der Senat schließt sich insofern den Ausführungen des [[[X.].].]. [[[X.].].]-Senats im Urteil in [[[X.].].]E 259, 411, [[[X.].].] 2018, 163 zur Kapitalertragsteuer an. Soweit er bei summarischer Prüfung in dem Beschluss in [[[X.].].]/NV 2009, 377 sowie daran anschließend in dem Urteil in [[[X.].].]/NV 2013, 698 noch Anhaltspunkte gesehen hat, die Haftung für die [[[X.].].] (auch) durch die zugrunde liegende (Körperschaft-)Steuerschuld des Leistenden zu begrenzen, hält er daran nicht mehr fest. Bei erneuter Prüfung lässt sich dies auch nicht mit dem Hinweis auf einen besonderen Schadensersatzcharakter der [[[X.].].] begründen. Dem widerspricht insbesondere die grundsätzlich verschuldensunabhängige Ausgestaltung der Haftung für die [[[X.].].]. Sie dient --wie in allen [[[X.].].]verfahren-- der möglichst effizienten und gleichmäßigen Steuerfestsetzung (vgl. hierzu Senatsurteil in [[[X.].].]/NV 2013, 698, m.w.N.), die nicht durch Prüfung der konkreten steuerlichen [[[X.].].]olgen beim Leistenden belastet werden soll. Letztere werden vielmehr durch die Möglichkeit des Antrags auf Erlass einer [[[X.].].]reistellungsbescheinigung i.S. des § 48b [[X.].] sowie durch ein mögliches Erstattungsverfahren i.S. des § 48c Abs. 2 [[X.].] hinreichend berücksichtigt.

Dem entsprechend war der Grundsatz der Akzessorietät im Streitfall gewahrt. Die Voraussetzungen der [[[X.].].] lagen --wie bereits ausgeführt-- vor. Die Steuerschuld war mit den Zahlungen der Klägerin an die [[[X.].].] entstanden und bestand zum Zeitpunkt des Erlasses der Nachforderungsbescheide weiter fort.

cc) Besondere Ermessenserwägungen waren für den Erlass der Nachforderungsbescheide nicht erforderlich (vgl. zur Kapitalertragsteuer Senatsurteile in [[[X.].].], 286, [[[X.].].] 2001, 67, und in [[[X.].].]/NV 2013, 698, sowie Senatsbeschluss vom 18.03.2009 - I B 210/08, [[[X.].].]/NV 2009, 1237; a.[[[X.].].] in [[[X.].].]/[[[X.].].]/[[[X.].].], [[[X.].].], § 42d Rz 2, m.w.N.; vgl. auch [[[X.].].] in Tipke/[[[X.].].], Abgabenordnung, [[[X.].].]inanzgerichtsordnung, § 167 [[[X.].].] Rz 8). Dies gilt auch, wenn die Einkünfte der [[[X.].].] --aus welchen Gründen auch [[[X.].].] nicht in [[[X.].].] steuerpflichtig gewesen sein sollten.

Hierfür spricht [[[X.].].] wie im Zusammenhang mit der Ablehnung eines entsprechenden ungeschriebenen [[[X.].].] insbesondere die systematische Auslegung unter Berücksichtigung des § 48d Abs. 1 Satz 6 [[X.].], der hinsichtlich des [[[X.].].] ausdrücklich die Unbeachtlichkeit einer Steuerbefreiung durch [[[X.].].] anordnet. Daraus ist kein Umkehrschluss für andere Steuerbefreiungen zu ziehen, sondern der Gesetzgeber stellt für einen besonders wichtigen [[[X.].].]all der Steuerbefreiung klar, dass sie keinen Einfluss auf den Haftungs- und damit auch auf den Nachforderungsanspruch hat (im Rahmen einer summarischen Prüfung noch zweifelnd Senatsbeschluss in [[[X.].].]/NV 2009, 377).

