Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2024, Az. I ZR 147/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 143

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Gegenstand

Verbandsklagebefugnis bei Anschwärzung mehrerer Mitbewerber und Betroffenheit von mindestens einem Mitglied; Kerngleichheit der Verletzungshandlung - Eindrehpapier


Leitsatz

Eindrehpapier

Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass stets allein die in ihrem individuellen Schutzinteresse betroffenen Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer (möglichen) Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 2 UWG befugt sind. Eine kollektive Anspruchsdurchsetzung durch Wirtschaftsverbände im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist vielmehr dann zulässig, wenn sich die Anschwärzung nicht lediglich gegen einen individualisierten Mitbewerber, sondern gegen eine Mehrheit von Mitbewerbern richtet, und zumindest einer der betroffenen Mitbewerber Mitglied des klagenden Verbands ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 25. August 2022 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz nicht als Gesamtschuldner tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Fachverband, in dem Hersteller von Eindrehpapieren und -filtern für Zigaretten zusammengeschlossen sind. Entsprechend seiner Satzung nimmt er die kollektiven gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahr. Einige seiner Mitglieder sind auf dem [X.] Markt tätig.

2

Die in [X.] ansässige Beklagte zu 1 vertreibt weltweit und auch in [X.] [X.] an Groß- und Einzelhändler. Ihr wichtigstes Produkt ist Eindrehpapier für Zigaretten mit der Bezeichnung "R. ".

3

Klickte der Internetnutzer im Jahr 2018 im Internetauftritt der [X.] zu 1 "[X.].   .com" die [X.] mit der Bezeichnung "R. " an, wurde er auf die Internetseite "[X.].     .com" weitergeleitet, auf der der [X.]" verlinkt war. Diesen [X.] betreibt der in den [X.] wohnhafte Beklagte zu 2, der damals Geschäftsführer der [X.] zu 1 war. Er veröffentlichte im Jahr 2018 dort - und auch auf dem [X.] "r.     " - ein englischsprachiges Video.

4

Der Kläger beanstandet die in dem Video enthaltenen Aussagen über die Zigaretten-Eindrehpapiere anderer Hersteller:

- It had chalk in it.

- It had bleach in it.

- It had E150c in it.

- Other papers when they want them to look like "R. " […] just naturally brown, […] it has none of this shit in it, so [X.], substantially similar to the ones they sold your parents in the 80s, they just add more brown dye.

5

Nach einem Verfahren der einstweiligen Verfügung (vgl. [X.], [X.], 204) hat der Kläger die [X.] auch in der Hauptsache unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform auf Unterlassung dieser Aussagen in [X.] und [X.] in Anspruch genommen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die [X.] ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

6

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ergebe sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG. Das beanstandete Video sei zumindest auch bestimmungsgemäß auf den [X.] Markt ausgerichtet. Der Kläger sei zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2 UWG jedenfalls wegen der gegen seine Mitglieder gerichteten Anschwärzungen befugt. Seine Mitglieder seien Mitbewerber der [X.] im Sinn des § 4 Nr. 2 UWG. Der [X.] zu 2 beziehe sich in dem Video bewusst auf Wettbewerbsprodukte im Markt, zu denen auch die Zigaretteneindrehpapiere gehörten, die von Mitgliedern des [X.] hergestellt oder vertrieben würden. Er habe mit dem streitgegenständlichen Video nicht erweislich wahre geschäftsschädigende Tatsachen über die Produkte der Mitbewerber der [X.] zu 1 verbreitet. Die ersten drei Äußerungen beinhalteten für sich genommen zwar nur die Aussage, dass bestimmte Stoffe - nämlich Kalk, Bleichmittel und der Farbstoff E 150c (Zuckerkulör) - in deren Zigaretteneindrehpapieren enthalten gewesen seien. Bei der Auslegung des Sinngehalts der getroffenen Aussagen sei aber der Gesamtkontext zu berücksichtigen. Danach verstehe der Betrachter das Video so, dass viele der Mitbewerber der [X.] zu 1 ihren Zigaretteneindrehpapieren in der Produktion bewusst Kalk, Bleichmittel und den Farbstoff E 150c zusetzten und dies gegebenenfalls gesundheitsschädlich, jedenfalls aber schlechter sei als die R. -Eindrehpapiere der [X.] zu 1, die diesen "Scheiß" ("shit") nicht enthielten. Es bestehe Wiederholungsgefahr, die sich auch auf die beanstandeten Äußerungen in [X.] als im [X.] gleichartige Verletzungshandlung erstrecke. Die [X.] zu 1 hafte für die Aussagen des [X.] zu 2, ihres damaligen Geschäftsführers.

