Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 28.11.2017, Az. X ZR 76/16

10. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1644

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Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-Ia-VO: Erfüllungsort bei Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei zwei Teilstrecken


Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem [X.] wird gemäß Art. 267 A[X.]V folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen das Endziel des Fluggasts auch dann als Erfüllungsort gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 anzusehen, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 auf eine auf der ersten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und sich die Klage gegen den Vertragspartner des [X.] richtet, der ausführendes Luftfahrtunternehmen des ersten, nicht aber des [X.] ist?

Gründe

1

I. Die Kläger begehren Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 600 € nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 261/2004 des [X.] und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 295/91 ([X.]. [X.] vom 17. Februar 2004, [X.] ff.; nachfolgend: Fluggastrechteverordnung oder Verordnung) sowie Zahlung von Verzugszinsen.

2

Die Kläger schlossen mit der [X.], deren Unternehmenssitz in [X.] liegt, einen Luftbeförderungsvertrag ab, der Flüge von [X.] nach [X.] und von [X.] nach [X.] am 28. Dezember 2014 sowie Rückflüge von [X.] nach [X.] und von [X.] nach [X.] am 12. Januar 2015 umfasste. Sämtliche Flüge führten eine Flugnummer der [X.], die Flüge von [X.] nach [X.] und von [X.] nach [X.] wurden jedoch, wie in den Buchungsunterlagen vorgesehen, von dem [X.]             ausgeführt. Der Start des Fluges von [X.] nach [X.], der von der [X.] selbst ausgeführt wurde und um 6:50 Uhr landen sollte, verzögerte sich, so dass die Kläger den für 7:40 Uhr vorgesehenen Weiterflug nicht mehr erreichten und an ihrem Endziel in [X.] mit einer Verspätung von über fünf Stunden eintrafen. Die direkte Entfernung zwischen [X.] und [X.] beträgt 3.475 km, die Summe der gebuchten Teilstrecken 3.580 km.

3

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger jeweils 400 € nebst Zinsen zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen, da sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach der direkten Entfernung zwischen [X.] und Endziel richte. Die Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung der Kläger hat das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von jeweils 600 € an die Kläger nebst Zinsen verurteilt, weil es auf die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke ankomme und daher die Entfernungen der gebuchten Teilstrecken zu addieren seien. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Die Kläger, die die Klage in der Revisionsinstanz teilweise zurückgenommen haben und nunmehr noch eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 400 € nebst Zinsen verlangen, treten dem Rechtsmittel entgegen.

4

II. Das Berufungsgericht hat wie das Amtsgericht die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte bejaht. Diese ergebe sich aus Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, [X.], Art. 63 Abs. 1 Buchst. a, Art. 66 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: [X.]). Bei dem gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 [X.] handle es sich um einen gesetzlichen Anspruch auf vertraglicher Grundlage. Der Ausgleichsanspruch folge zwar nicht unmittelbar aus dem Beförderungsvertrag, setze aber eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug voraus, die wiederum regelmäßig vom Bestehen eines [X.] abhänge. Dieser Annahme stünden die Ausführungen des [X.] im Vorlagebeschluss vom 18. August 2015 ([X.], [X.], 297) nicht entgegen, da mit der dortigen Vorlagefrage geklärt werden sollte, ob der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 [X.] auch dann erfasse, wenn der Anspruch gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt werde, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggastes sei. Hinsichtlich der Frage des [X.] schließe sich der Senat den Ausführungen des [X.] im Vorlagebeschluss vom 18. August 2015 ([X.], 297) an, der für die umgekehrte Fallkonstellation dazu neige, auch den [X.] des ersten Fluges als Erfüllungsort anzusehen, auch wenn die Verspätung erst auf dem Weiterflug eingetreten und dieser nicht vom Vertragspartner des Fluggastes ausgeführt worden sei. Danach sei im Streitfall, auch wenn die große Verspätung auf der ersten Teilstrecke von [X.] nach [X.] entstanden sei, das Endziel [X.] ebenfalls als Erfüllungsort anzusehen, weil die Beklagte hinsichtlich sämtlicher Teilstrecken Vertragspartnerin der Kläger sei.

