§ 43 AO

Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger

1Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. 2Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 22. Juni 2025 00:45

G.
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24

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