Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. VI ZB 2/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3527

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[X.]/08 vom 10. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein ZPO § 233 Fa Dem Rechtsanwalt obliegt eine Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende von seiner Fachangestellten richtig ermittelt worden ist, wenn ihm die Ak-ten - etwa auf [X.] - zur Bearbeitung vorgelegt werden ([X.] an Senat, [X.] vom 28. September 1998 - [X.] - [X.]. 1998, 269 und vom 9. März 1999 - [X.] - [X.], 866; [X.], Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - [X.] - NJW 1994, 2831 und vom 24. Oktober 2001 - [X.]/01 - [X.], 1391 f., jeweils m.w.[X.]). [X.], Beschluss vom 10. Juni 2008 - [X.] 2/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juni 2008 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezember 2007 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 15.648,99 •

Gründe: [X.] Der Kläger hat nach einem Verkehrsunfall von den Beklagten als Ge-samtschuldnern Schmerzensgeld sowie Ersatz materiellen Schadens von ins-gesamt 16.072,05 • nebst Zinsen begehrt. Das [X.] hat einen geringen Teilbetrag zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 14. September 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 15. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Mit [X.] vom 15. November 2007, beim [X.] eingegangen am selben Tag, hat er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis 17. Dezember 2007 wegen urlaubs- und krankheitsbedingter Ausfälle im Büro seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Auf den Hinweis des [X.] - 3 - fungsgerichts vom 19. November 2007 (zugegangen am 22. November 2007), dass der Antrag erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung einge-kommen sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2007 Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begründet. Die seit Jahren be-anstandungsfrei für seinen Prozessbevollmächtigten arbeitende [X.] habe den Ablauf der Frist zur Berufungseinlegung auf 15. Oktober 2007, den der Frist zur Berufungsbegründung jedoch irrig auf 15. November 2007 no-tiert. Da in der einwöchigen [X.] vor Ablauf der notierten [X.] die Bearbeitung der Berufungsbegründung wegen einer nicht [X.] Arbeitsüberlastung durch krankheits- und urlaubsbedingte Ausfälle im Büro nicht habe erfolgen können, habe der Prozessbevollmächtigte am Tag des eingetragenen Fristablaufs die Mitarbeiterin [X.] angewiesen, die Begründungs-frist um einen Monat verlängern zu lassen. Diese habe irrtümlich den Auslauf der verlängerten Begründungsfrist auf Montag, den 17. Dezember 2007 ange-nommen. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 hat das Berufungsgericht den Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte habe die von ihm selbst für erforderlich erachtete Kontrolle der mit der Notierung der Fristen be-auftragten Fachangestellten nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten durchgeführt, sonst habe ihm der Falscheintrag im Fristenkalender zu dem Ablauf der Begründungsfrist am 14. November 2007 auffallen müssen. Aus welchem Grund dies unterblieben sei, trage der Kläger nicht vor. In Ur-laubs- und Krankheitsfällen habe er jedoch die rechtzeitige Bearbeitung von [X.] sicherstellen müssen. Er habe auch nach Vorlage der Akten im 2 - 4 - Rahmen der [X.] nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen. Wenn er schon die Mitarbeiterin [X.] nicht im Rahmen der vorgesehenen Frist habe über-prüfen wollen, habe er doch die korrekte Fristnotierung prüfen müssen. 3 Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 21. Dezember 2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 3. Januar 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 27. Februar 2008 begrün-det. I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des [X.] geklärt sind und das Berufungsgericht hiernach im Ergebnis zutreffend ent-schieden hat. 4 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des [X.] zu Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Klä-ger hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Das [X.] beruht auf dem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. 