Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2000, Az. III ZR 33/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1184

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BUNDESGER[X.]CHTSHOF[X.]M NAMEN DES VOLKESURTE[X.]L[X.]/00Verkündet am:14. September 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]:ja------------------------------------ZPO § 1032 Abs. 1Die im Prozeß vor dem staatlichen Gericht erhobene Schiedseinrede [X.] ist unbegründet, wenn das Gericht entsprechend dem Kläger-vortrag (hier: wegen Mittellosigkeit des [X.]) feststellt, die [X.] sei undurchführbar; einer Kündigung der Vereinbarung bedarfes nicht.[X.], Urteil vom 14. September 2000 - [X.]/00 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der [X.][X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] erkannt:Auf die Rechtsmittel des [X.] werden die Urteile des 17. Zivil-senats des Oberlandesgerichts [X.] vom 19. Juli 1999 undder 13. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom26. November 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Rechtsmittelzüge, an das [X.]zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandMit "[X.]" vom 22. Februar 1996 beauftragte der [X.] Beklagten mit Heizungs- und Sanitärinstallationen. Ferner schloß er [X.] Beklagten am selben Tag eine Schiedsvereinbarung.Nachdem die Beklagten Teilleistungen erbracht hatten, verlangten [X.] dem Kläger gemäß § 648 a BGB Sicherheitsleistung, was dieser jedochverweigerte. Die Beklagten regten daraufhin mit Schreiben vom 12. April 1996an, auf die Schiedsvereinbarung zu verzichten und damit eine Auseinanderset-zung vor den ordentlichen Gerichten zu ermöglichen. Mit Schreiben vom17. April 1996 lehnte der Kläger indes ab. Die Beklagten sahen aus Kosten-gründen davon ab, das Schiedsverfahren durchzuführen.[X.]m vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten auf [X.] und auf Erstattung von Kosten für die Beseitigung von Mängeln [X.]. Die Beklagten hätten den Spülkasten einer Toilette nicht ordnungs-gemäß angeschlossen. Dadurch sei ein Wasserschaden entstanden. [X.] die Beklagten veraltete Thermostate eingebaut und die Anschlüsse derHeizkörper falsch montiert. Unter Hinweis auf seine Zahlungsunfähigkeit hatteder Kläger die Schiedsvereinbarung mit Schreiben vom 10. September 1997aus wichtigem Grund gekündigt; er wiederholte diese Kündigung mit [X.] 4. Juni 1999.- 4 -Die Beklagten erheben gegenüber der Klage die Einrede der Schieds-vereinbarung. Die Kündigung des [X.] sei unzulässige Rechtsausübung.Die Beklagten rechnen hilfsweise mit Werklohnansprüchen auf.Die Vorinstanzen haben die Klage für unzulässig erachtet. Mit der Revi-sion verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.[X.] Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichenUrteile und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].[X.] hat im wesentlichen ausgeführt:Die Klage sei unzulässig, weil die Beklagten wirksam die Einrede des[X.] erhoben hätten. Die mit der Klage geltend gemachten [X.] unterfielen der Schiedsvereinbarung, die durch die Kündigungen des[X.] vom 10. September 1997 und vom 4. Juni 1999 nicht hinfällig gewor-den sei. Es sei schon zweifelhaft, ob ein wichtiger, zur Kündigung berechtigen-der Grund in dem Sinne vorgelegen habe, daß sich die wirtschaftlichen [X.] des [X.] nachträglich verschlechtert hätten. Der Kläger habe be-- 5 -reits bei Abschluß des [X.] die Kosten eines Schiedsverfahrensnicht aufbringen können und es hätten nur vage Aussichten bestanden, daßsich daran etwas ändern könne. Entscheidend sei aber, daß sich der [X.] die Kündigung der Schiedsvereinbarung in treuwidriger Weise zu seinemfrüheren Verhalten in Widerspruch gesetzt habe. Während er sich wegen dereigenen Ansprüche die Vorteile des staatlichen Verfahrens nutzbar mache,habe er gegenüber der [X.] der Beklagten auf der [X.] bestanden. Daran müsse er sich nach dem Grundsatz von [X.] festhalten lassen.Der Kläger könne nicht einwenden, die Beklagten handelten ihrerseitsarglistig; sie erhöben die Einrede des [X.], obwohl sie die [X.] notwendigen finanziellen Mittel nichthätten. Die Beklagten hätten nachgewiesen, daß ihre Betriebshaftpflichtversi-cherung die auf sie entfallenden Kosten des Schiedsverfahrens übernehmenwerde.