Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2018, Az. X ZR 76/16

10. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 3437

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Gegenstand

Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung infolge Schneefalls


Tenor

Das Urteil der 22. Zivilkammer des [X.] vom 24. Juni 2016 ist im Kostenpunkt und insoweit wirkungslos, als das Berufungsgericht der Anschlussberufung der Kläger entsprochen hat.

Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden zu zwei Dritteln der Beklagten und zu einem Drittel den Klägern auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger begehren Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 des [X.] und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 295/91 ([X.]. [X.] vom 17. Februar 2004, [X.] ff.; nachfolgend: Fluggastrechteverordnung oder Verordnung) sowie Zahlung von Verzugszinsen.

2

Die Kläger schlossen mit der [X.], deren Unternehmenssitz in [X.] liegt, einen Luftbeförderungsvertrag, der Flüge von [X.] nach [X.] und von [X.] nach [X.] am 28. Dezember 2014 sowie Rückflüge von [X.] nach [X.] und von [X.] nach [X.] am 12. Januar 2015 umfasste. Sämtliche Flüge führten eine Flugnummer der [X.], die Flüge von [X.] nach [X.] und von [X.] nach [X.] wurden jedoch, wie in den Buchungsunterlagen vorgesehen, von dem Luftfahrtunternehmen [X.]       ausgeführt. Der Start des Fluges von [X.] nach [X.], der von der [X.] selbst ausgeführt wurde und um 6.50 Uhr landen sollte, verzögerte sich, so dass die Kläger den für 7.40 Uhr vorgesehenen Weiterflug nicht mehr erreichten und an ihrem Endziel in [X.] mit einer Verspätung von über fünf Stunden eintrafen. Die direkte Entfernung zwischen [X.] und [X.] beträgt 3.475 km, die Summe der gebuchten Teilstrecken 3.580 km. Die Kläger haben mit ihrer Klage zunächst Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c [X.] in Höhe von jeweils 600 € nebst Zinsen verlangt und geltend gemacht, für die Höhe der Ausgleichszahlung komme es auf die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke an, so dass die Entfernungen der gebuchten Teilstrecken zu addieren seien.

3

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger jeweils 400 € nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung der Kläger hat das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von jeweils 600 € an die Kläger nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Die Kläger, die die Klage in der Revisionsinstanz teilweise zurückgenommen haben und nunmehr noch Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 € nebst Zinsen verlangen, treten dem Rechtsmittel entgegen.

4

Der [X.] hat das Verfahren mit Beschluss vom 28. November 2017 ausgesetzt und dem [X.] eine Frage zur Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiegelstrich der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 vorgelegt. Da die Frage mit dem Urteil des [X.] vom 7. März 2018 ([X.]/16, [X.]/16 und [X.], NJW 2018, 2105) beantwortet ist, hat der [X.] das Vorabentscheidungsersuchen mit Beschluss vom 3. April 2018 aufgehoben.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Revision ist, nachdem die Kläger die Klage teilweise zurückgenommen haben und nunmehr noch Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b [X.] in Höhe von jeweils 400 € nebst Zinsen verlangen, nicht begründet.

6

I. Das Berufungsgericht hat zutreffend die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nach Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, [X.], Art. 63 Abs. 1 Buchst. a, Art. 66 Abs. 1 [X.] bejaht.

7

1. Nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, [X.], Art. 63 Abs. 1 Buchst. [X.] kann ein Unternehmen, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, wegen Ansprüchen aus einem Vertrag in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen gewesen wäre.

8

2. Der geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 [X.] ist als Anspruch "aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. [X.] anzusehen. Der Anspruch folgt zwar nicht unmittelbar aus dem mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Beförderungsvertrag, setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller über eine bestätigte Buchung verfügt, was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines [X.] abhängig ist. Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt ([X.], Urteil vom 18. Januar 2011 - [X.], [X.]Z 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 - [X.], [X.], 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - [X.], [X.], 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - [X.], [X.], 239 Rn. 13). Im Streitfall ist die erstere Voraussetzung erfüllt. Nach den vom Amtsgericht und vom [X.] getroffenen Feststellungen liegt eine einheitlich bei der Beklagten gebuchte Personenbeförderung ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem [X.] vor. Die Beklagte schuldete den Klägern die Luftbeförderung von [X.] nach [X.] über [X.]. Dass diese Beförderungsverpflichtung durch die Beförderung auf zwei voneinander zu unterscheidenden Flügen im Sinne der Fluggastrechteverordnung erfüllt werden sollte, ändert ebenso wenig etwas an der Einheitlichkeit der vertraglichen Verpflichtung wie der Umstand, dass der zweite Flug nicht von der Beklagten selbst, sondern einem anderen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden sollte. Da die Leistungsstörung in Gestalt einer Verspätung den Flug betraf, für den die Beklagte Vertragspartner der Kläger und zugleich ausführendes Luftfahrtunternehmen war, ist in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.]/08, [X.]. 2009, [X.] Rn. 47 - [X.]) der geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 [X.] als Anspruch "aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. [X.] anzusehen.

