Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. IX ZR 35/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9566

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 35/09 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 22. Ja-nuar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 927.998,89 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fort-bildung oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung zu dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass keine besondere Nachdrücklichkeit und Eindringlichkeit der Beratung zu fordern ist ([X.], Urteil vom 22. September 2005 - [X.] ZR 205/01, NJW-RR 2006, 159, 196; 2 - 3 - [X.], in [X.]/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 557 m.w.N.), liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat vorliegend nicht eine besondere Nachdrücklichkeit und Eindringlichkeit der Beratungstätig-keit verlangt, sondern einzelfallbezogen angenommen, dass die Beklagten die Kläger auch im Zusammenhang mit der vorgesehenen Übertragung der streit-gegenständlichen Grundstücke zur Beratung verpflichtet waren. Die hilfsweise geltend gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen. Es ist lediglich der rechtlichen Einschätzung der Beklagten, eine Belehrungsbedürftigkeit habe nicht vorgelegen, nicht gefolgt. Ein Recht mit der eigenen Einschätzung durch-zudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ([X.], Beschluss vom 16. September 2008 - [X.], [X.], 90 Rn. 10). 2. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) ist gleichfalls nicht gegeben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei aufklärungsrichtigem Verhalten weisen keine sachfremden Erwägungen auf. Von einer weiteren Begründung wird ge-mäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet
3 - 4 - wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.06.2008 - 2 O 198/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 U 38/08 -

Meta

IX ZR 35/09

10.02.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. IX ZR 35/09 (REWIS RS 2011, 9566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9566

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8 U 38/08

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