Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2007, Az. VI ZB 66/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4139

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[X.]/06 vom 25. April 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 85 Abs. 2 ZPO § 233 (Fa) Zur Pflicht eines Rechtsanwalts, die Eintragung des [X.] für eine Beru-fungsbegründung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, wenn ihm die Handakte aufgrund einer notierten [X.] vorgelegt wird. [X.], Beschluss vom 25. April 2007 - [X.]/06 - [X.]LG Lüneburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. April 2007 durch die Vi-zepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des [X.] vom 10. August 2006 wird auf Kos-ten des Beklagten verworfen. [X.]: bis 9.272 • Gründe: [X.] Der Beklagte ist durch Urteil des [X.] zur Zahlung verurteilt [X.]. Dagegen hat der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten Beru-fung einlegen lassen. Die Frist zur Begründung der Berufung ist bis zum 26. Juni 2006 verlängert worden. Bis zum Ablauf der Frist ist eine Berufungsbe-gründung nicht beim Berufungsgericht eingegangen. Den Antrag des Beklag-ten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das [X.] zurückgewiesen, die Berufung hat es als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. 1 - 3 - I[X.] 2 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. 3 2. Allerdings begegnet der angefochtene Beschluss Bedenken, weil er keine Darstellung des Sachverhalts sowie der Anträge der Parteien enthält. Es handelt sich um einen Beschluss, der von Gesetzes wegen mit der Rechtsbe-schwerde angefochten werden kann (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachver-halt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den gesetzmäßigen Gründen versehen (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 - [X.] ZB 75/05 - [X.], 1423, 1424; [X.], Beschlüsse vom 20. Juni 2002 - [X.]/01 - [X.], 926; vom 12. Juli 2004 - [X.]/03 - NJW 2005, 78; vom 7. April 2005 - [X.]/03 - [X.]-Report 2005, 1000). Das Fehlen einer Sachdarstellung kann hier nur deshalb hingenommen werden, weil sich die prozessualen Vorgänge, auf die es hier alleine ankommt, mit noch ausreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen und den dort in Bezug genommenen Aktenteilen ergeben. 3. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklag-ten zu Recht zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Das Versäumnis beruht auf einem Verschulden seines [X.], das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muss. 4 a) Nach dem Vortrag des Beklagten unterlief der zuverlässigen Mitarbei-terin seines Prozessbevollmächtigten beim Notieren der verlängerten [X.] - 4 - fungsbegründungsfrist ein Zahlendreher, indem sie statt des 26. Juni den 29. Juni 2006 auf der Akte notierte. Dieser Fehler fiel dem [X.] nicht auf, als ihm die Akte am Tag der notierten [X.], dem 19. Juni 2006, vorgelegt wurde. Er überprüfte nicht die Richtigkeit der notierten Frist, sondern lediglich, ob aufgrund seines [X.] ausreichend Zeit für die Er-ledigung der Frist sei, wenn er sich mit der Sache am [X.] befasse. b) Danach hat der Prozessbevollmächtigte die Versäumung der Frist deswegen verschuldet, weil er die gebotene Fristkontrolle unterlassen hat, als ihm die Akten zu der notierten [X.] am 19. Juni 2006 vorgelegt wurden. 6 Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] hat der Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten - wie hier auf [X.] - zur Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. September 1998 - [X.] ZB 16/98 - [X.]. 1998, 269 und vom 9. März 1999 - [X.] ZB 3/99 - [X.], 866; [X.], Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - [X.]II ZB 12/94 - NJW 1994, 2831 und vom 24. Oktober 2001 - [X.]II ZB 19/01 - [X.], 1391 f., jeweils m.w.