Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. IV ZR 51/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13117

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:130416UIVZR51.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 51/14

Verkündet am:

13. April 2016

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des
[X.] hat durch [X.], die Richterin [X.], [X.], die [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2016

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Klägerin und des [X.] wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 31. Januar 2014 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, deren Muttergesellschaft, die V.

H.

GmbH & Co. KG, bei der Beklagten eine Versicherung für Organe und leitende Angestellte (im Folgenden: [X.]-Versicherung) hält, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht des [X.] auf [X.]

Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen
Versicherungs-bedingungen "C.

[X.] 2008 [X.] für Funk"
(im [X.]) zugrunde.
Darin verspricht
die Beklagte unter anderem allen
natürlichen Personen, die bei der Versicherungsnehmerin oder einem ih-1
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rer Tochterunternehmen Mitglied der Geschäftsführung sind,
ferner Or-ganmitgliedern
als Mitglieder der Geschäftsführung einer juristischen Person, welche "ausschließlich"
Geschäftsführungsorgan der Versiche-rungsnehmerin oder eines Tochterunternehmens ist,
Deckungsschutz in Form von Anspruchsabwehr (Prüfung der Haftpflicht und Übernahme der Verteidigungskosten) und Freistellung (Nr. 1.1.1 letzter Abs.
[X.]) für den Fall, dass diese versicherten Personen

"wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung einer Tätigkeit
genommen werden (Haftpflicht-Versicherungsfall)"
(Nr.
1.1.1 Absatz 1 [X.]).

Nach Nr. 3.1 Buchst.
a [X.] sind Tochterunternehmen Unterneh-men, bei denen der Versicherungsnehmerin die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt durch die Mehrheit der Stimmrechte
der Gesellschaf-ter
zusteht.

Die Versicherung erstreckt sich auch auf die so genannte Innen-haftung, d.h. Vermögensschäden, auf deren Ersatz versicherte Personen von der Versicherungsnehmerin oder einer ihrer Tochterunternehmen in Anspruch genommen werden (Nr. 1.1.1 Nr. 1.3 und Nr. 3 [X.]).

In Nr. 12.4 [X.] heißt es:

"Eine Abtretung des Freistellungsanspruches an den [X.] durch die versicherte Person ist zuläs-sig. Eine anderweitige Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus diesem Versicherungsvertrag ist vor ihrer endgültigen Feststellung unzulässig."
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Die Klägerin ist ein mitversichertes Tochterunternehmen der Versi-cherungsnehmerin. Sie befasst sich mit Blechumformung und [X.]. Die V.

GmbH (im Folgenden: Komplementärin) ist als persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin zu deren Vertretung und Geschäftsführung berechtigt.
Neben zwei weiteren Geschäftsfüh-rern, von denen einer zum 29. Oktober 2007 ausschied, ist der [X.] Geschäftsführer der Komplementärin und damit

mittlerweile unstreitig

versicherte Person.

Die Klägerin belieferte die U.

S.A. (im Folgenden: Kundin) mit so genannten [X.] und stellte ihr entsprechende Rechnungen aus. Sie setzte dabei nach ihrer Darstellung jeweils ein Zahlungsziel von 90 Tagen und trat ihre Ansprüche gegen die Kundin an ein Factoring-Unternehmen ab, welches seinerseits eine Kreditausfallversicherung un-terhielt. Mit E-Mail
vom 6. September 2007 teilte
das Factoring-Unter-nehmen der Komplementärin
unter anderem mit, dass infolge eines für die Kundin ab dem 31. November 2007 um ca. 75% redu-zierten
Kreditlimits
weitere Forderungsverkäufe erst möglich seien, wenn der Pool bereits verkaufter Forderungen auf das neue Kreditlimit "abge-schmolzen"
werde.