5 Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat die Frist zur [X.] schuldhaft versäumt, weil er die gebotene Fristenkontrolle nicht aus-geführt hat, als ihm die Akten zu der notierten [X.] (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2001 - [X.] 43/01 - [X.], 506, 507; [X.], Beschluss vom 25. Juni 1997 - [X.]/97 - NJW-RR 1997, 1289; vom 6. Dezember 2006 - [X.]/06 - FamRZ 2007, 275, 276) vorgelegt worden sind. 6 - 5 - Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] obliegt einem Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten - wie hier auf [X.] - zur Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. September 1998 - [X.] - juris Rn. 5 und vom 9. März 1999 - [X.] - [X.], 866, 867; [X.], Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - [X.] - NJW 1994, 2831, 2832 und vom 24. Oktober 2001 - [X.]/01 - [X.], 1391 f., jeweils m.w.[X.]). Diese Prüfung muss zwar nicht sofort er-folgen, weil die [X.] gerade den Sinn hat, dem Rechtsanwalt einen gewissen Spielraum zur Bearbeitung bis zum endgültigen Ablauf der Frist zu verschaffen. Sie kann daher auch noch am folgenden Tag vorgenommen werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. März 1999 - [X.] - aaO und vom 5. Oktober 1999 - [X.] 22/99 - [X.], 202, 204; [X.], Beschluss vom 24. Oktober 2001 - [X.]/01 - aaO, S. 1392). Soll die Prüfung Sinn machen, darf sie jedoch nicht zurückgestellt werden, bis der Rechtsanwalt - ggf. erst am letzten [X.] (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 1997 - [X.] 10/97 - VersR 1997, 1252, 1253) - die eigentliche Bearbeitung der Sache vornimmt. Vielmehr [X.] die Prüfungspflicht mit Vorlage der Akten unabhängig davon, ob sich der Rechtsanwalt daraufhin zur sofortigen Bearbeitung der Sache entschließt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. September 1998 - [X.] - aaO und vom 23. Januar 2007 - [X.] 5/06 - [X.], 233, 234; [X.], Beschlüsse vom 11. Dezember 1991 - [X.]II ZB 38/91 - NJW 1992, 841; vom 6. Juli 1994 - [X.] - aaO; vom 27. Februar 1997 - [X.] - NJW 1997, 1708, 1709; vom 24. Oktober 2001 - [X.]/01 - aaO). Dementsprechend muss sich der Rechtsanwalt, der die eigentliche Sachbearbeitung zurückstellen will, bei der Vorlage auf [X.] davon überzeugen, ob ihm am Tag des Fristablaufs noch Zeit für die Anfertigung der Rechtsmittelbegründung oder für einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist verbleibt (Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 7 - 6 - 1997 - [X.] 10/97 - und vom 28. September 1998 - [X.] - aaO). Auch hat der Senat bereits früher ausgeführt, der Rechtsanwalt habe jedenfalls dann Anlass zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten sei, wenn ihm die Sache anlässlich des bevorstehenden Fristab-laufs vorgelegt werde; dass diese Verpflichtung auch und gerade dann entste-he, wenn dem Rechtsanwalt die Akten auf [X.] zur Anfertigung der [X.] vorgelegt werden, sei im Hinblick auf die Warnfunktion der [X.] selbstverständlich und bedürfe deshalb keiner näheren Darlegungen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 1998 - [X.] - aaO). Entscheidend ist, dass der Prozessbevollmächtigte des [X.], nach-dem ihm die Akte zur [X.] vorgelegt worden war, die Bearbeitung der [X.] auf den letzten Tag der notierten Frist verschoben hat, ohne die notierte Frist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. 8 - 7 - 9 Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung des [X.] wegen Versäumung der Berufungs-begründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen. 10 3. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.]
[X.] [X.]

Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.09.2007 - 12 O 39/07 - [X.], Entscheidung vom 17.12.2007 - 13 U 159/07 -

Meta

VI ZB 2/08

10.06.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2008, Az. VI ZB 2/08 (REWIS RS 2008, 3527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3527

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Referenzen
Wird zitiert von

VIII R 23/18

25 W (pat) 9/17

Zitiert

13 U 159/07

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