Ob eine Ausnahme in Betracht kommt, wenn eine inländische Steuerpflicht des Leistenden zweifellos ausscheidet oder dies zumindest glaubhaft gemacht worden ist, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Im Hinblick auf die vom [[[X.].].] gemäß § 118 Abs. 2 [[[X.].].]O bindend festgestellten Zeiträume, in denen die [[[X.].].] die Photovoltaikanlagen errichtet hat, kann hiervon im Streitfall keine Rede sein.

d) Das [[[X.].].] hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das [[[X.].].] für den Erlass der angefochtenen Nachforderungsbescheide zuständig war. Dies ergibt sich aus § 48a Abs. 1 [[X.].] i.V.m. §§ 20a und 21 [[[X.].].].

Nach § 20a Abs. 1 [[[X.].].] ist für die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 [[X.].] erbringen und ihre Geschäftsleitung oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben, das [[[X.].].]inanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 [[[X.].].] i.V.m. der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung --UStZustV--) zuständig ist.

[[[X.].].]ür die Besteuerung der Umsätze der in [[[X.].].] ansässigen [[[X.].].] ist nach § 21 Abs. 1 [[[X.].].] i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 27 UStZustV das [[[X.].].] zuständig. Dies gilt gemäß § 20a Abs. 1 [[[X.].].] auch für die [[[X.].].] i.S. der §§ 48 ff. [[X.].], da Steuerschuldner dieser Steuer der Leistende ([[[X.].].]) ist und die Klägerin (Leistungsempfängerin) die [[[X.].].] lediglich für Rechnung der [[[X.].].] entrichtet (§ 43 Satz 2 [[[X.].].]). Gemäß § 48a Abs. 1 [[X.].] war die Klägerin zur Anmeldung und Abführung beim für den Leistenden zuständigen [[[X.].].] verpflichtet. Daraus folgt auch die Zuständigkeit des [[[X.].].] für die angefochtenen Nachforderungsbescheide, da die Steueranmeldung gemäß § 168 Satz 1 [[[X.].].] einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht und die Nachforderung der [[[X.].].] gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].] diese Anmeldung ersetzt bzw. korrigiert.

Ob sich die Zuständigkeit des [[[X.].].] wegen des materiellen Haftungscharakters der Nacherhebung darüber hinaus aus der Zuständigkeitsregelung für [[[X.].].] gemäß § 48a Abs. 3 Satz 4 [[X.].] ableiten ließe (so [[[X.].].] in [[[X.].].]/[[[X.].].]/[[[X.].].], § 48a [[X.].] Rz 5), kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.

3. Darüber hinaus hat das [[[X.].].] rechtsfehlerfrei sowohl einen Verstoß gegen Verfassungsrecht als auch gegen Unionsrecht verneint.

a) Der Senat ist --auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen des [[[X.].].] nicht überzeugt, dass die [[[X.].].] eine Übermaßbesteuerung zur [[[X.].].]olge hat.

Der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) folgende Anspruch des Steuerpflichtigen, nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zur Leistung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen herangezogen zu werden, umfasst auch die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Der Steuerpflichtige darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Abgabe herangezogen werden ([[[X.].].] --[[[X.].].]--, Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07, [[[X.].].]/NV 2009, 2115, m.w.N.).

Soweit die Klägerin geltend macht, die mit der [[[X.].].] zu sichernde Körperschaftsteuer und Lohnsteuer betrage in der Anlagenindustrie lediglich ca. 7 % der [[[X.].].], so dass der Steuersatz von 15 % gegen das Übermaßverbot verstoße, ist dem nicht beizupflichten. Vielmehr durfte der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung typisierend von einer Belastung der [[[X.].].] für Bauleistungen mit 3,75 % Ertragsteuer und 11,25 % Lohnsteuer ausgehen, wodurch sich der Steuersatz in Höhe von 15 % ergab. Dass der Gesetzgeber bei der Ermittlung des Steuersatzes (vgl. hierzu BTDrucks 14/4658, S. 11) von einem durchschnittlichen Anteil der Lohnaufwendungen an den [[[X.].].]n von 75 % ausgegangen ist, während dieser Anteil im Streitfall allenfalls 4 % beträgt, steht dem nicht entgegen. Insofern handelt es sich um eine Besonderheit des Anlagenbaus, die im Rahmen der typisierten Behandlung von Bauleistungen grundsätzlich außer Betracht bleiben durfte.

Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht ergibt sich auch nicht aus dem Nichtannahmebeschluss des [[[X.].].] vom 22.01.2014 - 1 BvR 891/13 (Höchstrichterliche [[[X.].].]inanzrechtsprechung 2014, 440), auf den sich die Klägerin beruft. Zwar äußerte das [[[X.].].] in dieser Entscheidung verfassungsrechtliche Zweifel an der Nacherhebung von [[[X.].].]. Dies betrifft aber nur die Nacherhebung nicht entrichteter [[[X.].].] zu einem Zeitpunkt, in dem bereits feststeht, dass der zum Steuerabzug verpflichtete und vom [[[X.].].]inanzamt nachträglich in Anspruch genommene Vergütungsschuldner vom [[[X.].].] nicht mehr die Erstattung oder die Abtretung des Erstattungsanspruchs gegen [[[X.].].] erlangen kann (z.B. wegen Liquidation und Löschung des [[[X.].].]s). Auf Grundlage der [[[X.].].]eststellungen des [[[X.].].] bestehen hierfür im Streitfall keine Anhaltspunkte.

b) Darüber hinaus ist der Senat nicht überzeugt, dass die Berücksichtigung der Übergangsregelung in den Schreiben des [[[X.].].] vom 16.09.2015 - S 2272.1.1-3/8 [[[X.].].] (Der Betrieb 2015, 2236) und des Landesamts für Steuern und [[[X.].].]inanzen Sachsen vom 01.10.2015 - [[[X.].].]-8/2-212 zu einem Verfassungsverstoß führt. Die [[[X.].].]inanzverwaltung hat in diesen Schreiben festgestellt, dass die Aufstellung einer [[[X.].].] die Voraussetzungen der [[[X.].].] i.S. des § 48 [[X.].] erfüllen "kann". Anschließend hat sie erklärt, dass es im [[[X.].].]all der Entstehung der [[[X.].].] bis zum 31.12.2015 nicht beanstandet werde, wenn ein Abzug der [[[X.].].] unterbleibe.

aa) Selbst wenn diese Übergangsregelung von allen anderen [[[X.].].]inanzbehörden beachtet worden sein sollte, kann sich die Klägerin nicht auf ein gemäß Art. 3 Abs. 1 GG relevantes Vollzugs- und Erhebungsdefizit berufen.

Die hierzu ergangene Rechtsprechung des [[[X.].].] (Urteil vom 09.03.2004 - 2 BvL 17/02, [[[X.].].]E 110, 94, [[[X.].].] 2005, 56) erfasst nur strukturelle Vollzugs- und Erhebungsdefizite, die auf einem Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiellen Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel beruhen und dadurch einen gleichmäßigen Belastungserfolg verhindern. Die Nichterhebung der Steuer, die darauf beruht, dass die Verwaltung eine als unzutreffend erkannte Gesetzesauslegung, die den Steuerpflichtigen begünstigt hatte, für einen Übergangszeitraum noch weiter anwenden will, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

bb) Dass das [[[X.].].] die Übergangsregelung nicht angewendet hat, führt ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Nach ständiger Rechtsprechung kann aus Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht abgeleitet werden (vgl. [[[X.].].]-Urteil vom 23.01.2013 - [[X.].] R 43/09, [[[X.].].]E 240, 147, [[[X.].].] 2013, 608, m.w.N.). Vielmehr folgt aus dem Grundsatz des Gesetzesvorrangs (Art. 20 Abs. 3 GG), dass weder die Verwaltung noch die Gerichte an eine Verwaltungspraxis oder an Verwaltungsvorschriften gebunden sind, die eine unzutreffende Gesetzesauslegung zum Gegenstand haben.