Vom 2. Januar 2008 bis 14. April 2008 lieferte die Klägerin [X.] zu einem Rechnungswert in Höhe der Klageforderung, deren Ausfall sie -
nach ihrer Behauptung -
wegen der nachfolgenden Insolvenz der Kundin und unzureichender Kreditabsicherung beklagt. Die Klägerin machte daher außergerichtlich mit Anwaltsschreiben vom 26. März 2010 Schadensersatzansprüche
gegen den [X.]
geltend,
von dem sie unter Fristsetzung zum 16. April 2010 Zahlung von 1.093.237,24

forderte. [X.] beraten schlossen die Klägerin und 6
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der [X.] sodann unter dem 1. April 2010 eine Abtretungs-vereinbarung, mit welcher der [X.] den
seiner Ansicht nach gegen die Beklagte wegen seiner Inanspruchnahme bestehenden Frei-stellungsanspruch an die Klägerin abtrat.

Die Klägerin behauptet,
der [X.]
habe seine Pflich-ten verletzt, indem er
weder für eine Aufstockung des Kreditversiche-rungslimits der Kundin gesorgt,
noch
das Zahlungsziel der Klägerin re-duziert
oder anderweitig eine Überschreitung des abgesicherten
Facto-ring-Limits von lediglich 150.000

verhindert
habe. Eine Haftungsbe-schränkung habe sie mit dem [X.] nicht vereinbart.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und

widerkla-gend

festzustellen, dass der [X.] aus dem vorgenannten Geschehen keinen Anspruch auf Versicherungsschutz habe.

Die Beklagte, die eine Pflichtverletzung durch den [X.] bestreitet, hilfsweise aber jedenfalls von einer

nicht versicher-ten -
vorsätzlichen Pflichtverletzung ausgeht, meint, der Drittwiderbe-klagte
habe einen etwaigen Freistellungsanspruch gegen sie nicht wirk-sam an die Klägerin abtreten können. Überdies hafte er der Klägerin nur für grobe Fahrlässigkeit, weil sie eine derartige Haftungsbeschränkung mit allen ihren Geschäftsführern vereinbare.
Den Forderungsausfall und die Insolvenz der Kundin hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten.
Im Übrigen habe der [X.] seine Auskunftsobliegenheit nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
verletzt, indem er
ein persönliches
Gespräch zur Klärung
des Sachverhalts verweigert
habe.
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Der [X.] meint, der Versicherungsfall sei eingetreten und er habe in zulässiger Weise seinen Freistellungsanspruch an die Klägerin abgetreten.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Drittwiderklage stattgegeben.
Das [X.] hat die dagegen gerichteten Beru-fungen der Klägerin und des [X.] zurückgewiesen. Mit ih-ren Revisionen verfolgen die Klägerin ihr Klagebegehren und der [X.] das Ziel der Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe:

Beide Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 122 [X.] ist, meint, jedenfalls eine bedingungsgemäße Inanspruchnahme des [X.] durch die Klägerin im Sinne von Nr. 1.1.1 [X.]
und damit den Eintritt eines Versicherungsfalles
nicht mit der für eine Über-zeugungsbildung notwendigen Gewissheit feststellen
zu können. Die le-diglich "scheinbare"
Inanspruchnahme des [X.] mit An-waltsschreiben vom 26. März
2010 zum alleinigen Zwecke des Zugriffs auf dessen Versicherungsschutz aus dem [X.] er-fülle
die bedingungsgemäßen Anforderungen
einer "ernstlichen"
Inan-spruchnahme
nicht. Auf alle weiteren
zwischen den Parteien strittigen Rechtsfragen
komme
es daher im Ergebnis nicht mehr an.
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Insbesondere könne letztlich dahinstehen, ob

mit Blick auf die Frage der Wirksamkeit der Abtretung des Deckungsanspruchs
-
der Ver-sicherungsnehmer (bzw. eine mitversicherte Tochtergesellschaft des Versicherungsnehmers) Dritter im Sinne von
§ 108 [X.]
n.[X.]. 12.4 [X.] sei.