7

B. Die hiergegen gerichtete Revision der [X.] hat mit Blick auf die Hauptsache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu [X.]) und begründet (dazu [X.]I). Lediglich die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist geringfügig zu ändern (dazu [X.]II).

8

I. Die Klage ist zulässig. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die [X.] Gerichte international zuständig sind (dazu [X.] 1) und der Kläger [X.] ist (dazu [X.] 2).

9

1. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte ist auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 9. März 2023 - I ZR 167/21, [X.], 887 [juris Rn. 11] = WRP 2023, 825 - Tellerschleifgerät). Im Streitfall ergibt sie sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG.

a) Soweit keine vorrangigen Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit bestehen, regeln die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit [X.] und ausländischer Gerichte (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 27. Februar 2018 - [X.], [X.]Z 217, 350 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 27. Juli 2023 - [X.]/22, [X.], 1578 [juris Rn. 41], jeweils mwN). Vorliegend ist dies im Verhältnis zu den [X.] der Fall, in denen sich der Wohnsitz des [X.] zu 2 befindet.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG ist für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Bei der Auslegung der Vorschrift ist die Parallele zur allgemeineren Regelung des § 32 ZPO zu berücksichtigen, nach der für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist (vgl. [X.], GRUR 1978, 658; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 41. Aufl., § 14 Rn. 15). Unter Übertragung der zu § 32 ZPO ergangenen Rechtsprechung ist eine Zuwiderhandlung im Sinn von § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 2016 - [X.], [X.], 1048 [juris Rn. 17] = WRP 2016, 1114 - An [X.] [X.], mwN). Der Erfolgsort liegt im Fall von Wettbewerbsverletzungen im [X.] im Inland, wenn sich der [X.]auftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, [X.], 601 [juris Rn. 24] = WRP 2014, 548 - englischsprachige Pressemitteilung; Urteil vom 19. März 2015 - [X.], [X.], 1129 [juris Rn. 12] = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal). Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene Verletzungshandlung ergibt (vgl. [X.], [X.], 1048 [juris Rn. 17] - An [X.] [X.], mwN).

b) Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt.

aa) Es hat zu Recht aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 134/16, [X.], 417 [juris Rn. 37] - Resistograph) - über die bloße Abrufbarkeit des [X.] in [X.] hinaus - eine bestimmungsgemäße Ausrichtung des [X.] auf den [X.] Markt angenommen. Hierbei hat es insbesondere die Bedeutung des [X.] [X.] für die [X.] zu 1 und die mittelbare Verlinkung des [X.] von der [X.]seite der [X.] zu 1 "[X.].   .com" über die [X.]seite "[X.].     .com" zum [X.] des [X.] zu 2 berücksichtigt. Es hat zudem erwogen, dass inländische Verbraucher auch durch die auf der Produktverpackung aufgedruckte [X.]adresse "[X.].      .com" sowie den aufgedruckten Begriff "[X.]" auf den [X.] "[X.] 7" des [X.] zu 2 gelenkt werden. Schließlich hat sich das Berufungsgericht damit auseinandergesetzt, dass der [X.] zu 2 in dem Video ausschließlich [X.] - recht schnell und mit [X.] Akzent - spricht, diesem Umstand aber auch deswegen keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil die [X.] zu 1 ihre Produkte selbst englischsprachig für den [X.] Markt bewirbt.

bb) Der von der Revision insbesondere als übergangen gerügte Vortrag der [X.], der [X.] des [X.] zu 2 umfasse über 1.670 Beiträge, ist hingegen unerheblich. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass sich der [X.] insgesamt an den [X.] Markt richtet. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass auf dem Account auch andere Beiträge eingestellt sind als der streitgegenständliche Beitrag und ob dieser Beitrag sich bei seiner Einstellung oder (auch noch) bei Erlass des Berufungsurteils an prominenter Stelle befunden hat.

cc) Entgegen der Ansicht der Revision geht die Rolle des [X.] zu 2 über das Setzen von [X.]links durch einen inländischen Händler auf Werbeaussagen eines ausländischen Herstellers hinaus, wie sich bereits aus dessen Stellung als Geschäftsführer der [X.] zu 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt ergibt.

