Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.2014, Az. 2 B 26/14

2. Senat | REWIS RS 2014, 12

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Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte [X.] der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Die Klägerin steht seit 1988 im Dienst der beklagten [X.]. Am 1. Juni 2006 wurde sie zur [X.] ([X.]esoldungsgruppe [X.]) und am 1. Januar 2013 zur [X.] ([X.]esoldungsgruppe [X.]) ernannt. Ihr Dienstposten wird seit Mai 2010 mit der [X.]esoldungsgruppe [X.] bewertet. In den Jahren seit 2000 hatte die [X.]eklagte keine genehmigte Haushaltssatzung. Erstmals am 11. Juli 2012 für das [X.] ist wieder eine Haushaltssatzung bekanntgegeben worden.

3

Den Antrag der Klägerin vom 24. Oktober 2011, ihr ab dem 19. Monat der Wahrnehmung höher bewerteter Aufgaben eine Zulage nach § 46 [X.] zu gewähren, lehnte die [X.]eklagte ab, der Widerspruch der Klägerin war erfolglos. Klage und [X.]erufung der Klägerin sind erfolglos geblieben.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf die begehrte Zulage für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 10. Juli 2012 verneint und zur [X.]egründung im Wesentlichen ausgeführt: Die von § 46 [X.] geforderten „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für eine [X.]eförderung hätten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen. Es habe für die Klägerin keine besetzbare Planstelle zur Verfügung gestanden, weil unter den [X.]eschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung eine [X.]eförderung von [X.]eamten unzulässig gewesen sei. Der [X.]eförderung der Klägerin habe deshalb ein haushaltsrechtliches Hindernis entgegengestanden.

5

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

6

Der [X.] der grundsätzlichen [X.]edeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> = [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom 2. Februar 2011 - [X.]VerwG 6 [X.] 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Eine Klärung durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des [X.]undesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt ([X.]eschluss vom 24. August 1999 - [X.]VerwG 4 [X.] 72.99 - [X.]VerwGE 109, 268 <270> = [X.] 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13). So verhält es sich hier.

7

1. Die Frage,

ob für die Erfüllung der 18-monatigen Wartefrist des § 46 Abs. 1 [X.] auf das Amt im konkret-funktionellen Sinn (Aufgaben des konkreten Dienstpostens) oder auf das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn abzustellen ist,

ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Die Erfüllung der 18-monatigen Wartefrist durch die Klägerin ist - unabhängig von den in der vorstehenden Frage angeführten Amtsbegriffen - zwischen den [X.]eteiligten nicht im Streit. Für die streitentscheidende Rechtsfrage, ob die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die [X.]eförderung der Klägerin vorlagen, ist die aufgeworfene Frage ohne [X.]elang.

8

2. Die Frage,

ob der Grundsatz der funktionsgerechten [X.]esoldung in § 18 [X.] a.F. und in analogen Landesbeamtengesetzen eine rechtliche Verpflichtung im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW ist, ob also das kommunale Haushaltsrecht den Grundsatz der funktionsgerechten [X.]esoldung beeinflusst oder ob der Grundsatz der funktionsgerechten [X.]esoldung das kommunale Haushaltsrecht beeinflusst,

würde sich so umfassend, wie sie formuliert ist, in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen und ist in dem hier streitgegenständlichen Umfang in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts geklärt.

9

Streitgegenstand ist das Klagebegehren auf Zahlung einer Zulage nach § 46 [X.] für die Wahrnehmung einer gegenüber dem [X.] höherwertigen Tätigkeit. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, die gemäß Art. 125a Abs. 1 GG für den hier relevanten Zeitraum noch als [X.]undesrecht fortgalt, ist einem [X.]eamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.

§ 46 Abs. 1 [X.] macht also die Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes u.a. vom Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes abhängig. Anders als bei anderen Zulagentatbeständen, bei denen die Wahrnehmung einer Tätigkeit als solche bereits anspruchsbegründend ist, setzt die Zulage nach § 46 Abs. 1 [X.] zusätzlich voraus, dass u.a. die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes, also der [X.]eförderung vorliegen. Damit ergibt sich bereits aus Wortlaut und Gesetzessystematik, dass nicht die bloße Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Amtes ab einer bestimmten Dauer anspruchsbegründend ist, sondern dass außerdem die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die [X.]eförderung vorliegen müssen.

Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 [X.] sind erfüllt, wenn der [X.]eförderung des betreffenden [X.]eamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine [X.]eförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von [X.]edeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen im vorstehenden Sinne sind z.[X.]. auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts und darauf beruhende Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit der Folge der Einschränkung der gemeindlichen [X.] (sog. [X.]). Dies hat der Senat vor kurzem ausdrücklich entschieden (Urteil vom 25. September 2014 - [X.]VerwG 2 [X.] 16.13 - Rn. 13, zur [X.] in [X.]VerwGE und [X.] vorgesehen).