9

3. Der Ankunftsort des zweiten Flugs, der Flughafen [X.], ist Erfüllungsort im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b, [X.] [X.].

a) Nach dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 7. März 2018 ([X.]/16, [X.]/16 und [X.]) ist Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, [X.] [X.] dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise "Erfüllungsort" im Sinne dieser Bestimmung der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist. Der [X.] hat zur Begründung ausgeführt, ein durch eine einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichneter Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr begründe die Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens, einen Fluggast von A nach [X.] zu befördern. Eine derartige Beförderung stelle eine Dienstleistung dar, bei der einer der Orte, an denen sie hauptsächlich erbracht werde, [X.] (d.h. der Ankunftsort des zweiten Flugs) sei, weil der Beförderungsvertrag über die aus Teilstrecken bestehende Flugreise die Beförderung der Fluggäste bis zum Ankunftsort der zweiten Teilstrecke umfasse ([X.], NJW 2018, 2105 Rn. 71 f.).

b) Daraus ergibt sich zugleich, dass der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke erst recht als Erfüllungsort im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, [X.] [X.] anzusehen ist, wenn - wie im Streitfall - die erste Teilstrecke der Flugreise, auf dem die zu der großen Verspätung führende Störung eingetreten ist, von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist, auch wenn die zweite Teilstrecke von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

II. Auch in der Sache hat die Revision keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat die Ausgleichsansprüche der Kläger für begründet erachtet und dazu - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:

Die Beklagte könne nicht mit Erfolg geltend machen, von der Ausgleichszahlung befreit zu sein, weil die Verspätung auf heftigen Schneefall in [X.] zurückzuführen sei. Das Amtsgericht habe - unabhängig von der Frage, ob der Schneefall überhaupt einen außergewöhnlichen Umstand darstellen könne - zutreffend angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Verspätung auf der ersten Teilstrecke zu verhindern. Auch in der Berufungsbegründung habe die Beklagte hierzu nichts vorgetragen.

2. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Revision ist auch insoweit zulässig.

Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Indessen muss die Beschränkung nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings muss sich in diesem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lassen ([X.], Beschluss vom 24. Januar 2012 - [X.], [X.], 163 Rn. 4; Beschluss vom 17. April 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 759 Rn. 4). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat in den Gründen ausgeführt, dass es die Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zulässt. Dass es darauf verwiesen hat, dass der Fall klärungsbedürftige Rechtsfragen hinsichtlich des Gerichtsstands des [X.] und der Berechnung der Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 [X.] aufwerfe, ist im Streitfall nicht als Beschränkung der Zulassung der Revision zu verstehen, sondern gibt lediglich die Begründung für die Zulassungsentscheidung an.

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Ausgleichsansprüche der Kläger nach Art. 7 Abs. 1 [X.] nicht nach Art. 5 Abs. 3 [X.] ausgeschlossen sind.

aa) Außergewöhnliche Umstände, die nach Art. 5 Abs. 3 [X.] einem Ausgleichsanspruch wegen Annullierung oder erheblicher Verspätung entgegenstehen können, sind Umstände, die außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Dies sind Ereignisse, die nicht zum Betrieb des Luftfahrtunternehmens gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände dessen ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Dementsprechend führen außergewöhnliche Ereignisse nicht per se zum Wegfall der Ausgleichspflicht. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich ihre Folgen für die planmäßige Durchführung des Flugplans des [X.] auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von diesem alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies macht zugleich deutlich, dass ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis wie beispielsweise ein Erdbeben oder ein Orkan nicht schon für sich genommen zur Entlastung des [X.] führt, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Bedingungen für die Durchführung eines geplanten Flugs auch bei Aufbietung aller möglichen und zumutbaren Mittel nicht in der Weise verändert oder sonst beeinflusst werden können, dass ein hiervon betroffener Flug planmäßig durchgeführt werden kann ([X.], Urteil vom 22. Dezember 2008, [X.]-549/07, [X.], 347 Rn. 22 = [X.], 35 - Wallentin-Hermann/[X.]; [X.], Urteil vom 21. August 2012 - [X.], [X.]Z 194, 258 Rn. 11; Urteil vom 16. September 2014 - [X.], NJW-RR 2015, 111 Rn. 9).

bb) Das Berufungsgericht hat damit rechtsfehlerfrei angenommen, dass Gegebenheiten wie der in Rede stehende heftige Schneefall nur dann außergewöhnliche Umstände begründen, auf die die große Verspätung zurückgeht, wenn das Luftfahrtunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können.

cc) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, die Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargetan, dass sie alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um die große Verspätung des von den Klägern gebuchten Flugs zu vermeiden.

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Substantiierungsanforderungen für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Vermeidung der großen Verspätung überspannt, ist unbegründet. Mit ihrem Vortrag, in [X.] habe wegen des heftigen Schneefalls nur eine von drei Start- und Landebahnen genutzt werden können und das Flugzeug, das von [X.] nach [X.] unterwegs gewesen sei, um den von den Klägern gebuchten Flug in umgekehrter Richtung auszuführen, habe unplanmäßig in [X.] landen müssen, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, warum sie den Flug von [X.] nach [X.] nicht ordnungsgemäß durchführen konnte. Wenn das Flugzeug in [X.] nach [X.] starten konnte, kann dies jedenfalls nicht an den wetterbedingten Einschränkungen in [X.] gelegen haben.

3. Soweit das Berufungsgericht den Klägern auf deren Anschlussberufung über den Betrag von 400 € hinausgehende Ausgleichszahlungen zugesprochen hat, ist das Berufungsurteil nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos, nachdem die Kläger die Klage insoweit in der Revisionsinstanz mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 7. September 2017 in der Rechtssache [X.]-559/16 (NJW 2018, 529 = [X.] 2017, 229 - Bossen/[X.]) zurückgenommen haben.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Meier-Beck     

        

Gröning     

        

Grabinski

        

Kober-Dehm      

        

Marx      

        

Meta

X ZR 76/16

25.09.2018

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 3. April 2018, Az: X ZR 76/16, Beschluss

Art 5 Abs 3 EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 S 1 EGV 261/2004

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2018, Az. X ZR 76/16 (REWIS RS 2018, 3437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3437


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 76/16

Bundesgerichtshof, X ZR 76/16, 25.09.2018.

Bundesgerichtshof, X ZR 76/16, 28.11.2017.


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