[X.][X.].Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten in einem entscheidendenPunkt der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die von den Beklagten erhobeneEinrede der Schiedsvereinbarung greift nicht durch. Dabei kann offenbleiben,ob in diesem gerichtlichen Verfahren die §§ 1025 ff ZPO in der Fassung [X.] zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts ([X.] - [X.]) vom 22. Dezember 1997 ([X.] [X.] 3224)- 6 -oder - gemäß Art. 4 § 1 Abs. 3 [X.] - das bisher geltende Recht [X.] [X.] hat gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO n.[X.] eine Klage, die in einerAngelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist,als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündli-chen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest,daß die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. [X.] die Einrede der Schiedsvereinbarung unbegründet, weil die Schiedsverein-barung undurchführbar gewesen ist (§ 1032 Abs. 1 letzter Halbsatz dritte [X.]); einer Kündigung des [X.] bedurfte es nicht.Der Gesetzgeber des Schiedsverfahrens - Neuregelungsgesetzes hatdas nach bisherigem Recht im Falle der Undurchführbarkeit des [X.] bestehende Kündigungserfordernis (Senatsurteil [X.]Z 102, 199, 202m.w.N.) nicht übernommen. Auch den [X.] ist, soweitersichtlich, nichts dafür zu entnehmen, daß die Undurchführbarkeit [X.] im Wege der Kündigung geltend gemacht werden müßte(vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines [X.] des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 37 f). Es istdeshalb davon auszugehen, daß im Prozeß die Schiedseinrede des [X.] dadurch zu Fall gebracht werden kann, daß das Gericht entsprechenddem Klägervortrag feststellt, die Schiedsvereinbarung sei undurchführbar.a) [X.]m Streitfall ist die Schiedsvereinbarung undurchführbar gewesen,weil der Kläger die Kosten des Schiedsverfahrens nicht hat aufbringen könnenund auch nicht anderweit für Kostendeckung gesorgt gewesen [X.] -Daß der Kläger aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen [X.] außerstande gewesen ist, den Kostenvorschuß für das Schiedsge-richt und die Kosten einer im Streitfall erforderlichen anwaltlichen Vertretung [X.] zu bestreiten, ergibt sich bereits daraus, daß er die [X.] Rechtsverfolgung vor dem staatlichen Gericht nicht hat aufbringen [X.]. Der Kläger hat am 1. August 1996 die eidesstattliche Versicherung [X.]. Auch die Beklagten gehen davon aus, daß der Kläger [X.] ist.Es besteht kein Anhalt, daß die Beklagten die in der Mittellosigkeit des[X.] begründete Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens hätten behe-ben können und daß sie dazu bereit gewesen wären. Die Beklagten habennicht behauptet, daß sie im [X.]nteresse der Durchführung des Schiedsverfahrensdem Kläger die auf ihn entfallenden Kosten des Schiedsverfahrens sowie seinenotwendigen Anwaltskosten (vgl. hierzu [X.]Z 51, 79, 82) vorgestreckt hätten(vgl. Senatsurteile [X.]Z 77, 65, 69 und 102, 199, 202 f sowie vom [X.] - [X.][X.][X.] ZR 60/93 - NJW-RR 1994, 1214, 1215; s. auch [X.]Z 55, 344, 353).Sie dürften selbst [X.] gewesen sein. Denn sie haben am 6. Mai1997 und am 6. Februar 1998 die eidesstattliche Versicherung abgelegt. [X.] der