Zwar liege in formaler Hinsicht ein Anspruchsschreiben im Sinne
der Versicherungsbedingungen vor.
Auch sei die
anwaltliche Inanspruch-nahme des [X.] durch einen Beschluss der Gesellschaf-terversammlung der Klägerin gedeckt. Für den Eintritt des [X.]es
reiche
das aber nicht, vielmehr müsse
die versicherte Person tatsächlich in Anspruch genommen werden. Maßgeblich sei nicht, ob das Unternehmen, das den Vertrag abgeschlossen habe, einen Schaden er-litten habe, sondern ob die versicherte Person einem Schadensersatzan-spruch ausgesetzt sei.

Ungeachtet eines schriftlichen Verlangens sei die Beurteilung, ob tatsächlich eine ernstliche Inanspruchnahme vorliege, eine tatrichterliche Frage, die von den Umständen des Einzelfalls abhängig sei. Die Darle-gungs-
und Beweislast für diese anspruchsbegründenden Umstände tra-ge nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die versicherte Person, im Falle der Abtretung des Freistellungsanspruchs der
Zessionar des [X.], hier die
Klägerin.

Im Streitfall könne bei einer

vom Berufungsgericht im Einzelnen dargelegten -
Gesamtschau des unstreitigen und des von der Klägerin unter Beweis gestellten Sachverhalts nicht festgestellt werden, dass der [X.] tatsächlich persönlich in Anspruch genommen werden solle.
Zahlreiche Fallumstände
ließen
den Rückschluss zu, dass die Klä-gerin den [X.] "nicht ernsthaft schadensersatzpflichtig"
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mache
und dies von ihm
auch so verstanden werde. Die [X.] sprächen für ein zwischen Klägerin und [X.]m
herr-schendes Einvernehmen darüber, dass der möglicherweise bestehende Anspruch nur der Form halber gegen ihn geltend gemacht, jedoch nicht durchgesetzt werde, vielmehr tatsächlich nur die Leistung aus dem [X.] ausgelöst werden solle.

Versichertes
Risiko der [X.]-Versicherung sei ein Vermögens-schaden der versicherten Person. Drohe
ein solcher nicht, weil das Un-ternehmen gar nicht bereit sei, Ansprüche gegen die versicherte Person selbst durchzusetzen, fehle
es an einer ernstlichen Inanspruchnahme,
denn der Versicherungsfall
setze
voraus, dass die
versicherte Person tatsächlich einem Haftungsrisiko ausgesetzt sei. Auch § 108 Abs. 2 [X.] entbinde die Versicherungsnehmerin nicht davon, ihre Ansprüche gegen die versicherte Person tatsächlich zu verfolgen.

Die zulässige Drittwiderklage sei nach allem
begründet.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht die Klage nicht abweisen und der Widerklage nicht stattgeben dürfen.

1. An[X.] als das [X.] in erster Instanz entschieden hat und die Revisionserwiderung weiterhin geltend macht, scheitert die [X.] nicht daran, dass die Abtretung des Deckungsanspruchs an die Klä-gerin nach Nr. 12.4 Satz 2 [X.] unwirksam ist.

a) Die Klägerin ist hier als Tochterunternehmen der Versiche-rungsnehmerin in den Versicherungsschutz einbezogen. Nr. 12.4 [X.] bestimmt, dass der Freistellungsanspruch des Versicherten vor einer 20
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endgültigen Feststellung weder abgetreten noch verpfändet werden kann; ausgenommen davon ist

wegen der zwingenden Regelung in §
108 Abs. 2 [X.]

lediglich die Abtretung an den geschädigten [X.]. Ob in so genannten [X.] der [X.]-Versicherung der ge-schädigte Versicherungsnehmer Dritter im Sinne von § 108 Abs. 2 [X.] und entsprechender Abtretungsklauseln der Versicherungsbedingungen sein kann, ist in der Literatur umstritten. Die Frage stellt sich in gleicher Weise, wenn der Freistellungsanspruch

wie hier

an ein in den [X.] einbezogenes Tochterunternehmen der Versicherungs-nehmerin abgetreten
wird.

