Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.2014, Az. 2 B 25/14

2. Senat | REWIS RS 2014, 11

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Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass einer der Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gegeben ist.

2

Die Klägerin steht seit 1967 im Dienst der beklagten [X.]. Sie wurde 1983 zur [X.]amtmännin ([X.]esoldungsgruppe [X.]) und am 1. August 2012 zur [X.] ([X.]esoldungsgruppe [X.]) befördert. Ihr Dienstposten wird seit Februar 2007 mit der [X.]esoldungsgruppe [X.] bewertet. In den Jahren seit 2000 hatte die [X.]eklagte keine genehmigte Haushaltssatzung. Erstmals am 11. Juli 2012 für das [X.] ist wieder eine Haushaltssatzung bekanntgegeben worden.

3

Den Antrag der Klägerin vom 5. Mai 2011, ihr rückwirkend seit Oktober 2008 (gemeint war August 2008) bis zu einer entsprechenden [X.]eförderung eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 [X.] zu gewähren, lehnte die [X.]eklagte ab, der Widerspruch der Klägerin war erfolglos. Klage und [X.]erufung der Klägerin sind erfolglos geblieben.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf die begehrte Zulage für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 10. Juli 2012 verneint und zur [X.]egründung im Wesentlichen ausgeführt: Die von § 46 [X.] geforderten „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für eine [X.]eförderung hätten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen. Es habe für die Klägerin keine besetzbare Planstelle zur Verfügung gestanden, weil unter den [X.]eschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung eine [X.]eförderung von [X.]eamten unzulässig gewesen sei. Der [X.]eförderung der Klägerin habe deshalb ein haushaltsrechtliches Hindernis entgegengestanden.

5

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

6

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> = [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom 2. Februar 2011 - [X.]VerwG 6 [X.] 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Eine Klärung durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des [X.]undesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt ([X.]eschluss vom 24. August 1999 - [X.]VerwG 4 [X.] 72.99 - [X.]VerwGE 109, 268 <270> = [X.] 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13). So verhält es sich hier.

7

Die Frage,

ob der Anspruch auf Gewährung einer Zulage einen bloßen Rechtsvollzug darstellt und deshalb trotz Nothaushalt unmittelbar aus § 46 Abs.1 [X.] folgt,

ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts geklärt.

8

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, die gemäß Art. 125a Abs. 1 GG für den hier relevanten Zeitraum noch als [X.]undesrecht fortgalt, ist einem [X.]eamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.

9

§ 46 Abs. 1 [X.] macht also die Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes u.a. vom Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes abhängig. Anders als bei anderen Zulagentatbeständen, bei denen die Wahrnehmung einer Tätigkeit als solche bereits anspruchsbegründend ist, setzt die Zulage nach § 46 Abs. 1 [X.] zusätzlich voraus, dass u.a. die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes, also der [X.]eförderung vorliegen. Damit ergibt sich bereits aus Wortlaut und Gesetzessystematik, dass nicht die bloße Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Amtes ab einer bestimmten Dauer anspruchsbegründend ist, sondern dass außerdem die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die [X.]eförderung vorliegen müssen.

Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 [X.] sind erfüllt, wenn der [X.]eförderung des betreffenden [X.]eamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine [X.]eförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von [X.]edeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen im vorstehenden Sinne sind z.[X.]. auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts und darauf beruhende Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit der Folge der Einschränkung der gemeindlichen [X.] (sog. [X.]). Dies hat der Senat vor kurzem ausdrücklich entschieden (Urteil vom 25. September 2014 - [X.]VerwG 2 [X.] 16.13 - Rn. 13, zur [X.] in [X.]VerwGE und [X.] vorgesehen).

Daraus folgt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen [X.]. § 46 Abs. 1 [X.] nicht gegeben sind, wenn die betreffende Gemeinde dem [X.] unterliegt und dieses die [X.]egründung von Zahlungsverpflichtungen der [X.] infolge der [X.]eförderung eines [X.]eamten ausschließt. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Das Oberverwaltungsgericht hat in Auslegung der einschlägigen [X.]estimmungen des [X.] Gemeindehaushaltsrechts (§§ 76, 79, 80 und 82 der Gemeindeordnung für das [X.]) als irrevisiblem Landesrecht angenommen, dass die [X.]eklagte in dem fraglichen Zeitraum mangels bekannt gemachter Haushaltssatzung den [X.]eschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung unterlag und deshalb nur Aufwendungen entstehen lassen durfte, zu denen sie rechtlich verpflichtet war.

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die Klägerin rügt die Ablehnung ihres [X.]eweisantrags auf Einholung einer Auskunft bei der [X.]ezirksregierung Düsseldorf, dass die Zulagengewährung an die Klägerin auf entsprechende Anfrage als zulässig eingeschätzt worden wäre. Sie ist der Ansicht, das Oberverwaltungsgericht hätte diesen [X.]eweisantrag nicht als rechtlich unerheblich ablehnen dürfen, denn die [X.]eklagte habe in über 100 Fällen mit Duldung der [X.]ezirksregierung sogar befördert, so dass eine Nachfrage wegen der Duldung der Gewährung einer Zulage nicht von vornherein aussichtslos gewesen wäre.

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den [X.] die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteile vom 6. Februar 1985 - [X.]VerwG 8 [X.] 15.84 - [X.]VerwGE 71, 38 <41> = [X.] 303 § 414 ZPO Nr. 1 S. 2 und vom 6. Oktober 1987 - [X.]VerwG 9 [X.] 12.87 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1). Die Aufklärungspflicht verlangt hingegen nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist (stRspr; vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - [X.]VerwG 11 [X.] 11.96 - [X.]VerwGE 106, 115 <119> = [X.] 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 58; [X.]eschluss vom 14. Juni 2005 - [X.]VerwG 2 [X.] 108.04 - [X.] 235.1 § 58 [X.]DG Nr. 1 S. 1 f.).

Im vorliegenden Fall hat das Oberverwaltungsgericht den [X.]eweisantrag abgelehnt, weil es das [X.]eweisthema für unerheblich gehalten hat. Maßgeblich hierfür war der Rechtsstandpunkt des [X.], dass die Klägerin aus einer fehlerhaften Rechtsanwendung für ihr [X.]egehren auf Zahlung einer Zulage nach § 46 [X.] nichts herleiten könne und damit auch nichts daraus, dass möglicherweise mit Duldung der Aufsichtsbehörde personalwirtschaftliche Maßnahmen außerhalb des gesetzlichen Regimes des [X.]s vorgenommen worden sind. Ausgehend von diesem - im Übrigen auch zutreffenden - Rechtsstandpunkt kam es auf die unter [X.]eweis gestellte Tatsache nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und ist in Streitigkeiten über den „Teilstatus“ eines [X.]eamten entsprechend der Höhe des zweifachen [X.] zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bemessen.

Meta

2 B 25/14

30.12.2014

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Dezember 2013, Az: 3 A 663/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.2014, Az. 2 B 25/14 (REWIS RS 2014, 11)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 11

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