2. Die Klagebefugnis des [X.] folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden Fassung (aF).

a) Am 1. Dezember 2021 ist § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der Fassung des [X.] ([X.] I 2020 S. 2568; UWG nF) in [X.] getreten (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 dieses Gesetzes), wonach Wirtschaftsverbände nunmehr der Eintragung in eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG nF bedürfen, um Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG geltend machen zu können. Die Übergangsregelung gemäß § 15a Abs. 1 UWG bestimmt jedoch, dass § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nF nicht auf Verfahren anzuwenden ist, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind. Da der Streitfall an diesem Stichtag bereits rechtshängig war, findet § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF weiter Anwendung (vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 2022 - [X.], [X.], 1163 [juris Rn. 15] = [X.], 977 - Grundpreisangabe im [X.]; Urteil vom 26. Januar 2023 - [X.], [X.], 585 [juris Rn. 11] = WRP 2023, 1247 - Mitgliederstruktur).

b) Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

Die Vorschrift regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis. Sie ist als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 27. April 2017 - [X.], [X.]Z 215, 12 [juris Rn. 10] - [X.], mwN; [X.], [X.], 1163 [juris Rn. 17] - Grundpreisangabe im [X.]; [X.], 585 [juris Rn. 13] - Mitgliederstruktur).

c) Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF erfüllt.

d) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass stets allein die in ihrem individuellen Schutzinteresse betroffenen Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer (möglichen) Anschwärzung gemäß § 4 Nr. 2 UWG befugt sind. Eine kollektive Anspruchsdurchsetzung durch Wirtschaftsverbände im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist vielmehr dann zulässig, wenn sich diese nicht lediglich gegen einen individualisierten Mitbewerber, sondern gegen eine Mehrheit von Mitbewerbern richtet, und zumindest einer der betroffenen Mitbewerber Mitglied des klagenden Verbands ist.

aa) Bis zu der am 8. Juli 2004 in [X.] getretenen Neufassung des UWG (nachfolgend: UWG 2004) sah § 14 Abs. 1 UWG lediglich die Berechtigung des Verletzten zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Anschwärzung vor. Seit dem 8. April 2004 regelt § 8 Abs. 3 UWG die Anspruchsberechtigung und Klagebefugnis für alle nach § 3 oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlungen, also auch für die mitbewerberschützenden Tatbestände des § 3 in Verbindung mit § 4 UWG. Die Begründung des [X.] für die Neuregelung des § 4 Nr. 8 UWG 2004 (heute § 4 Nr. 2 UWG) geht irrtümlich davon aus, dass die neue Fassung der bisherigen Regelung entspreche (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 18).

bb) Zum Tatbestand der gezielten Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 4 UWG hat der [X.] entschieden, dass es den einzelnen Mitbewerbern, die von einer möglichen Behinderung betroffen werden, überlassen bleiben muss, ob sie diese hinnehmen wollen oder nicht (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 137/15, [X.], 92 [juris Rn. 31] = WRP 2017, 46 - [X.]; zu § 4 Nr. 10 UWG aF vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 2008 - [X.], [X.], 416 [juris Rn. 22] = [X.], 432 - [X.]; Urteil vom 28. Oktober 2010 - [X.], [X.], 543 [juris Rn. 8] = WRP 2011, 749 - Änderung der Voreinstellung III). Der Begriff des Mitbewerbers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist insoweit teleologisch zu reduzieren (vgl. [X.], Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 234/19, [X.], 497 [juris Rn. 43] = WRP 2021, 184 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen I).

