Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 14.06.2016, Az. X ZR 92/15

10. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10064

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Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen: Ausgleichsansprüche eines Fluggastes gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen als Ansprüche aus einem Vertrag; Endziel des Fluggastes als Erfüllungsort bei Beförderung auf zwei Flügen


Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

1. Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist?

2. Soweit Art. 5 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 Anwendung findet:

Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen das Endziel des Fluggastes auch dann als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 anzusehen, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf eine auf der ersten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Flugs richtet, das nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrags ist?

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem [X.] werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

1. Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 des [X.] und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 296/91 erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist?

2. Soweit Art. 5 Nr. 1 VO ([X.]) Nr. 44/2001 Anwendung findet:

Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen das Endziel des Fluggastes auch dann als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 anzusehen, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 auf eine auf der ersten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Flugs richtet, das nicht Vertragspartner des [X.] ist?

Gründe

1

[X.] Der Kläger zu 1, seine Frau und seine drei Kinder (Kläger zu 2 bis 5) begehren Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 250 € nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 des [X.] und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 296/91 (im Folgenden: [X.]); der Kläger zu 1 verlangt darüber hinaus die Erstattung von im Zusammenhang mit Wartezeiten aufgewendeten Kosten für Lebensmittel und Telefonate (100 €) sowie Verzugszinsen.

2

Der Kläger schloss über ein Reisebüro mit der [X.]  ,            ,   (im Folgenden: [X.]  ) für sich und seine Familienangehörigen einen Beförderungsvertrag, der Flüge von [X.] nach [X.] und von [X.] nach [X.] am 3. Juli 2010 sowie Rückflüge von [X.] nach [X.] und von [X.] nach [X.] am 7. August 2010 umfasste. Sämtliche Flüge führten eine Flugnummer der [X.]  , die Flüge von [X.] nach [X.] und von [X.] nach [X.] wurden jedoch, wie in den Buchungsunterlagen vorgesehen, von der [X.]n ausgeführt. Der Abflug des Fluges von [X.] nach [X.] verzögerte sich um 20 Minuten mit der Folge, dass die Kläger den Anschlussflug nach [X.] nicht mehr erreichten und an ihrem Endziel mit vierstündiger Verspätung eintrafen.

3

Der Kläger hat vor dem für den Flughafen [X.] zuständigen Amtsgericht Klage erhoben. Dieses hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Das [X.] hat die Klage auf die Berufung der [X.]n abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

4

I[X.] Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte verneint und die Klage deshalb für unzulässig erachtet. Nach keiner Bestimmung der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: [X.]) seien [X.] Gerichte zur Entscheidung berufen. Insbesondere liege im Inland kein Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b [X.]. Auch wenn den geltend gemachten Ansprüchen im Streitfall eine einheitliche Buchung zugrunde liege, habe diese doch zwei Flüge in zwei Abschnitten zum Gegenstand. Die [X.] knüpften an die Verspätung auf der Teilstrecke von [X.] nach [X.] an, für die die [X.] zwar ausführendes Luftfahrtunternehmen sei, für die aber auch nur diese beiden Orte als Erfüllungsort infrage kämen. Zum letzten Zielort [X.] weise dieser Abschnitt keine Bezüge auf. Auf das Endziel möge für den materiellrechtlichen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung abzustellen sein; davon sei aber die prozessuale Frage nach dem Gerichtsstand zu trennen. Auch der Umstand der einheitlichen Buchung rechtfertige keine andere Beurteilung.

5

II[X.] Der Erfolg der Revision hängt entscheidend davon ab, ob die [X.] Gerichte international zuständig sind. Dies ist nach Lage der Dinge hinsichtlich der Ausgleichsansprüche nach Art. 7 [X.] nur dann der Fall, wenn der Rechtsstreit Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand hat und ein Gerichtsstand des [X.] in [X.] liegt. Dies hängt wiederum von der Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a., Buchst. b, 2. Spiegelstrich [X.] ab, die im Streitfall anzuwenden ist (Art. 66 der Verordnung 1215/12 des [X.] und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen).

6

1. Die Zuständigkeit der [X.] Gerichte für eine Klage auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 [X.] ist nicht nach Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 ([X.]. [X.] L 194, [X.] vom 18. Juli 2001) ausgeschlossen, weil für Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung und aus jenem Abkommen unterschiedliche Regelungsrahmen gelten ([X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.]/08, [X.]. 2009, [X.] Rn. 27 - [X.]; vom 23. Oktober 2012 - [X.]/10 und [X.]/10, [X.], 272 Rn. 46, 55, 57 mwN - Nelson u.a.).