Die Anwendung der Übergangsregelung war im Streitfall weder aus [[[X.].].] noch unter [[[X.].].] geboten. Denn ein schützenswertes Vertrauen des Steuerpflichtigen setzt in jedem [[[X.].].]all voraus, dass eine gesicherte, für die Meinung des Steuerpflichtigen sprechende Rechtsauffassung bestanden hat und die Rechtslage nicht zweifelhaft war (Senatsurteil vom 23.08.2017 - I R 52/14, [[[X.].].]E 259, 20, [[[X.].].] 2018, 232). Allein die Verwaltungspraxis oder allgemeine Verwaltungsvorschriften sind hierfür nicht ausreichend. Deshalb kann es im Streitfall dahingestellt bleiben, ob für die Anwendung der [[[X.].].] auf die Errichtung von [[[X.].].]n eine solche Verwaltungspraxis oder Verwaltungsvorschrift bestanden hat. Entscheidend ist, dass --wie bereits oben ausgeführt-- unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale "Bauleistung" und "Bauwerk" vertreten worden sind. Dadurch konnte kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen, das im Rahmen einer Übergangsregelung hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. auch [[[X.].].]-Urteil vom 23.08.2017 - VI R 70/15, [[[X.].].]E 259, 295, [[[X.].].] 2018, 174).

c) Schließlich liegt kein Verstoß gegen Unionsrecht vor. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der [[[X.].].] ([[[X.].].]) [[[X.].].]/[[[X.].].] vom 09.11.2006 - [[[X.].].]/04 ([[[X.].].]:[[[X.].].], [[[X.].].]. 2006, [[[X.].].]) verstoßen die streitigen Regelungen nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 des [[[X.].].] Arbeitsweise der [[[X.].].] i.d.[[[X.].].]. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des [[[X.].].] [[[X.].].] und des [[[X.].].] [[[X.].].] --A[[[X.].].]V-- (Amtsblatt der [[[X.].].] --ABl[[[X.].].]-- 2008, Nr. [[[X.].].] 115, 47). Insofern wird auf die entsprechenden Ausführungen im Senatsbeschluss in [[[X.].].]/NV 2009, 377 Bezug genommen, an denen der Senat auch nach Prüfung im Rahmen des hiesigen Revisionsverfahrens festhält, sowie auf das [[[X.].].]-Urteil [[X.].] vom 18.10.2012 - [[[X.].].]-498/10 ([[[X.].].]:[[[X.].].]:2012:635, Internationales Steuerrecht --[X.]-- 2013, 26), in dem der [[[X.].].] unter Anknüpfung an sein Urteil [[[X.].].]KP Scorpio Konzertproduktionen vom 03.10.2006 - [[[X.].].]-290/04 ([[[X.].].]:[[[X.].].]:2006:630, [[[X.].].]. 2006, [[X.].]) die Voraussetzungen der Vereinbarkeit eines [[[X.].].]verfahrens mit Art. 56 A[[[X.].].]V präzisiert hat.

