Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.2014, Az. 2 B 18/14

2. Senat | REWIS RS 2014, 14

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Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte [X.] der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Der Kläger steht seit 1993 im Dienst der beklagten [X.]. 1996 wurde er zum [X.]randmeister ([X.]esoldungsgruppe [X.]) und mit Wirkung vom 1. Januar 2012 zum Oberbrandmeister ([X.]esoldungsgruppe A 8) ernannt. Ab September 2007 war der Kläger mit den Aufgaben eines Oberbrandmeisters betraut. In den Jahren seit 2000 hatte die [X.]eklagte keine genehmigte Haushaltssatzung. Erstmals am 11. Juli 2012 für das [X.] ist wieder eine Haushaltssatzung bekanntgegeben worden.

3

Den Antrag des [X.] vom 5. Juli 2011, ihm rückwirkend seit April 2009 bis zu einer entsprechenden [X.]eförderung eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 [X.] zu gewähren, lehnte die [X.]eklagte ab. Widerspruch, Klage und [X.]erufung des [X.] sind erfolglos geblieben.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch des [X.] auf die begehrte Zulage für den Zeitraum von April 2009 bis zum Dezember 2011 verneint und zur [X.]egründung im Wesentlichen ausgeführt: Die von § 46 [X.] geforderten „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für eine [X.]eförderung hätten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen. Es habe für den Kläger keine besetzbare Planstelle zur Verfügung gestanden, weil unter den [X.]eschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung eine [X.]eförderung von [X.]eamten unzulässig gewesen sei. Der [X.]eförderung des [X.] habe deshalb ein haushaltsrechtliches Hindernis entgegengestanden.

5

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

6

Der [X.] der grundsätzlichen [X.]edeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> = [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom 2. Februar 2011 - [X.]VerwG 6 [X.] 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Eine Klärung durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des [X.]undesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt ([X.]eschluss vom 24. August 1999 - [X.]VerwG 4 [X.] 72.99 -‌ [X.]VerwGE 109, 268 <270> = [X.] 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13). So verhält es sich hier.

7

Die Frage,

ob in den Fällen der vorläufigen Haushaltsführung und damit den sich durch § 82 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Gemeindeordnung für das [X.] ergebenden [X.]eschränkungen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine [X.]eförderung im Sinne von § 46 Abs. 1 [X.] nicht vorliegen,

ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts geklärt.

8

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, die gemäß Art. 125a Abs. 1 GG für den hier relevanten Zeitraum noch als [X.]undesrecht fortgalt, ist einem [X.]eamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.

9

Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 [X.] sind erfüllt, wenn der [X.]eförderung des betreffenden [X.]eamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine [X.]eförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von [X.]edeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen im vorstehenden Sinne sind z.[X.]. auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts und darauf beruhende Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit der Folge der Einschränkung der gemeindlichen [X.] (sog. [X.]). Dies hat der Senat vor kurzem ausdrücklich entschieden (Urteil vom 25. September 2014 - [X.]VerwG 2 [X.] 16.13 - Rn. 13, zur [X.] in [X.]VerwGE und [X.] vorgesehen).

Daraus folgt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen [X.]. § 46 Abs. 1 [X.] nicht gegeben sind, wenn die betreffende Gemeinde dem [X.] unterliegt und dieses die [X.]egründung von Zahlungsverpflichtungen der [X.] infolge der [X.]eförderung eines [X.]eamten ausschließt. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Das Oberverwaltungsgericht hat in Auslegung der einschlägigen [X.]estimmungen des [X.] Gemeindehaushaltsrechts (§§ 76, 79, 80 und 82 der Gemeindeordnung für das [X.]) als irrevisiblem Landesrecht angenommen, dass die [X.]eklagte in dem fraglichen Zeitraum mangels bekannt gemachter Haushaltssatzung den [X.]eschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung unterlag und deshalb nur Aufwendungen entstehen lassen durfte, zu denen sie rechtlich verpflichtet war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und ist in Streitigkeiten über den „Teilstatus“ eines [X.]eamten entsprechend der Höhe des zweifachen [X.] zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bemessen.

Meta

2 B 18/14

30.12.2014

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Dezember 2013, Az: 3 A 840/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.2014, Az. 2 B 18/14 (REWIS RS 2014, 14)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 14

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