Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.2014, Az. 2 B 21/14

2. Senat | REWIS RS 2014, 15

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Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte [X.] der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Der Kläger steht seit 1980 im Dienst der beklagten [X.]. 1983 wurde er zum [X.] ([X.]esoldungsgruppe [X.]) ernannt. Ab 10. Juli 2008 war der Kläger als Amtstierarzt und Leiter des [X.] und damit auf einem nach [X.]esoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten eingesetzt. Er wurde auf eigenen Antrag mit Ablauf des 30. April 2012 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. In den Jahren seit 2000 hatte die [X.]eklagte keine genehmigte Haushaltssatzung. Erstmals am 11. Juli 2012 für das [X.] ist wieder eine Haushaltssatzung bekanntgegeben worden.

3

Den Antrag des [X.] vom 23. Dezember 2011, ihm rückwirkend seit dem 10. Januar 2010 eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 [X.] zu gewähren, lehnte die [X.]eklagte ab, der Widerspruch des [X.] war erfolglos. Klage und [X.]erufung des [X.] sind erfolglos geblieben.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch des [X.] auf die begehrte Zulage für den Zeitraum vom 10. Januar 2010 bis zum 30. April 2012 verneint und zur [X.]egründung im Wesentlichen ausgeführt: Die von § 46 [X.] geforderten „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für eine [X.]eförderung hätten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen. Es habe für den Kläger keine besetzbare Planstelle zur Verfügung gestanden, weil unter den [X.]eschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung eine [X.]eförderung von [X.]eamten unzulässig gewesen sei. Der [X.]eförderung des [X.] habe deshalb ein haushaltsrechtliches Hindernis entgegengestanden.

5

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

6

Der [X.] der grundsätzlichen [X.]edeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> = [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 22 und vom 2. Februar 2011 - [X.]VerwG 6 [X.] 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Eine Klärung durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des [X.]undesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt ([X.]eschluss vom 24. August 1999 - [X.]VerwG 4 [X.] 72.99 - [X.]VerwGE 109, 268 <270> = [X.] 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13). So verhält es sich hier.

7

Der Kläger hält folgende Fragen für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig:

„Darf die Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] unter Hinweis auf die dem [X.] unterliegende angespannte Haushaltslage einer Gemeinde auch im Falle der dauerhaften Übertragung eines höherwertigen Amtes im Wege einer Vakanzvertretung verweigert werden (...)?

Stehen (einem) Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] haushaltsrechtliche [X.]eschränkungen, wie sie sich etwa aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW ergeben, auch dann entgegen, wenn ausweislich des letzten genehmigten [X.] eine dem entsprechenden Dienstposten zugeordnete freie und besetzbare Planstelle existiert und darf eine Gemeinde sich hierauf auch dann berufen, wenn sie es 1. über Jahre hinweg pflichtwidrig versäumt hat, ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept vorzulegen und 2. die Verweigerung der Zahlung der Zulage dazu führt, dass der betroffene [X.]eamte entgegen dem Grundsatz der funktionsgerechten [X.]esoldung mehrere Jahre auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt wird, ohne angemessen besoldet zu werden?“

8

[X.]eide Fragen sind auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts zu verneinen.

9

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, die gemäß Art. 125a Abs. 1 GG für den hier relevanten Zeitraum noch als [X.]undesrecht fortgalt, ist einem [X.]eamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.

Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 [X.] sind erfüllt, wenn der [X.]eförderung des betreffenden [X.]eamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine [X.]eförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von [X.]edeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen im vorstehenden Sinne sind z.[X.]. auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts und darauf beruhende Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit der Folge der Einschränkung der gemeindlichen [X.] (sog. [X.]). Dies hat der Senat vor kurzem ausdrücklich entschieden (Urteil vom 25. September 2014 - [X.]VerwG 2 [X.] 16.13 - Rn. 13, zur [X.] in [X.]VerwGE und [X.] vorgesehen).

Daraus folgt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen [X.]. § 46 Abs. 1 [X.] nicht gegeben sind, wenn die betreffende Gemeinde dem [X.] unterliegt und dieses die [X.]egründung von Zahlungsverpflichtungen der [X.] infolge der [X.]eförderung eines [X.]eamten ausschließt. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Das Oberverwaltungsgericht hat in Auslegung der einschlägigen [X.]estimmungen des [X.] Gemeindehaushaltsrechts (§§ 76, 79, 80 und 82 der Gemeindeordnung für das [X.]) als irrevisiblem Landesrecht angenommen, dass die [X.]eklagte in dem fraglichen Zeitraum mangels bekannt gemachter Haushaltssatzung den [X.]eschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung unterlag und deshalb nur Aufwendungen entstehen lassen durfte, zu denen sie rechtlich verpflichtet war.

Hiernach sind beide von der [X.]eschwerde aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts geklärt: Im Falle des sog. gemeindlichen [X.]s fehlt es für einen Anspruch auf Gewährung einer Zulage gemäß § 46 [X.] auch im Falle der dauerhaften Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens grundsätzlich an den erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen ([X.]. Dies gilt unabhängig davon, ob „an sich“ eine Planstelle der entsprechenden Wertigkeit vorhanden ist, ob die Gemeinde ihre [X.] ([X.] hat (hierzu fehlt es im Übrigen auch an entsprechenden Tatsachenfeststellungen des [X.]) und ob der [X.]eamte auf diese Weise mehrere Jahre auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt wird, ohne dementsprechend besoldet zu werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und ist in Streitigkeiten über den „Teilstatus“ eines [X.]eamten entsprechend der Höhe des zweifachen [X.] zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bemessen.

Meta

2 B 21/14

30.12.2014

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Dezember 2013, Az: 3 A 535/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.12.2014, Az. 2 B 21/14 (REWIS RS 2014, 15)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 15

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