Entsprechendes gilt für den [X.] nach § 4 Nr. 2 UWG. Auch im Fall der (möglichen) Behauptung oder Verbreitung nicht erweislich wahrer Tatsachen, die geeignet sind, den Betrieb eines Unternehmens oder den Kredit eines Unternehmers zu schädigen, muss es dem Betroffenen überlassen bleiben, ob er dies hinnehmen will oder nicht (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO, § 4 Rn. 2.24; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 8. Aufl., § 4 Rn. 2/28; [X.]/Weiler, 21. Edition [Stand 1. Juli 2023], § 4 Rn. 170). Dafür spricht auch, dass die prozessuale und damit öffentliche Verfolgung der [X.] die schädigende Wirkung eines solchen Eingriffs noch verstärken kann (vgl. [X.] in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 4 Nr. 8 UWG Rn. 16; zu § 4 Nr. 1 UWG nF vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 1/21).

cc) Für Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG (vgl. [X.], [X.], 416 [juris Rn. 23] - [X.]) und für Verstöße gegen den Behinderungstatbestand des § 4 Nr. 4 UWG ([X.], [X.], 416 [juris Rn. 22] - [X.]; [X.], 543 [juris Rn. 8] - Änderung der Voreinstellung III; [X.], 92 [juris Rn. 31] - [X.]) hat der [X.] zudem entschieden, dass aus diesen Erwägungen auch die Verbandsklagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG teleologisch zu reduzieren ist.

dd) Richtet sich die (mögliche) Anschwärzung allerdings nicht lediglich gegen einen individualisierten Mitbewerber, sondern gegen eine Mehrheit von Mitbewerbern, liegt es nicht mehr in der Hand eines Einzelnen, ob er sie hinnimmt oder nicht. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, dass neben allen einzelnen betroffenen Mitbewerbern auch ein Verband, dem ein solcher Mitbewerber angehört, prozessual dagegen vorgehen kann.

Eine teleologische Reduktion des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist insoweit nicht angezeigt (ebenso [X.].UWG/[X.], 3. Aufl., § 4 Nr. 2 Rn. 81; ähnlich [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 3.50, enger allerdings [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 1.27 und 2.24; für eine generelle Klagebefugnis der Verbände [X.] in [X.], UWG, 5. Aufl., § 4 Rn. 49; [X.].UWG/Jänich, 3. Aufl., § 4 Nr. 1 Rn. 42; Büscher/Maatsch, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 2 Rn. 48; jurisPK-UWG/[X.], Stand 15. Januar 2021, § 4 Nr. 2 Rn. 44; [X.] in Götting/[X.], UWG, 3. Aufl., § 4 Rn. 2.35). Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass der Tatbestand der Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG zwar vorrangig den betroffenen Mitbewerber vor unwahren geschäftsschädigenden Äußerungen bewahren soll, aber - zumindest mittelbar - auch das Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb schützt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UWG; zu § 4 Nr. 1 UWG [§ 4 Nr. 7 UWG 2004] vgl. [X.], [X.], 601 [juris Rn. 37] - englischsprachige Pressemitteilung). Auch vor diesem Hintergrund stellt die Annahme der in § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG geregelten Verbandsklagebefugnis den Regelfall und deren teleologische Reduktion den Ausnahmefall dar. Sind mehrere Mitbewerber betroffen und ist zumindest einer der betroffenen Mitbewerber verbandsangehörig, setzt sich die auch im Allgemeininteresse liegende Verbandsklagebefugnis gegenüber der Dispositionsfreiheit der betroffenen Mitbewerber durch.

II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die [X.] aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2 UWG zu.