7

2. Die Zuständigkeit [X.]r Gerichte kann sich, da der geschlossene Vertrag die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, nur aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich [X.] ergeben.

8

a)Die Anknüpfung an den dem Wohnsitz gleichgesetzten Unternehmenssitz (Art. 2, 60 [X.]) führt nicht zur Zuständigkeit [X.]r Gerichte, weil der Sitz der [X.]n außerhalb [X.]s liegt. Der Verbraucherwahlgerichtsstand am Wohnsitz des [X.] in [X.] (Art. 16 Abs. 1 [X.]) ist nicht auf Beförderungsleistungen anzuwenden, die außerhalb von [X.] mit einem Pauschalpreis für kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen erbracht werden (Art. 15 Abs. 3 [X.]). Der [X.] läge auch dann nicht in [X.], wenn die Beförderung mit einer Verspätung, die einen Anspruch aus Art. 7 [X.] auslöst, als schädigendes Ereignis im Sinne von Art. 5 Nr. 3 [X.] einzuordnen wäre. Der Ort der unerlaubten Handlung umfasste dann zwar sowohl den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ([X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - [X.]/12, [X.] 2013, 703 Rn. 51 - [X.]). Dafür kämen aber lediglich der Ort des Abflugs oder der Ankunft des verspäteten Fluges in Betracht, hier also [X.] oder [X.].

9

b)Der [X.] versteht den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 [X.] als einen gesetzlichen Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen auf vertraglicher Grundlage. Der Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus dem mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Beförderungsvertrag, setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller über eine bestätigte Buchung verfügt, was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines [X.] abhängig ist. Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt ([X.], Urteil vom 18. Januar 2011 - [X.], [X.]Z 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 - [X.], [X.], 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - [X.], [X.], 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - [X.], [X.], 239 Rn. 13). Letztere Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die [X.] hat ihre Beförderungsleistung für die [X.]   erbracht, von der sie damit betraut worden war. Der [X.] hatte bislang aber noch nicht zu entscheiden, ob in einer solchen Fallgestaltung Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, das nicht zugleich Vertragspartner des Fluggastes ist, als Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a [X.] den Gegenstand des Verfahrens bilden, und die zutreffende Auslegung dieser unionsrechtlichen Norm erscheint weder in dem einen noch in dem anderen Sinne eindeutig. Deshalb ist diese Frage dem [X.] vorzulegen.

Die (vollständige) Verlagerung der im [X.]svorschlag (Vorschlag der [X.] vom 21. Dezember 2001 - [X.]. [X.] C 103 E vom 30. April 2002, [X.] ff.) noch vorgesehenen Haftung des vertraglich gebundenen Luftverkehrs- oder Reiseunternehmens auf das ausführende Luftverkehrsunternehmen beruhte auf der Annahme, dieses sei aufgrund seiner Präsenz auf den Flughäfen in der Regel am besten in der Lage, die Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. Begründung des [X.] ([X.]) Nr. 27/2003 vom 18. März 2003, [X.]. [X.] C 125 E vom 27. Mai 2003, [X.], 70). Dass sich der Anspruch (nur) deswegen nicht gegen den Vertragspartner des Fluggastes, sondern - vertraglich gesehen - gegen dessen Erfüllungsgehilfen richtet, sollte die Qualifikation als vertraglichen Anspruch nach Auffassung des [X.]s nicht in Zweifel ziehen.

c)Falls die vorstehend aufgeworfene Frage zu bejahen ist, kommt es für die Entscheidung über die Revision des Weiteren darauf an, ob der Ankunftsort des zweiten Flugs, der Flughafen [X.], als Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich [X.] anzusehen ist.

aa)Der [X.] hat sich bereits zur Frage des Gerichtsstands im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen auf der Grundlage eines mit einem einzigen, den Flug auch ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossenen Vertrages geäußert: Für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Fluggastrechteverordnung gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen ist nach Wahl des [X.] das Gericht des Ortes des Abflugs oder der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich [X.] zuständig ([X.], [X.]. 2009, [X.] - [X.]).

bb)Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich davon in zweierlei Hinsicht. Zum einen sollten die Fluggäste zu ihrem Endziel mit zwei Flügen - ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen - befördert werden. Zum anderen ist das in Anspruch genommene ausführende Luftfahrtunternehmen nicht dasjenige, mit dem die Fluggäste den [X.] hatten.

cc)Der [X.] neigt gleichwohl dazu, auch den Flughafen [X.] als vereinbarten Erfüllungsort für die Gesamtheit der von [X.]   übernommenen vertraglichen Verpflichtungen und damit auch für diejenigen anzusehen, die im Zusammenhang mit dem Zubringerflug von [X.] nach [X.] zu erbringen waren, auch wenn dieser nicht von der [X.]   als dem einzigen Vertragspartner des [X.] ausgeführt wurde, sondern von der [X.]n.