b) Der verbreiteten Auffassung, Dritter im Sinne der Regelung zum Abtretungsverbot könne nur sein, wer außerhalb des [X.] stehe, was auf den Versicherungsnehmer als Partei des [X.]es nicht zutreffe ([X.],
[X.],
441, 448 f.; [X.],
[X.]
2.
Aufl.
2009, 408 ff.; [X.] in MünchKomm-[X.],
[X.] Rn. 253 ff.; HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 108 Rn. 6; Schimmer,
[X.], 875, 878 f.), liegt im Wesentlichen die Befürchtung zugrunde, eine Vereinigung von Haftpflicht-
und Freistellungsanspruch in einer Hand er-höhe die Missbrauchsgefahr, die in der Haftpflichtversicherung aus ei-nem kollusiven Zusammenwirken ("friendly un[X.]tanding") der versi-cherten Person und des Versicherungsnehmers ohnehin entstehen kön-ne (vgl. schon zur früheren Rechtslage nach dem [X.] a.F.: v. Westpha-len,
[X.] 2005, 431, 432). Trete der Versicherte den Deckungsanspruch an den geschädigten Versicherungsnehmer ab, habe das zur Folge, dass der Versicherungsnehmer, der

wenn auch in gewissen Grenzen

den Versicherer bei der Abwehr des [X.] unterstützen solle, selbst Inhaber dieses Anspruchs werde. Die Regelung des § 108 Abs. 2 [X.] beruhe auf zwei für die [X.]-Versicherung nicht zutreffenden [X.]
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gungen des Gesetzgebers. Er habe es zum einen Versicherungsnehmern
ermöglichen wollen, sich aus der gesamten Schadenangelegenheit her-auszuziehen und stattdessen dem Geschädigten einen Zahlungsan-spruch gegen den Versicherer zu verschaffen; zum anderen habe der Geschädigte, der oft keine Kenntnis vom Innenverhältnis zwischen [X.] und Versicherungsnehmer habe, vor Nachteilen bei [X.] durch den Versicherungsnehmer und vor dessen Insolvenz geschützt werden sollen (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 87). Diese Ziele würden aber verfehlt, wenn der Geschädigte selbst Versicherungsnehmer sei ([X.],
[X.], 441, 448). Der Abtret-barkeit des Deckungsanspruchs stehe im Übrigen auch das Trennungs-prinzip entgegen (Schimmer,
[X.], 875, 877).

c) Die herrschende Meinung nimmt demgegenüber zutreffend an, auch ein Unternehmen sei als Versicherungsnehmerin einer [X.]-Ver-sicherung in [X.] geschädigter Dritter im Sinne von §
108 Abs. 2
[X.], so dass ein in [X.], den Freistellungsanspruch aus dem Versicherungsver-trag vor seiner endgültigen Feststellung abzutreten, der Abtretung an die geschädigte Versicherungsnehmerin nicht entgegenstehe ([X.],
r+s 2011, 229, 230 ff.; [X.],
r+s 2009, 133, 135
f.; [X.],
r+s 2011, 185, 187; [X.],
NJW 2007, 3745, 3746; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 108 Rn. 20; [X.],
[X.], 1043;
[X.]/[X.],
[X.] 2007, 161, 166; [X.],
[X.], 105, 114; [X.]/[X.]/Retter, [X.] 2. Aufl. § 100 Rn.
33a; [X.], [X.] 9.
Aufl. § 108 Rn. 33; [X.]/Richters,
[X.] 2013, 2725, 2726; Terno,
[X.], 2, 5 ff.; [X.]/[X.],
[X.], 31, 41 ff.; [X.]/[X.], [X.] 29. Aufl. Ziff. 10 [X.] Rn. 2).
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Diese weite Auslegung des
Begriffs "Dritter"
in § 108 [X.] er-scheint interessengerecht. Dafür spricht zunächst, dass die Miss-brauchsgefahr, auf die sich die erstgenannte Auffassung wesentlich stützt, nicht auf die [X.]-Versicherung beschränkt ist ([X.],
[X.], 1043), sondern auch in anderen Sparten der Haftpflichtversiche-rung besteht, dass im Übrigen Missbrauch und kollusives Zusammenwir-ken zwischen Versicherungsnehmer oder versicherter Person und Ge-schädigtem auch dann möglich sind, wenn die Abtretung des Deckungs-anspruchs unterbleibt (Terno,
[X.], 2, 5). Der Annahme, eine [X.] könne nicht geschädigter "Dritter"
sein, liegt ersichtlich der gesetzliche Normalfall des § 100 [X.] zugrunde, dass ein Haftpflichtver-sicherungsvertrag für eigene Rechnung geschlossen ist. Sie berücksich-tigt aber nicht, dass bei einer Versicherung für fremde Rechnung, wie sie die hier in Rede stehende [X.]-Versicherung darstellt, der Begriff des Geschädigten nicht in der Weise eingegrenzt werden kann, dass alle am Vertrag beteiligten Personen von vornherein nicht geschädigte Dritte sein können (Terno aaO; Bruck/[X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. [X.]. [X.], [X.], 23). Denn wenn der Versicherer unter anderem [X.] der Versicherungsnehmerin und ihrer Tochterun-ternehmen deckt, können diese auch die Stellung einer geschädigten [X.] einnehmen.