Beklagten hätte nur die von ihnen aufzu-bringenden Kosten der Rechtsverteidigung im Schiedsverfahren beglichen; dieauf den Kläger entfallenden Kosten wären ungedeckt geblieben.b) Dem Kläger ist es nicht ausnahmsweise verwehrt, sich auf die Un-durchführbarkeit der Schiedsvereinbarung zu berufen, weil er sich schikanös,treuwidrig oder sittenwidrig verhalten hätte (§§ 226, 242, 826 BGB - vgl. [X.]Z41, 104, 108 f). Zwar war es widersprüchlich, daß der Kläger gegenüber dem- 8 -Werklohnanspruch der Beklagten die Einrede des [X.] erhoben,seinen eigenen Schadensersatzanspruch aber vor dem staatlichen [X.] hat. [X.]n dieser bloßen Nutzung prozessualer Mittel lag aber noch keingegen die vorgenannten Generalklauseln verstoßender Rechtsmißbrauch, deres rechtfertigen könnte, den Kläger an der - aus finanziellen Gründen undurch-führbaren - Schiedsvereinbarung festzuhalten und damit praktisch rechtlos zustellen. Die Beklagten andererseits werden durch den hiermit eröffnetenRechtsweg zum staatlichen Gericht nicht unbillig belastet (vgl. Senatsurteil[X.]Z 77, 65, 69 f).2.Auch nach dem Schiedsverfahrensrecht alter Fassung können sich [X.] nicht auf die Schiedsvereinbarung berufen, weil der Kläger diese [X.] vom 10. September 1997 wirksam gekündigt hat.Für das Schiedsverfahrensrecht alter Fassung ist anerkannt, daß [X.] berechtigt sind, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen,wenn sich die Durchführung des Schiedsverfahrens praktisch als unmöglicherweist, insbesondere, weil eine Partei die Kosten des schiedsgerichtlichenVerfahrens nicht aufbringen kann. Die [X.] ist - mit [X.], treuwidrigen oder sittenwidrigen Verhaltens (§§ 226, 242, 826BGB) - auch dann gegeben, wenn der Kündigende die Undurchführbarkeit [X.] selbst verursacht oder gar verschuldet hat; denn ihm darfder Rechtsschutz nicht völlig abgeschnitten werden ([X.]Z 41, 104, 108 f; Se-natsurteile [X.]Z 77, 65, 66 f und 102, 199, 202; vgl. auch Senatsurteil vom11. Juli 1985 - [X.]/84 - NJW 1986, 2765, 2766; [X.],ZPO 21. Aufl. 1994 § 1025 a.[X.] Rn. 43 unter Hinweis auf Art. 6 [X.]; [X.], ZPO 1992 § 1025 a.[X.] Rn. 34; Musielak/[X.], ZPO 1999 § 1025- 9 -a.[X.] Rn. 9; [X.]/[X.], ZPO 21. Aufl. 1999 § 1029 Rn. 82; [X.]/[X.],Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 [X.]. 8 Rn. 11). Das muß im Grundsatzauch dann gelten, wenn der Kündigende - wie im Streitfall der Kläger - [X.] Abschluß des [X.] die Kosten eines Schiedsverfahrens nichtaufbringen kann und nur ungewisse Aussichten auf ausreichende Einkünftebestehen. Wie der Gesetzgeber in § 1032 Abs. 1 ZPO n.[X.] jetzt ausdrücklichfestgelegt hat, müssen sich die Parteien im Falle der Undurchführbarkeit [X.] - in den Grenzen der §§ 226, 242, 826 BGB - stets von [X.] lösen können, da sie sonst [X.] stünden. So-weit der Senat in seinen früheren Entscheidungen das Kündigungsrecht anzusätzliche Erwägungen - insbesondere zur wirtschaftlichen Lage des [X.] - geknüpft hat, entsprach dies den damaligen Fallgestaltungen; [X.], effektiven Rechtsschutz zu gewähren, sollte und darf dadurch nichtin Frage gestellt werden.[X.][X.][X.].Hiernach waren die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Sachezur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzu-- 10 -verweisen (§§ 565 Abs. 1, 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; vgl. [X.]Z 16, 71, 82; [X.],Urteil vom 22. November 1994 - X[X.] ZR 45/91 - NJW 1995, 1225, 1227; [X.] 11. Juli 1996 - [X.]X ZR 304/95 - NJW 1996, 3008, 3009).RinneWurm[X.][X.]Galke

Meta

III ZR 33/00

14.09.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2000, Az. III ZR 33/00 (REWIS RS 2000, 1184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1184

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