1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass sich der Anspruch nach [X.] Sachrecht beurteilt.

a) Das Sachrecht, nach dem außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten zu beurteilen sind, bestimmt sich nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der [X.] ([X.]) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-[X.]). Nach Art. 6 Abs. 1 Rom-II-[X.] ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden.Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist nach Art. 6 Abs. 2 Rom-II-[X.] hingegen die allgemeine Kollisionsnorm des Art. 4 Rom-II-[X.] anwendbar.

b) Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2 UWG beeinträchtigt zwar in erster Linie die Interessen des betroffenen Mitbewerbers, daneben aber auch das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb (vgl. Rn. 27). Es bleibt daher bei der Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 Rom-II-[X.] (vgl. [X.], [X.], 601 [juris Rn. 38] - englischsprachige Pressemitteilung). Danach ist [X.] Wettbewerbsrecht anzuwenden, weil sich das streitgegenständliche Video nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts bestimmungsgemäß auch im Inland ausgewirkt hat.

2. Das Berufungsgericht hat ebenfalls mit Recht angenommen, dass die beanstandete Äußerung eine geschäftliche Handlung des [X.] zu 2 im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG nF (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG aF) darstellt.

3. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 2 Halbsatz 1 UWG bejaht.

a) Nach § 4 Nr. 2 Halbsatz 1 UWG handelt unlauter, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.

aa) Der Mitbewerber muss nicht ausdrücklich genannt werden. § 4 Nr. 2 UWG greift auch bei kollektiven Anschwärzungen ein (vgl. [X.] WRP 2020, 88 [juris Rn. 70]; [X.], 801 [juris Rn. 39]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 2.12).

bb) Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Werturteile sind hingegen durch das Element des Wertens, [X.] und [X.] gekennzeichnet. Die Einstufung einer Äußerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht (vgl. [X.], Urteil vom 31. März 2016 - [X.], [X.], 710 [juris Rn. 23] = WRP 2016, 843 - Im [X.], mwN; Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16, [X.], 622 [juris Rn. 29] = WRP 2018, 682 - [X.]). Ob das Tatgericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Aussagegehalt einer beanstandeten Äußerung zutreffend erfasst und rechtlich einwandfrei zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden hat, unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 2009 - [X.], [X.], 1186 [juris Rn. 15] = [X.], 1505 - [X.] Obstbrände).

cc) Wahre Tatsachenbehauptungen sind nicht nach §§ 3, 4 Nr. 2 Halbsatz 1 UWG unlauter. Allerdings hat im Rahmen des § 4 Nr. 2 UWG nicht der Betroffene die Unwahrheit, sondern der Äußernde die Wahrheit seiner Tatsachenbehauptung zu beweisen (zu § 4 Nr. 8 UWG 2004 vgl. [X.], [X.], 1186 [juris Rn. 21] - [X.] Obstbrände).

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] zu 2 habe mit dem streitgegenständlichen Video nicht erweislich wahre Tatsachen über die Produkte der Mitbewerber der [X.] zu 1 verbreitet. Die angegriffenen Äußerungen beinhalteten nicht lediglich die Aussage, dass in natürlich aussehenden Zigaretteneindrehpapieren anderer Hersteller Kalk, Bleichmittel und der Farbstoff E 150c enthalten seien. Vielmehr habe der [X.] zu 2 nach dem Sinngehalt der Aussagen in ihrem Gesamtkontext die Behauptung aufgestellt, diese Stoffe würden von Mitbewerbern bewusst zugesetzt.

Hierbei handele es sich um eine nicht erweislich wahre Tatsache. Die von den [X.] vorgelegten Privatgutachten belegten allenfalls, dass sich in den Proben Kalk und in einem Fall Reste von Bleichmittel befunden hätten. Die Mengen seien jedoch so gering, dass es sich um produktionsbedingte Rückstände handeln könne. Daher könne hieraus nicht geschlossen werden, dass die Stoffe bei Eindrehpapieren einer Vielzahl der Mitbewerber gezielt zugesetzt würden. Einen weitergehenden Beweis hätten die [X.] nicht angeboten. Nachdem nicht festgestellt werden könne, dass die am Markt verfügbaren natürlich aussehenden Eindrehpapiere gebleicht würden, sei die von den [X.] gezogene Schlussfolgerung, die Papiere müssten anschließend wieder braun eingefärbt werden, ebenfalls nicht möglich.