Daraus folgt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen [X.]. § 46 Abs. 1 [X.] nicht gegeben sind, wenn die betreffende Gemeinde dem [X.] unterliegt und dieses die [X.]egründung von Zahlungsverpflichtungen der [X.] infolge der [X.]eförderung eines [X.]eamten ausschließt. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Das Oberverwaltungsgericht hat in Auslegung der einschlägigen [X.]estimmungen des [X.] Gemeindehaushaltsrechts (§§ 76, 79, 80 und 82 der Gemeindeordnung für das [X.]) als irrevisiblem Landesrecht angenommen, dass die [X.]eklagte in dem fraglichen Zeitraum mangels bekannt gemachter Haushaltssatzung den [X.]eschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung unterlag und deshalb nur Aufwendungen entstehen lassen durfte, zu denen sie rechtlich verpflichtet war.

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts geklärt, dass die dem [X.]eamten vom Dienstherrn zu gewährende [X.]esoldung an das Amt im statusrechtlichen Sinne anknüpft. Ebenso geklärt ist, dass das Leistungsprinzip nicht fordert, dass jegliche Aufgabenerfüllung, die über die amtsangemessene [X.]eschäftigung hinausgeht, auch finanziell honoriert wird (Urteil vom 28. April 2005 - [X.]VerwG 2 [X.] 29.04 - [X.] 240 § 46 [X.] Nr. 3 S. 12). Allerdings steht die für die amtsgemäße [X.]esoldung notwendige Entsprechung von Amt im statusrechtlichen und Amt im funktionellen Sinne einer dauerhaften Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 3. Juli 1985 - 2 [X.]vL 16/82 - [X.]VerfGE 70, 251 <265 ff.> m.w.N.).

Die längerfristige oder gar dauerhafte Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen ([X.] wird deshalb idealerweise durch eine [X.]eförderung honoriert; damit wird die Einheit von [X.] und Funktionsamt - auf dem höheren Niveau des [X.] - hergestellt. Kommt eine [X.]eförderung nicht in [X.]etracht - etwa weil der Dienstposten nicht dauerhaft benötigt wird oder weil die Anzahl der beförderungsreifen Inhaber höherwertiger Dienstposten die Anzahl der verfügbaren Planstellen übersteigt und der fragliche [X.]eamte in einer Leistungskonkurrenz nicht zum Zuge kommen kann -, dann kann die Einheit von [X.] und Funktionsamt nur auf dem niedrigeren Niveau des [X.]es des [X.]eamten hergestellt werden. Im Übrigen bietet eine Zulage für die Verwendung in einer gegenüber dem [X.] höherwertigen Funktion einen gewissen Ausgleich für die ausbleibende [X.]eförderung trotz längerfristiger Verwendung auf dem höherwertigen Dienstposten. Ob und mit welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber eine solche Zulage vorsieht, unterfällt seinem - freilich durch Art. 33 Abs. 5 GG begrenzten - Gestaltungsspielraum (zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im [X.]esoldungsrecht vgl. Urteil vom 12. Dezember 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 49.11 - [X.]VerwGE 148, 328 = [X.] 245 Landes[X.]esR Nr. 3, jeweils Rn. 36 m.w.N.).

§ 46 [X.] ist deshalb Ausdruck des Grundsatzes funktionsgerechter [X.]esoldung. So wie es Verfassungsrecht nicht gebietet, die [X.] nach § 46 [X.] auch im Fall der Verhinderungsvertretung zu gewähren (Urteil vom 28. April 2005 a.a.[X.] f.), so verbietet es Verfassungsrecht nicht, dass die Zulagengewährung vom Vorliegen haushaltsrechtlicher Voraussetzungen abhängig gemacht wird.

3. Wegen der Frage,

ob es mit dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG und mit Art. 3 GG zu vereinbaren ist, dass § 18 [X.] für gleichwertige Tätigkeiten eine unterschiedliche [X.]esoldung von drei und mehr [X.]esoldungsstufen zulässt,

ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Denn die Frage bezieht sich, wie sich der [X.]egründung eindeutig entnehmen lässt, auf § 18 [X.] in der derzeit geltenden Fassung. § 18 [X.] ist letztmals durch das Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 2013 ([X.]G[X.]l I S. 1514) geändert worden. Für die Klägerin ist aber, wie oben ausgeführt, gemäß Art. 125a Abs. 1 GG das [X.]undesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung maßgeblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

2 B 26/14

30.12.2014

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Dezember 2013, Az: 3 A 857/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.2014, Az. 2 B 26/14 (REWIS RS 2014, 12)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 12

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