5

III. Der Erfolg der Revision hängt entscheidend davon ab, ob die [X.] Gerichte international zuständig sind. Dies ist nach Lage der Dinge nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand hat und der Gerichtsstand des [X.] in [X.] liegt. Dies hängt wiederum von der Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, [X.] [X.] ab, die nach der Übergangsregelung in Art. 66 [X.] im Streitfall anzuwenden ist.

6

1. Die Zuständigkeit der [X.] Gerichte für eine Klage auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 [X.] ist nicht nach Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 ([X.]. [X.] L 194, [X.] vom 18. Juli 2001) ausgeschlossen, weil für Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung und aus jenem Abkommen unterschiedliche Regelungsrahmen gelten ([X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.]/08, [X.]. 2009, [X.] = NJW 2009, 2801 = [X.], 234 Rn. 27 - [X.]; Urteil vom 23. Oktober 2012 - [X.]/10 und [X.]/10, [X.], 272 Rn. 46, 55, 57 mwN - Nelson u.a.).

7

2. Die Zuständigkeit [X.] Gerichte kann sich, da der geschlossene Vertrag die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, nur aus Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, [X.] [X.] ergeben.

8

a) Die Anknüpfung an den dem Wohnsitz gleichgesetzten Unternehmenssitz (Art. 4, 63 [X.]) führt nicht zur Zuständigkeit [X.] Gerichte, weil der Sitz der [X.] nicht in [X.] liegt. Der Verbraucherwahlgerichtsstand am Wohnsitz der Kläger in [X.] (Art. 18 Abs. 1 [X.]) ist nicht auf Beförderungsleistungen anzuwenden, die außerhalb von [X.] mit einem Pauschalpreis für kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen erbracht werden (Art. 17 Abs. 3 [X.]).

9

b) Der Senat versteht den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 [X.] als einen gesetzlichen Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen auf vertraglicher Grundlage. Der Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus dem mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Beförderungsvertrag, setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller über eine bestätigte Buchung verfügt, was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines [X.] abhängig ist. Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt ([X.], Urteil vom 18. Januar 2011 - [X.], [X.]Z 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 - [X.], [X.], 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - [X.], [X.], 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - [X.], [X.], 239 Rn. 13). Im Streitfall ist die erstere Voraussetzung erfüllt. Nach den vom Amtsgericht und vom [X.] getroffenen Feststellungen liegt eine einheitlich bei der [X.] gebuchte Personenbeförderung ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen [X.] vor. Die Beklagte schuldete den Klägern die Luftbeförderung von [X.] nach [X.] über [X.]. Dass diese Beförderungsverpflichtung durch die Beförderung auf zwei voneinander zu unterscheidenden Flügen im Sinne der Fluggastrechteverordnung erfüllt werden sollte, ändert ebenso wenig etwas an der Einheitlichkeit der vertraglichen Verpflichtung wie der Umstand, dass der zweite Flug nicht von der [X.] selbst, sondern einem anderen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden sollte. Da die Leistungsstörung in Gestalt einer Verspätung den Flug betraf, für den die Beklagte Vertragspartner der Kläger und zugleich ausführendes Luftfahrtunternehmen war, erscheint dem Senat in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. z.B. [X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. 47 - [X.]) nicht zweifelhaft, dass der geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 [X.] als Anspruch "aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a [X.] anzusehen ist.

c) Danach kommt es für die Entscheidung über die Revision darauf an, ob der Ankunftsort des zweiten Flugs, der Flughafen [X.], als Erfüllungsort im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b, [X.] [X.] anzusehen ist.

aa) Der Gerichtshof der [X.] hat sich bereits zur Frage des Gerichtsstands im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen auf der Grundlage eines mit einem einzigen, den Flug auch ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertrages geäußert: Für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Fluggastrechteverordnung gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen ist nach Wahl des [X.] das Gericht des Ortes des Abflugs oder der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, [X.] Brüssel-I-VO zuständig ([X.], [X.]. 2009, [X.] - [X.]). Für den inhaltsgleichen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, [X.] [X.] gilt nichts anderes.

bb) Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich davon in zweierlei Hinsicht. Zum einen wurden die Kläger zu ihrem Endziel mit zwei Flügen - ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen - befördert; zum anderen ist die Verspätung auf dem ersten Flug eingetreten, bei dem weder der [X.] noch der Ankunftsort in dem Mitgliedstaat liegen, in dem sich das Endziel befindet, wobei das Luftfahrtunternehmen, das den verspäteten ersten Flug ausgeführt hat, Vertragspartner der Kläger in Bezug auf beide Flüge war, aber den zweiten Flug nicht selbst ausgeführt hat.

cc) Der Senat neigt gleichwohl dazu, auch den Flughafen [X.] als vereinbarten Erfüllungsort für die Gesamtheit der vertraglichen Verpflichtungen der [X.] und damit auch für diejenigen anzusehen, die im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Flug von [X.] nach [X.] zu erbringen waren.