Der V[X.]
Zivilsenat des [X.] hat zu einer Direktklage nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F., der nach seinem Wortlaut ebenfalls voraus-setzte, dass der Anspruchsteller "Dritter"
war, entschieden, dass der durch den Fahrer eines Kraftfahrzeuges verletzte Kraftfahrzeughalter trotz seiner Stellung als Versicherungsnehmer der Kraftfahrzeughaft-pflichtversicherung ebenso wie ein nicht am Vertrage beteiligter Dritter einen Direktanspruch
gegen den Haftpflichtversicherer auf Ersatz seines 27
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Personenschadens erwerben könne. Soweit dem Versicherungsnehmer und Kraftfahrzeughalter ein vom Versicherungsvertrag gedeckter [X.] gegen den Haftpflichtversicherer zustehe, gebiete es die [X.], ihn auch in die Verbesserung des Schutzes der Unfallgeschä-digten
einzubeziehen, den der Gesetzgeber mit Einführung der Direkt-klage nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. geschaffen habe ([X.], Urteil vom 10.
Juni 1986

[X.], r+s 1986, 222 unter [X.]). Das lässt sich auf die ebenfalls als Versicherung für fremde Rechnung ausgestaltete [X.]-Versicherung, welche auch Schadensersatzansprüche der Versi-cherungsnehmerin und ihrer Tochterunternehmen gegen versicherte Personen deckt, übertragen (Terno aaO S. 6).

d) Der in der Haftpflichtversicherung geltende Trennungsgrundsatz steht einer Vereinigung von Haftpflicht-
und Freistellungsanspruch in [X.] nicht entgegen (a.A. zur Rechtslage nach altem Recht noch [X.] r+s 2008, 468, 469
[juris Rn. 85]; [X.] VersR 2005, 540, 541
m. zust. [X.] [X.],
[X.] § 149 [X.] 1.06 und [X.],
[X.] 2005, 1669; LG Marburg [X.] 2005, 437, 438; [X.], 543; [X.], 545). Der nicht gesetzlich verankerte Grundsatz tritt hier schon deshalb zurück, weil die Abtretung des De-ckungsanspruchs
an den geschädigten [X.] vom Gesetz in § 108 Abs.
2 [X.] ausdrücklich gebilligt wird. Insoweit sind die Grundsätze, die der [X.] zur früheren gesetzlichen Regelung in § 38 [X.] entwickelt hat ([X.]surteil vom 12. März 1975

[X.], [X.], 655 unter 1 b) auf den Streitfall zu übertragen.