Hätte [X.]   auch den Zubringerflug selbst ausgeführt und wäre es in der Folge zu derselben Ankunftsverspätung am Endziel gekommen, wie im Streitfall, läge eine Konstellation vor, die mit dem Fall [X.] insofern vergleichbar wäre, als der Vertrag dann ebenfalls mit einem einzigen, die Flüge auch ausführenden Luftfahrtunternehmen geschlossen worden wäre. Nach Ansicht des [X.]s läge es dann nicht fern, beim vertraglichen Erfüllungsort ebenso wenig wie im Fall [X.] zwischen den einzelnen vertraglichen Teilleistungen zu differenzieren, die sich bei der Luftbeförderung ohnehin nicht eindeutig örtlich zuordnen lassen. Der Umstand, dass es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung handelt, zwänge jedenfalls nicht dazu, auch die vertraglichen Erfüllungsorte für jeden Flug gesondert zu bestimmen. Vielmehr könnte der zweite Zielort (das Endziel) als Erfüllungsort auch für Verpflichtungen anzusehen sein, die lediglich den Zubringerflug betreffen, und zwar auch dann, wenn die Unterbrechung der Beförderung in [X.] nicht als Zwischenlandung einzuordnen wäre (vgl. [X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. 40 - [X.]). Auch im Streitfall war die gesamte Flugbeförderung von [X.] nach [X.] einheitlich bei [X.]   gebucht. Diese war mithin verpflichtet, die Kläger nicht nur von [X.] nach [X.] zu befördern, sondern auch für ihre Beförderung von [X.] nach [X.] Sorge zu tragen. Die Kläger hatten demgegenüber als Fluggäste naturgemäß keinen Einfluss darauf, ob [X.]   auch den Flug von [X.] nach [X.] selbst ausführen oder sich dazu eines anderen Luftfahrtunternehmens als Erfüllungsgehilfen bedienen würde. Vielfach werden die Fluggäste und ihr Gepäck zudem am ersten [X.] auch für den Anschlussflug abgefertigt. Dies könnte dafür sprechen, das Endziel auch dann als einen Erfüllungsort anzusehen, wenn die Klage Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung betrifft, die im Zusammenhang mit einem Zubringerflug entstanden sind und sich nicht gegen den Vertragspartner, sondern das ausführende Luftfahrtunternehmen richten.

Dagegen spricht nach Ansicht des [X.]s auch nicht notwendigerweise, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen wie hier die [X.] in einem solchen Fall selbst keine vertraglichen Verpflichtungen eingegangen ist, die am letzten Zielort zu erfüllen wären. Denn durch die Überleitung der Verpflichtungen nach der Fluggastrechteverordnung vom Vertragspartner auf das ausführende Luftfahrtunternehmen sollte die Rechtsposition des Fluggastes verbessert, nicht aber verschlechtert werden. Daher erscheint es nicht unangemessen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen es sich bei der Bestimmung des [X.] zurechnen lassen muss, dass die von dem Vertragspartner des Fluggastes eingegangen vertraglichen Verpflichtungen auch am Endziel zu erfüllen sind. In materiell-rechtlicher Hinsicht muss es ohnehin dafür einstehen, wenn der Fluggast - wie im Streitfall - infolge des von ihm verspätet durchgeführten [X.] sein Endziel erst mit großer Verspätung erreicht.

Meier-Beck                           Gröning                           Bacher

                     [X.]

Meta

X ZR 92/15

14.06.2016

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Frankfurt, 20. August 2015, Az: 2-24 S 31/15, Urteil

Art 5 Nr 1 Buchst a EGV 44/2001, Art 5 Nr 1 Buchst b Ss 2 EGV 44/2001, Art 7 EGV 261/2004, Art 267 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 14.06.2016, Az. X ZR 92/15 (REWIS RS 2016, 10064)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2912 REWIS RS 2016, 10064

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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