Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. IV ZR 210/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2993

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 210/02Verkündet am:21. Mai 2003HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.] und die [X.] [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] 21. Mai 2003für Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 14. Zi-vilsenats des [X.], [X.] [X.], vom 20. Juni 2002 wird zurückgewiesen.Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Verfah-rens zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer seit1990 bestehenden Privathaftpflichtversicherung geltend, der die [X.] Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (vgl.[X.] 1986, 216 ff.; im folgenden: [X.]) zugrunde liegen.Dem Kläger wird vorgeworfen, er habe in der Nacht vom 30. zum31. März 1991 bei der Vorbereitung und Durchführung eines sogenann-ten [X.]) - Feuers mitgewirkt. Bei diesem Osterbrauch [X.] Strohballen abgebrannt, die durch senkrecht in den Boden eingelas-- 3 -sene und miteinander verbundene Baumstämme zusammengehaltenwurden. Einige [X.] nach Entzünden des Feuers stürzten zwei der vierBaumstämme nicht, wie vorgesehen, nach innen, sondern nach außenum; dabei wurde eine Person getötet; andere erlitten zum Teil [X.]. Einer der Geschädigten nahm einen der Organisatoren [X.] auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage wurde in [X.] Instanz abgewiesen. Nach mündlicher Verhandlung vor dem Oberlan-desgericht reichte der Beklagte jenes Verfahrens einen Schriftsatz ein, indem er dem späteren Kläger des hier zu entscheidenden Verfahrens [X.] verkündete. Darin heißt [X.] Streitverkündete hat beim Errichten des Jaudusdam-mes und beim Abbrennen mitgeholfen und seinerseits [X.] geleistet. Er war gegebenenfalls auchmitverantwortlich für den Schaden des [X.].Der Beklagte beabsichtigt deshalb für den Fall des [X.] in diesem Rechtsstreit den Streitverkündeten sei-nerseits auf Ansprüche aus [X.] [X.] zu [X.] wurde dem Kläger des vorliegenden [X.] 18. Mai 1995 zugestellt. Am Tage zuvor hatte das Oberlandesgerichtdie Klage des Geschädigten dem Grunde nach zu 2/3 für [X.] und das Verfahren zur Entscheidung über die Höhe des [X.] an das [X.] zurückverwiesen. Dort wurde die Sache [X.] vertagt. Mit Schreiben vom 5. August 1999 teilte der [X.] des Beklagten des [X.] dem späteren Kläger deshier geführten [X.] mit, sie habe an den [X.] in Höhe von 909.726,40 DM erbracht; der Kläger sei zu 20%mitverantwortlich; er werde deshalb aufgefordert, 181.945,28 [X.] -zum 31. August 1999 zu zahlen. Dieses Schreiben leitete der Kläger andie Beklagte als seinen Haftpflichtversicherer weiter. Diese lehnte [X.] mit der Begründung ab, Ansprüche aus dem [X.] seien bereits 1995 entstanden und daher gemäß § 12 Abs. 1[X.] verjährt.Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelasse-nen Revision verfolgt der Kläger seinen Deckungsanspruch weiter.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß die zwei-jährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 [X.] mit dem Schluß des [X.], in dem die Leistung verlangt werden kann. Von der Haftpflicht-versicherung ist gemäß § 1 Nr. 1 [X.] auch ein Ausgleichsanspruchnach § 426 Abs. 1 BGB gedeckt ([X.], Urteil vom 17. Mai 1956 - II [X.]/55 - [X.], 364 unter 5). Die sich aus § 3 II Nr. 1 [X.] ergeben-den Rechtsschutz- und Abwehransprüche sowie Freistellungs- und [X.] gegen den Versicherer unterliegen als [X.] einheitlichen Deckungsanspruchs auch einer gemeinsamen Verjäh-rung, die am Schluß des Jahres beginnt, in dem Ansprüche gegen denVersicherungsnehmer erhoben werden ([X.], Urteil vom 20. Januar 1971- [X.] 1134/68 - VersR 1971, 333 unter III). Hierzu genügt jede Erklä-rung, durch die vom Versicherungsnehmer ernsthaft eine Leistung gefor-dert wird ([X.], Urteil vom 20. Januar 1966 - [X.] - [X.] -229 f.; Urteil vom 3. Oktober 1979 - [X.] 45/78 - VersR 1979, 1117,1118 unter [X.] ist der Meinung, ein solches [X.]ergebe sich deutlich aus der dem Kläger zugestellten [X.]