Hinsichtlich der Regelungen zur [[[X.].].] gemäß §§ 48 ff. [[X.].] bleibt entscheidend, dass die Abzugspflicht --sowohl rechtlich als auch faktisch-- gleichermaßen für inländische und ausländische Leistende gilt. Zwar reicht dies nach dem [[[X.].].]-Urteil [[[X.].].]/[[[X.].].] ([[[X.].].]:[[[X.].].], [[[X.].].]. 2006, [[[X.].].]) nicht aus, um eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auszuschließen. Eine solche Beschränkung besteht aber allenfalls darin, dass ausländische Leistende im [[[X.].].]reistellungs- und Erstattungsverfahren einem erhöhten bürokratischen Aufwand unterworfen sind (vgl. hierzu [[X.].] in [[[X.].].]/[[X.].], [[X.].], 2019, [[X.].] §§ 48-48d Rz 28, m.w.N.). Dies ist durch den Rechtfertigungsgrund der Effizienz der Steuerbeitreibung gedeckt und hält wegen der relativ geringen [[X.].] einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stand ([[[X.].].] in [[[X.].].]/[[[X.].].]/[[[X.].].], § 48 [[X.].] Rz 8; [[[X.].].]/[[[X.].].], § 48 [[X.].] Rz 33; [[[X.].].]uhrmann in Korn, § 48 [[X.].] Rz 13.3; [[X.].] in [[X.].]/[[[X.].].], § 48 [[X.].] Rz 16; [[[X.].].]/[[[X.].].], a.a.[[[X.].].], § 48 Rz 1; [[X.].] in [[[X.].].]/[[[X.].].]/[[[X.].].], a.a.[[[X.].].], § 48 Rz 38; zweifelnd [[[X.].].] in [[[X.].].], a.a.[[[X.].].], § 48 Rz 5; ablehnend [[[X.].].] in [[[X.].].], a.a.[[[X.].].], § 48 [[X.].] Rz 37 f.; Balmes/[[X.].], Betriebs-Berater 2009, 706, 707 f.; Hey, [[X.].] Steuerrecht 2002, 153, 163 f.).

Die verbesserten Möglichkeiten der [[[X.].].]inanzbehörden zur Beitreibung von Steuerforderungen innerhalb der [[[X.].].] durch die Richtlinie 2010/24/[[[X.].].] des Rates vom 16.03.2010 (ABl[[[X.].].] 2010, Nr. L 84, 1) führen zu keinem anderen Ergebnis (vgl. [[[X.].].]-Urteil [[X.].], [[[X.].].]:[[[X.].].]:2012:635, [X.] 2013, 26, dort allerdings noch zur [X.]/EWG des [X.], Amtsblatt der [[[X.].].]en --[X.]-- 1976, Nr. L 73, 18, geändert durch die Richtlinie 2001/44/[X.], [X.] 2001, Nr. L 175, 17). Die Sicherung des Steueranspruchs erfordert --jedenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten oder mobil agierenden Unternehmen der [X.] weiterhin gerade die mit dem Abzugsverfahren gemäß §§ 48 ff. [[X.].] bezweckten frühzeitigen Informationen und Zugriffsmöglichkeiten der [[[X.].].]inanzbehörden (vgl. BTDrucks 14/4658, S. 8).

4. Der Senat erachtet die Unionsrechtslage auf Grundlage der unter [X.] zitierten Rechtsprechung des [[[X.].].] als eindeutig. Einer Vorlage an den [[[X.].].] gemäß Art. 267 A[[[X.].].]V bedarf es daher nicht (vgl. [[[X.].].]-Urteil [[[X.].].]IL[[[X.].].]IT vom 06.10.1982 - Rs. 283/81, [[[X.].].]:[[[X.].].]:1982:335, [[[X.].].]. 1982, 3415).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [[[X.].].]O.

Meta

I R 46/17

07.11.2019

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 16. Mai 2017, Az: 4 K 63/17, Urteil

§ 48 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 48 Abs 1 S 3 EStG 2009, § 48 Abs 3 EStG 2009, § 48a Abs 1 EStG 2009, § 48b EStG 2009, § 48c Abs 2 EStG 2009, § 48c Abs 3 EStG 2009, § 48d Abs 1 S 1 EStG 2009, § 48d Abs 1 S 6 EStG 2009, § 20a AO, § 21 Abs 1 AO, § 155 Abs 1 S 1 AO, § 167 Abs 1 S 1 AO, Art 56 AEUV, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, § 13b Abs 1 Nr 4 S 1 UStG 2005, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 267 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.11.2019, Az. I R 46/17 (REWIS RS 2019, 1840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1840

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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(Rechtmäßigkeit eines Nacherhebungsbescheides i.S.d. § 167 AO - Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Vergütungsempfänger - Keine …


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V ZR 52/16

VIII ZR 318/12

VII ZR 101/14

VIII ZR 76/03

VII ZR 291/03

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