e) Mit der Abtretung des Deckungsanspruchs
der versicherten Person an die geschädigte Versicherungsnehmerin oder

wie hier -
das geschädigte, in den Versicherungsschutz einbezogene Tochterunter-nehmen wandelt sich dieser Anspruch in einen Zahlungsanspruch (vgl. 29
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dazu [X.], Urteil vom 22. Januar 1954

[X.], [X.]Z 12, 136 unter IV; [X.]sbeschluss vom 12. Oktober 2011

[X.], [X.], 74 Rn. 8; vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 87; [X.],
[X.], 441, 448, 449; Bücken/Hartwig
in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 6.
Aufl.
§
9 Rn.
123; [X.],
r+s 2009, 133, 134; [X.],
[X.], 865, 867; [X.]. [X.], 1043, 1044; [X.] in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 6. Aufl. § 25
Rn. 199; v.
[X.],
[X.], 133, 134
f.; HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. §
108 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.] 29. Aufl. [X.] Ziff. 1.1 Rn. 9, Ziff. 10 Rn. 3). Als Geschädigte hat die Klägerin weder ein rechtliches Interesse an einer Abwehr ihres Schadensersatzanspruchs
noch ist ihr an einer Freistellung von diesem Anspruch gelegen.

2. Das anwaltliche Schreiben vom 26. März 2010,
in welchem die Rechtsanwälte der Klägerin den [X.] unter mehrseitiger Darlegung der Gründe aufforderten, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.093.zu leisten, stellt

wie auch das Berufungsge-richt nicht verkennt -
seinem Wortlaut nach eine bedingungsgemäße In-anspruchnahme des Versicherten im Sinne von Nr. 1.1.1 [X.] dar. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dennoch einen Versicherungsfall mit
der Begründung verneint, es fehle an einer ernstlichen Inanspruchnahme der versicherten Person, weil es sich aufgrund einer tatrichterlichen Würdigung des unstreitigen Sachverhalts nicht hat davon überzeugen können,
dass
die Klägerin beabsichtigt
habe, den [X.] wegen des gegen ihn erhobenen Schadensersatzanspruchs
persönlich haftbar zu machen; insbesondere ist das Berufungsgericht nicht zu der Überzeugung gelangt, die Klägerin habe auch Zugriff auf dessen [X.] Vermögen nehmen wollen,
möglicherweise sei es der Klägerin [X.] darum gegangen, den Versicherungsfall auszulösen.
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Mit dieser Begründung
kann eine bedingungsgemäße Inanspruch-nahme im Sinne des claims-made-Prinzips nicht verneint werden.

a) Grundsätzlich steht es dem Gläubiger eines Haftpflichtan-spruchs
frei, ob und inwieweit er den Schädiger für einen eingetretenen Schaden in Anspruch und auf welche seiner Vermögenswerte er im Rahmen einer möglichen Zwangsvollstreckung Zugriff nimmt. Bei hohen Schäden verfügen Schädiger häufig nicht über ausreichendes privates Vermögen, um den jeweiligen Schadensersatzanspruch aus eigenen Mit-teln zu erfüllen. Ist ein Schädiger in einem solchen Falle haftpflichtversi-chert, steht es der Eintrittspflicht des Versicherers nicht entgegen, wenn der Geschädigte den Schädiger allein mit Blick auf die Möglichkeit in [X.] nimmt, im Vollstreckungswege Zugriff auf den Deckungsanspruch des Schädigers gegen seinen Haftpflichtversicherer zu nehmen, und an-derenfalls

d.h. bei Fehlen einer Haftpflichtversicherung oder fehlender Eintrittspflicht des [X.] -
von einer Inanspruchnahme des Schädigers absähe. Zielt eine solche begrenzte Inanspruchnahme des Schädigers letztlich allein auf die Haftpflichtversicherungsleistung, kann dennoch
keine Rede davon sein, dass der Schutzzweck der Haft-pflichtversicherung nicht berührt und ein Versicherungsfall nicht eingetre-ten sei, weil dem Schädiger persönlich nicht die Vermögenseinbuße dro-he, vor der ihn seine Haftpflichtversicherung schützen wolle. Denn zum einen setzt der Deckungsanspruch der privaten Haftpflichtversicherung eine vorrangige persönliche Inanspruchnahme des Versicherungsneh-mers oder dessen Vorleistung an den Geschädigten nicht voraus, zum anderen erschöpft sich der Schutzzweck einer
Haftpflichtversicherung nicht in einem Ausgleich der dem Schädiger aus seiner Haftung drohen-den Vermögensschäden. Vielmehr unterliegt die private [X.] daneben einer Sozialbindung dergestalt, dass sie -
unter ande-32
33
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15
-