Hätte die Beklagte auch den Weiterflug nach [X.] selbst ausgeführt, läge eine Konstellation vor, die mit dem Fall [X.] insofern vergleichbar wäre, als der Vertrag dann ebenfalls mit einem einzigen, die Flüge auch ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossen worden wäre. Nach Ansicht des Senats läge es dann nicht fern, beim vertraglichen Erfüllungsort ebenso wenig wie im Fall [X.] zwischen den einzelnen vertraglichen Teilleistungen zu differenzieren, die sich bei der Luftbeförderung ohnehin nicht eindeutig örtlich zuordnen lassen. Der Umstand, dass es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung handelt, zwänge jedenfalls nicht dazu, auch die vertraglichen Erfüllungsorte für jeden Flug gesondert zu bestimmen. Aufgrund der Einheitlichkeit der vertraglichen Beförderungsverpflichtung könnte vielmehr der letzte Ankunftsort als Erfüllungsort auch für Verpflichtungen anzusehen sein, die lediglich den vorangegangenen Flug betreffen, und zwar auch dann, wenn die Unterbrechung der Beförderung in [X.] nicht als Zwischenlandung einzuordnen wäre (vgl. [X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. 40 - [X.]). Auch im Streitfall war die gesamte Flugbeförderung von [X.] nach [X.] einheitlich bei der [X.] gebucht. Die Beklagte war mithin verpflichtet, die Kläger nicht nur von [X.] nach [X.] zu befördern, sondern auch für ihre Beförderung von [X.] nach [X.] Sorge zu tragen. Die Kläger hatten demgegenüber als Fluggäste naturgemäß keinen Einfluss darauf, ob die Beklagte auch den Flug von [X.] nach [X.] selbst ausführen oder sich dazu eines anderen Luftfahrtunternehmens als Erfüllungsgehilfen bedienen würde. Die Einheitlichkeit der vertraglichen Beförderungsverpflichtung könnte dafür sprechen, auch das Endziel der Flugreise als Erfüllungsort anzusehen, wenn die Klage Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung gegen den Vertragspartner als ausführendes Luftfahrtunternehmen betrifft, die im Zusammenhang mit der ersten Teilstrecke des mehrgliedrigen Fluges entstanden sind.

dd) Auch wenn nach alledem die Erwägungen des Gerichtshofs der [X.] im Fall [X.] nahelegen, im Streitfall nicht nur den [X.] der ersten Teilstrecke, sondern auch das Endziel des Fluggastes als vereinbarten Erfüllungsort anzusehen, legt der Senat das Verfahren im Hinblick auf die beim Gerichtshof der [X.] noch anhängige Rechtssache [X.]/16 zur Vorabentscheidung vor. Diesem Vorabentscheidungsersuchen liegt die spiegelbildliche Konstellation mit der Frage zugrunde, ob bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen der [X.] der ersten Teilstrecke als einen Gerichtsstand begründender Erfüllungsort anzusehen ist, wenn der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 auf eine auf der zweiten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und das als Vertragspartner des [X.] in Anspruch genommene Luftfahrtunternehmen zwar ausführendes Unternehmen des zweiten, aber nicht des ersten Fluges ist.

[X.]     

      

Gröning     

      

Grabinski

      

Bacher     

      

Kober-Dehm     

      

Meta

X ZR 76/16

28.11.2017

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Düsseldorf, 24. Juni 2016, Az: 22 S 494/15

Art 7 Nr 1 Buchst b Ss 2 EUV 1215/2012, Art 7 Abs 1 S 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 267 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 28.11.2017, Az. X ZR 76/16 (REWIS RS 2017, 1644)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1644


Verfahrensgang

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Az. X ZR 76/16

Bundesgerichtshof, X ZR 76/16, 25.09.2018.

Bundesgerichtshof, X ZR 76/16, 28.11.2017.


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