Die nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptungen seien geeignet, den Betrieb oder den Kredit der Mitbewerber der [X.] zu 1, darunter die Mitglieder des [X.], zu schädigen. Die Äußerungen seien darauf ausgelegt, die angeblichen Nachteile der Produkte herauszustellen, wobei unter anderem die Bezeichnung als "shit" verwendet und eine Gesundheitsgefährdung suggeriert werde. Die Darstellung sei objektiv geeignet, Nachteile für die Mitbewerber zu begründen, indem Endkunden oder Händler davon abgehalten würden, Produkte der Mitbewerber der [X.] zu 1 zu erwerben.

c) Die Revision dringt nicht mit ihrer Rüge durch, das Berufungsgericht habe unterstellt, der [X.] zu 2 habe in dem Video behauptet, die Stoffe Kalk, Bleichmittel und E 150c würden aktiv zugesetzt, obwohl der [X.] zu 2 dies an keiner Stelle geäußert habe.

Das Berufungsgericht hat diesen Inhalt der Tatsachenäußerung nicht unterstellt, sondern unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der Äußerung und unter Würdigung des Gesamtzusammenhangs festgestellt. Es hat insbesondere darauf abgestellt, dass der [X.] zu 2 mit der vierten streitgegenständlichen Aussage ausdrücklich geäußert hat, andere Hersteller würden im Wesentlichen die gleichen Zigaretteneindrehpapiere wie in den 80er Jahren verkaufen, sie würden nur mehr braunen Farbstoff zusetzen. Dementsprechend bringe der [X.] zu 2 zum Ausdruck, den Papieren würden - wie in der Vergangenheit - Kalk und Bleichmittel zugesetzt und ihnen werde durch den ebenfalls zugesetzten Farbstoff lediglich das Aussehen von natürlich braunen Papieren gegeben.

Das Berufungsgericht hat zudem zutreffend berücksichtigt, dass die Beurteilung der Äußerung eine Gesamtwürdigung erfordert. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere der Inhalt und die Form der Äußerung, ihr Anlass, der Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Äußerung an (zu § 4 Nr. 1 UWG vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09, [X.], 74 [juris Rn. 22] = WRP 2012, 74 - [X.], mwN; [X.], [X.], 710 [juris Rn. 38] - Im [X.]; [X.], 622 [juris Rn. 15] - [X.]). Die Feststellung des Sinngehalts der Äußerung durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

4. Ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass beide [X.] dem Kläger zur Unterlassung verpflichtet sind.

a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der [X.] zu 2 für die Veröffentlichung des [X.] auf seinem [X.] - unabhängig von seiner damaligen Stellung als Geschäftsführer der [X.] zu 1 (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 18. Juni 2014 - [X.], [X.]Z 201, 344 [juris Rn. 17] - Geschäftsführerhaftung) - als Täter haftet.

b) Die [X.] zu 1 haftet in entsprechender Anwendung des § 31 BGB für die Handlungen ihres ehemaligen Geschäftsführers, des [X.] zu 2.

aa) Nach diesem auch im Wettbewerbsrecht anwendbaren Zurechnungsprinzip (vgl. [X.] in Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 79 Rn. 115) haftet eine juristische Person für die Handlungen eines zu ihrer Vertretung berufenen Organs, wenn es in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen im Sinn des § 31 BGB gehandelt hat. Die Einstandspflicht der juristischen Person setzt nach ständiger Rechtsprechung nicht voraus, dass sich das für sie handelnde Organ in den Grenzen seiner Vertretungsmacht gehalten hat; entscheidend ist vielmehr allein, ob sein Handeln in den ihm zugewiesenen Wirkungskreis gefallen ist. An dieser Voraussetzung kann es allerdings fehlen, wenn sich das Organ durch Überschreiten der ihm zustehenden Vertretungsmacht sein schadenstiftendes Verhalten so sehr außerhalb seines Aufgabenbereichs gestellt hat, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln und dem allgemeinen Rahmen der ihm übertragenen Obliegenheiten nicht mehr erkennbar und daher der Schluss geboten ist, dass das Organ nur bei Gelegenheit, nicht aber in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen gehandelt habe. Dies ist aber nicht immer schon dann anzunehmen, wenn ein Organ seine Stellung missbraucht. Auch ein vorsätzliches Überschreiten der Befugnisse eines Vorstandsmitglieds kann noch in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen erfolgen, solange es sich aus der Sicht des Außenstehenden nicht so weit von dem Aufgabenkreis des Handelnden entfernt, dass der generelle Rahmen der ihm übertragenen Obliegenheiten überschritten ist. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist im Wesentlichen eine Frage der dem Tatgericht vorbehaltenen Würdigung des Sachverhalts (vgl. nur [X.], Urteil vom 8. Juli 1986 - [X.], NJW 1986, 2941 [juris Rn. 11 f.]).

