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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 75/08 vom 17. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 17. März 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 27. März 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000.000 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des [X.]. 1 1. Das Berufungsgericht ist nicht von den in dem Urteil des [X.] vom 18. Februar 2008 ([X.], [X.], 265 Rn. 13 "[X.]") auf-gestellten Rechtssätzen für die Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage abgewichen, sondern hat im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls angenommen, dass die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass dieser Annahme nicht nur 2 - 3 - eine möglicherweise unzutreffende Subsumtion, sondern ein von diesem Urteil abweichender Rechtssatz zugrunde liegt. 2. Die geltend gemachte willkürliche Rechtsanwendung bei der Vernei-nung eines durch die Darlehensgewährung über 5.000.000 • entstandenen Schadens der [X.] liegt gleichfalls nicht vor. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts auf sachfremden Erwä-gungen beruht (vgl. [X.], Beschluss vom 27. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 288, 299 f). 3 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.03.2006 - 30 O 367/04 - O[X.], Entscheidung vom 27.03.2008 - 18 U 160/06 -
Meta
17.03.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2011, Az. IX ZR 75/08 (REWIS RS 2011, 8516)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8516
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