rem auch in Fällen nicht
ausreichender privater Mittel des Schädigers

Geschädigte schützen und deren Schadensersatz sichern soll. Das bele-gen die §§
108 bis
110 [X.], welche den Zweck haben, die [X.] für den Geschädigten zur Realisierung seines [X.] als Befriedigungs-
und Vollstreckungsobjekt zu reservieren. Das Gesetz will so gewährleisten, dass die Versicherungsleistung letzt-lich dem Geschädigten zugutekommt (vgl. dazu Späte/[X.]/v.
[X.], Haftpflichtversicherung 2. Aufl. 1 [X.] Rn. 346; vgl. zur früheren Rechtslage schon [X.]surteile vom 8. April 1987

[X.], VersR
1987, 655
unter II 3; 7. Juli 1993

IV ZR 131/92, [X.], 370 unter 2 b; 15. November 2000

IV ZR 223/99, [X.], 90 unter 2 b; Bruck/[X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. Band IV [X.]
[X.]).

Auch die in § 108 Abs. 2 [X.] geschützte Möglichkeit des Geschä-digten, sich den Freistellungsanspruch vom Versicherten

in der Regel erfüllungshalber -
abtreten zu lassen, belegt, dass es auf den [X.] ohne Einfluss bleiben muss, wenn die Inanspruchnahme des Versicherten durch den Geschädigten von vornherein vorwiegend oder sogar ausschließlich auf diesen Freistellungsanspruch zielt. Der
Gesetz-geber wollte

und zwar auch mit Blick auf denkbare Rücksichtnahmen zwischen Schädiger und Geschädigten -
dem Versicherungsnehmer aus-drücklich die Möglichkeit eröffnen, den Geschädigten in die Lage zu ver-setzen, den Versicherer direkt in Anspruch zu
nehmen (BT-Drucks. 16/3945 S. 87). Dann aber verbietet eine interessengerechte Auslegung sowohl des § 108 Abs.
2 [X.] als auch der Vertragsbedingungen, es dem Geschädigten zum Nachteil gereichen zu lassen, wenn er mit der Erhebung seines Schadensersatzanspruchs gerade

oder sogar aus-schließlich

diesen vom Gesetz eröffneten Zugriff auf die Leistung des [X.] bezweckt. Mit der Erwägung, der Geschädigte 34
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wolle den Schädiger nicht persönlich durch Zugriff auf dessen privates Vermögen in Anspruch nehmen, sondern [X.] lediglich einen Zugriff auf die Leistung des [X.], kann mithin aus [X.] die Ernsthaftigkeit seines Schadensersatzverlangens nicht ver-neint werden.

b) Es besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen für Fälle der Innenhaftung im Rahmen der hier in Rede stehenden [X.]-Versicherung abzuweichen.

aa) Zwar unterscheidet sich diese Versicherung von der [X.] Haftpflichtversicherung dadurch, dass sie den Eintritt des [X.]es

auch zeitlich

nicht an den die Haftung der versicherten Person begründenden Rechts-
oder Pflichtenverstoß, sondern nach dem so genannten claims-made-Prinzip an die Erhebung des Schadenser-satzanspruchs
gegen die versicherte Person durch den Geschädigten anknüpft und mithin in dessen Ermessen stellt. Daraus lassen sich aber keine gegenüber der allgemeinen Haftpflichtversicherung erhöhten An-forderungen an die von den Versicherungsbedingungen vorausgesetzte Inanspruchnahme ableiten. Dass die Inanspruchnahme als einseitige Willenserklärung ernsthaft darauf gerichtet sein muss, Ersatz für einen nach der Behauptung des Geschädigten vom Versicherten zu [X.] Schaden zu erhalten, ergibt sich bereits aus den §§ 116 bis
118 BGB. Will der [X.]-Versicherer eine solche Ernsthaftigkeit der Erklärung in Zweifel ziehen, muss er darlegen und beweisen, dass die Vorausset-zungen der genannten Vorschriften erfüllt sind.