. Eine [X.] stelle entgegen der vom [X.]vertretenen Ansicht ([X.], 377, 380) nicht etwa künftige Ansprüchenur in Aussicht, sondern sei aus sich heraus geeignet, den Haftpflichtan-spruch zu erheben (offengelassen im Urteil des [X.] vom 3. [X.] [X.]) und damit die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen.Daher sei der Deckungsanspruch bei Klageerhebung im Jahre 2001 ver-jährt gewesen.2. Dem ist zuzustimmen.a) Der Tatrichter hat dem [X.] rechtsfeh-lerfrei und überzeugend entnommen, daß der damalige Beklagte [X.] für den Fall seines Unterliegens in dem vom [X.] gegen ihn geführten Rechtsstreit seinerseits den Kläger des vorlie-genden Verfahrens und Streitverkündeten auf Ausgleich in Anspruchnehmen werde. Bei dieser Wertung als [X.] des materiell-rechtlichen Anspruchs ist nicht unberücksichtigt geblieben, daß die An-gabe des Grundes der [X.] nach § 73 Satz 1 ZPO Voraus-setzung für die Wirksamkeit der [X.] als Prozeßhandlungist. Daß die gleichzeitige Erhebung des materiellen Anspruchs noch [X.] gegenüber dem Geschädigten abhängig war, bedeutet nicht,daß sich der [X.] etwa noch nicht zur Geltendmachung [X.] im Fall einer gerichtlichen Feststellung [X.] gegenüber dem Geschädigten entschlossen hätte (vgl. [X.],Urteil vom 3. November 1966, [X.], 56 unter [X.]). Der geltendgemachte Ausgleichsanspruch ist auch hinreichend individualisiert. [X.] Begründung verweist der Schriftsatz auf die Mitwirkung [X.] beim Errichten des [X.] sowie beim Ab-brennen und stützt darauf "gegebenenfalls" dessen Mitverantwortung. [X.] Verwendung des Wortes "gegebenenfalls" hat der Tatrichter [X.] keine Einschränkung hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der [X.]erhebung gegen den Kläger gesehen, sondern lediglich den [X.], daß die bestrittene Verantwortlichkeit des [X.]s ge-genüber dem Geschädigten überhaupt gerichtlich festgestellt werde.Darüber hinaus bedurfte es einer Bezifferung der geltend gemachtenAusgleichsforderung nicht (vgl. [X.], Urteil vom 3. Oktober 1979 [X.]). Schließlich konnte der Tatrichter auch die förmliche Zustel-lung des [X.]es an den Kläger als weiteren Hin-weis auf die Ernsthaftigkeit der Geltendmachung werten.b) Die Revision macht geltend, der dem Kläger zugestellte [X.] könne deshalb nicht im Sinne einer Anspruchserhebung gewertetwerden, weil er eine [X.] enthalte. Der Gesetzgeber unter-scheide die [X.] in § 153 Abs. 4 [X.] von der gerichtlichenGeltendmachung, wenngleich beide Tatbestände dort dieselbe [X.] auslösen, nämlich eine unverzügliche Anzeigepflicht des [X.] gegenüber seinem Haftpflichtversicherer. Die Streitver-kündung sei als weiterer Tatbestand erst nachträglich in den § 153 [X.]eingefügt worden (durch Art. III Nr. 6 des Gesetzes über die Einführungder Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung desGesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des [X.] -ber den Versicherungsvertrag vom 7. November 1939, RGBl. I 2223,2226); dies sei nach der Amtlichen Begründung geschehen, damit [X.] frühzeitig Kenntnis von einem Verfahren erhalte,in dem der Sachverhalt oft schon weitgehend geklärt werde; die bis da-hin bereits bestehende Verpflichtung des Versicherungsnehmers, [X.] binnen einer Woche nach dem [X.]punkt anzuzeigen,in dem ein Dritter seinen Anspruch gegen ihn geltend mache, werde [X.] der Haftpflichtversicherung nicht gerecht (DJ 1939, 1771,1773). Wenn in der [X.] mithin nach Auffassung des [X.] gerade keine Geltendmachung des Anspruchs liege, könnedies auch nicht für den Beginn der Verjährung nach § 12 Abs. 1 [X.]gelten.Diese Argumentation überzeugt nicht. Der Gesetzgeber hat überdie innerhalb einer Woche zu erfüllende Anzeigepflicht beim [X.] von [X.] gegenüber dem Versicherungsnehmer(§ 153 Abs. 2 [X.]) hinaus eine unverzügliche Anzeigepflicht in