bb) Im Streitfall hat das Berufungsgericht festgestellt, dass sich die Veröffentlichung des [X.] durch den [X.] zu 2 als übliches Geschäftsgebaren eines Geschäftsführers darstellt, und diese Handlung der [X.] zu 1 daher rechtsfehlerfrei zugerechnet.

5. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der Anspruch auch auf eine Unterlassung der angegriffenen Äußerungen in [X.] erstreckt.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s können Ansprüche auf Unterlassung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus gegeben sein, soweit in der erweiterten Form das Charakteristische der Verletzungshandlung noch zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im [X.] gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 5. Oktober 2010 - [X.], [X.], 433 [juris Rn. 26] = WRP 2011, 576 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung; Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 171/21, [X.], 1694 [juris Rn. 62] = [X.], 1513 - Reizdarmsyndrom, mwN).

b) Ausgehend davon unterliegt es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht das Charakteristische der streitgegenständlichen Äußerung, die nach den getroffenen Feststellungen bestimmungsgemäß auch an den [X.] Markt gerichtet war, nicht in der verwendeten Sprache, sondern in ihrem Inhalt gesehen, und eine Wiederholung der Äußerung in [X.] als eine aus Sicht der angesprochenen inländischen Verkehrskreise im [X.] gleichartige Verletzungshandlungen eingestuft hat.

c) Besteht die Wiederholungsgefahr wegen [X.]gleichheit auch hinsichtlich [X.] Äußerungen gleichen Inhalts, kommt es nicht mehr darauf an, ob ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der [X.] zu 2 sich in naher Zukunft derart verhalten wird. Diese Voraussetzung einer Erstbegehungsgefahr (vgl. nur [X.], [X.], 1694 [juris Rn. 62] - Reizdarmsyndrom) muss bei Vorliegen der Wiederholungsgefahr nicht zusätzlich festgestellt werden.

d) Es obliegt dagegen den [X.], die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu widerlegen. Dass das Berufungsgericht die fehlenden [X.] Sprachkenntnisse des [X.] zu 2 im Hinblick auf die niedrigen Hürden für eine Übersetzung nicht als Widerlegung hat ausreichen lassen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

III. Lediglich die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist geringfügig zu ändern. Da die [X.] nicht als Gesamtschuldner zur Unterlassung verurteilt worden sind, ist auch die Kostenhaftung keine gesamtschuldnerische gemäß § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

C. Die Entscheidung über die Kosten der Revision folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Da die Revision nur mit Blick auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung geringfügigen Erfolg hat, macht der [X.] von seinem Ermessen nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch.

Koch     

      

Löffler     

      

Pohl   

      

Schmaltz     

      

Odörfer     

      

Meta

I ZR 147/22

23.01.2024

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 25. August 2022, Az: 15 U 42/22, Urteil

§ 31 BGB, Art 6 Abs 1 EGV 864/2007, Art 6 Abs 2 EGV 864/2007, § 2 Abs 1 Nr 1 UWG vom 05.12.2015, § 2 Abs 1 Nr 2 UWG, § 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 2 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG vom 26.11.2020, § 14 Abs 2 S 2 UWG, § 15a Abs 1 UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2024, Az. I ZR 147/22 (REWIS RS 2024, 143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 143


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 28 O 303/20

Landgericht Köln, 28 O 303/20, 16.02.2022.


Az. 15 U 42/22

Oberlandesgericht Köln, 15 U 42/22, 12.07.2022.


Az. I ZR 147/22

Bundesgerichtshof, I ZR 147/22, 23.01.2024.


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