[X.]). Diese Prüfung muss zwar nicht sofort er-folgen, weil die [X.] gerade den Sinn hat, dem Rechtsanwalt einen gewissen Spielraum zur Bearbeitung bis zum endgültigen Ablauf der Frist zu verschaffen. Sie kann daher auch noch am folgenden Tag vorgenommen werden (vgl. [X.] vom 9. März 1999 - [X.] ZB 3/99 - aaO und vom 5. Oktober 1999 - [X.] ZB 22/99 - [X.], 202, 204; [X.], Beschluss vom 24. Oktober 2001 - [X.]II ZB 19/01 - aaO). Soll die Prüfung Sinn machen, darf sie jedoch nicht [X.] werden, bis der Rechtsanwalt - gegebenenfalls erst am letzten [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 1997 - [X.] ZB 10/97 - VersR 1997, 1252, 1253) - die eigentliche Bearbeitung der Sache vornimmt. Vielmehr ent-7 - 5 - steht die Prüfungspflicht mit Vorlage der Akten unabhängig davon, ob sich der Rechtsanwalt daraufhin zur sofortigen Bearbeitung der Sache entschließt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. September 1998 - [X.] ZB 16/98 - aaO und vom 23. Januar 2007 - [X.] ZB 5/06 - [X.]/[X.] 2007, 83; [X.], Beschlüsse vom 11. Dezember 1991 - [X.][X.]8/91 - NJW 1992, 841; vom 6. Juli 1994 - [X.]II ZB 12/94 - aaO; vom 27. Februar 1997 - [X.] - NJW 1997, 1708; vom 24. Oktober 2001 - [X.]II ZB 19/01 - aaO). Dementsprechend muss sich der Rechtsanwalt, der die eigentliche Sachbearbeitung zurückstellen will, bei der Vorlage auf [X.] auch davon überzeugen, ob ihm am Tag des Fristablaufs noch Zeit für die Anfertigung der Rechtsmittelbegründung oder für einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist verbleibt (Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 1997 - [X.] ZB 10/97 - und vom 29. September 1998 - [X.] ZB 16/98 - aaO). Auch hat der Senat bereits früher ausgeführt, der Rechtsanwalt habe [X.] dann Anlass zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende rich-tig ermittelt und festgehalten sei, wenn ihm die Sache anlässlich des [X.] vorgelegt werde; dass diese Verpflichtung auch und gerade dann entstehe, wenn dem Rechtsanwalt die Akten auf [X.] zur Anfertigung der Rechtsmittelbegründung vorgelegt werden, sei im Hinblick auf die Warn-funktion der [X.] selbstverständlich und bedürfe deshalb keiner näheren Darlegungen (Senatsbeschluss vom 29. September 1998 - [X.] ZB 16/98 - aaO). Die Rechtsbeschwerde beruft sich für ihre Auffassung demnach zu Un-recht auf den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1999 ([X.] ZB 22/99 - aaO). Auch dort ist betont, dass die [X.] dem Zweck dient, die Einhaltung der Hauptfrist zu sichern. Dass die Akte nicht bereits am Tag der Vorlage auf die [X.] zur Hand genommen werden muss und dass die gesetzliche Frist, deren Einhal-tung durch die Notierung der [X.] gesichert werden soll, voll ausgeschöpft werden darf, besagt nicht, dass die Akte ohne jegliche Prüfung der notierten Fristen bis zum letzten Tag der notierten Frist wieder weggelegt werden darf. 8 - 6 - Auch auf den Beschluss des [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.]/05 - [X.]-Report 2006, 255 f.) beruft sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Dort ist zwar (insoweit in [X.]-Report 2006, 255 f. nicht abge-druckt) ausgeführt, nach der Rechtsprechung des [X.] müsse eine Sache, die auf Grund einer [X.]enanordnung vorgelegt werde, nicht sofort bearbeitet und auch die vom Büropersonal notierte Frist nicht sofort überprüft werden. Dabei ist indes Bezug genommen auf den Senatsbeschluss vom 9. März 1999 ([X.] ZB 3/99 - aaO), in dem ausgeführt ist, es könne nicht [X.] werden, wenn der Rechtsanwalt die Bearbeitung der ihm als [X.]-sache vorgelegten Akten erst am Tage nach Vorlage in Angriff nehme und [X.] die Fristen überprüfe. In dem der Entscheidung vom 25. Oktober 2005 zu Grunde liegenden Fall endete die Frist bereits am Tag nach Ablauf der [X.], so dass dem Rechtsanwalt ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden [X.]. 9 Im vorliegenden Fall geht es im Übrigen weniger darum, innerhalb wel-chen Zeitraums nach Vorlage auf die [X.] die Akte zur Hand genommen werden muss. Vielmehr ist entscheidend, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sich mit der Akte noch am Tag der Vorlage befasst und die Bearbei-tung der Berufungsbegründung auf den letzten Tag der notierten Frist verscho-ben hat, ohne die notierte Frist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. 10 - 7 - Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen. 11 12 4. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.]

[X.] [X.]

Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.03.2006 - 3 O 365/04 - [X.], Entscheidung vom 10.08.2006 - 7 U 87/06 -

Meta

VI ZB 66/06

25.04.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2007, Az. VI ZB 66/06 (REWIS RS 2007, 4139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4139

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