denSonderfällen des gerichtlichen [X.]s, des Antrags auf Pro-zeßkostenhilfe sowie der [X.] wegen eines Haftpflichtan-spruchs angeordnet (§ 153 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Wird in dieser Weisezwischen dem [X.] von [X.] im allgemeinenund Sonderfällen wie der gerichtlichen Geltendmachung unterschieden,bedurfte es neben der gerichtlichen Geltendmachung einer besonderenErwähnung der [X.], durch die der Anspruch, den der[X.] gegen den Streitverkündeten zu haben glaubt, nicht ge-richtlich geltend gemacht wird (so zu § 12 Abs. 3 [X.] RG bei [X.],Bd. 56 (1912) S. 378, 379; [X.] VersR 1971, 613; [X.], [X.]. § 12 [X.]. 73). Infolgedessen steht die be-- 8 -sondere Erwähnung der [X.] neben der gerichtlichen Gel-tendmachung in § 153 Abs. 4 Satz 1 [X.] der Annahme nicht entgegen,mit dem allgemeinen Tatbestand des [X.]s eines [X.] in § 153 Abs. 2 [X.] könne auch eine [X.] ge-meint sein. Im übrigen können die Formulierungen des Gesetzgebers [X.] mit der in § 153 [X.] geregelten Anzeigepflicht die [X.] nicht präjudizieren, was unter einem den Deckungsanspruch [X.] und dessen Verjährung in Lauf setzenden ernsthaften Geltend-machen zu verstehen ist.c) Das [X.] hat seine Ansicht, eine [X.] seinicht ohne weiteres mit der Erhebung eines Haftpflichtanspruchs gleich-zusetzen, mit der Erwägung begründet, die [X.] unterrichteden Versicherungsnehmer über einen anhängigen Rechtsstreit zu [X.], ihm die Beteiligung an jenem Prozeß zu ermöglichen; darin liege"bestenfalls" die Ankündigung künftiger Geltendmachung eines Rück-griffsanspruchs, von dem im Rahmen der [X.] jedoch [X.] nur die Rede sei, um der prozessualen Pflicht zur Angabe desGrundes der [X.] zu genügen (§ 73 Satz 1 ZPO); eine überdie [X.] hinausgehende selbständige Erklärung des Inhalts,ein Anspruch werde, wenn auch nur bedingt, jetzt schon gegen [X.]verkündeten geltend gemacht, habe der Tatrichter in dem seinerzeitzu entscheidenden Fall der [X.] rechtsfehlerfrei nicht ent-nehmen können ([X.], 377, 379 ff; vgl. auch [X.], Urteil vom10. Oktober 1991 - [X.] - NJW 1992, 436, 437 unter 2 b [X.] schließt der Umstand, daß die [X.] prozeß-rechtlichen Anforderungen genügen soll, eine davon unabhängige, zu-- 9 -sätzliche Wertung nicht aus, daß jedenfalls mit der Erklärung über [X.] dieser Anspruch dem Streitverkündeten gegenüber für denFall einer Verurteilung des [X.]s auch geltend gemacht [X.]. Einer zulässigen [X.] kommen ohnehin über die [X.] zur Unterstützung des [X.]s im Prozeß deutlich hi-nausgehende Wirkungen zu: Nach § 74 Abs. 3 ZPO hat eine Streitver-kündung, auch wenn der Streitverkündete nicht beitritt, die Nebeninter-ventionswirkung gemäß § 68 ZPO, so daß der Streitverkündete im [X.] zum [X.] - hier also im Hinblick auf dessen [X.] -nicht mehr mit der Behauptung gehört wird, der Rechtsstreit, in dem [X.] verkündet worden ist - hier die Schadensersatzklage des Geschä-digten -, sei unrichtig entschieden worden. Ferner wird durch eine Streit-verkündung die Verjährung des Regressanspruchs unterbrochen (§ 209Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.) bzw. gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB n.F.).Danach bestehen keine Bedenken, vorbehaltlich einer tatrichterlichenWürdigung im Einzelfall den Vortrag in einer [X.] zum An-spruch des [X.]s gegen den Streitverkündeten als ernsthaftes[X.] dieses Anspruchs zu werten (so außer dem Berufungs-gericht auch [X.], 809, 810; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 928; Späte, Haftpflichtversicherung, § 3 [X.]. 23;- 10 -Prölss/[X.], [X.] 26. Aufl. § 149 [X.]. 5;Bruck[X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. [X.]. [X.][X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 210/02

21.05.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. IV ZR 210/02 (REWIS RS 2003, 2993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2993

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