Darum geht es hier aber nicht, denn das Berufungsgericht hat über die allgemeinen Voraussetzungen der §§
116 bis
118 BGB hinaus ange-nommen, Nr. 1.1.1 Abs.
1 [X.] setze als ungeschriebenes Tatbestands-35
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merkmal ein weitergehendes und eigenständiges Erfordernis der Ernst-haftigkeit des Vorsatzes voraus, den Schädiger auch persönlich in [X.] nehmen zu wollen, für welches der Versicherte oder -
im Falle der Abtretung des Freistellungsanspruchs
an diesen

der Geschädigte dar-legungs-
und beweispflichtig sei.

bb) Dem kann nicht gefolgt werden.

(1) [X.] der Nr. 1.1.1 Abs. 1 [X.], von dem der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer [X.]-Versicherung, auf dessen Verständnis es insoweit maßgeblich ankommt, bei Auslegung der Klausel ausgehen wird, verlangt, dass versicherte Personen wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung einer Tätigkeit als versicherte Person erstmals schriftlich für einen Vermögensschaden auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dabei wird er zwar aufgrund allgemeiner rechtlicher und
geschäftlicher Erfahrung ohne weiteres erkennen, dass Schein-
oder Scherzerklärungen, die in Wahrheit nicht den Ersatz eines Schadens bezwecken, den Versicherungsfall nicht auslösen können. Weiter ist den Bedingungen zu entnehmen, dass die Ernsthaftigkeit des Verlangens durch dessen schriftliche Abfassung zu untermauern ist. Er wird aber vor dem oben dargelegten rechtlichen Hintergrund und der von § 108 Abs. 2 [X.] eröffneten Möglichkeit, sich den Freistellungsanspruch des Schädigers abtreten zu lassen, nicht erkennen, dass der [X.] nur eintreten soll, wenn er mit der Inanspruchnahme des [X.] einen Zugriff auf dessen persönliches
Vermögen bezweckt. Denn nichts deutet in Nr. 1.1.1 [X.] oder dem übrigen Bedingungswerk darauf hin, dass nur eine vorrangige persönliche Inanspruchnahme des [X.] unter Zugriff auf dessen
privates Vermögen den Versicherungsfall auslöst. Der Versicherungsvertrag enthält keine Klauseln, die den Eintritt des Versicherungsfalles von weiteren Umständen, wie etwa der Vorleis-38
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tung des versicherten Schädigers, seiner vorrangigen gerichtlichen Inan-spruchnahme oder seiner persönlichen Anspruchsabwehr in irgendeiner Weise abhängig machen
(vgl. dazu [X.] in der [X.] zum Beru-fungsurteil [X.], 122, 126).

(2) Soweit die Auffassung
des Berufungsgerichts in der Literatur dennoch auf Zustimmung gestoßen ist, weil die einschränkende Ausle-gung der Nr. 1.1.1 [X.] im Ergebnis geeignet sei, kollusive Absprachen oder so genannte freundliche Inanspruchnahmen zwischen Versiche-rungsnehmer und versichertem Manager einzudämmen (u.a. Gärtner,
BB 2013, 2898; [X.]/[X.],
[X.] 2013, 170, 173; Sieg,
[X.] 2014, 123, 125; [X.]/Richters,
[X.] 2013, 2725, 2727), kann dies zu keiner an-deren Bedingungsauslegung führen. Der in der Regel geschäftserfahrene Versicherungsnehmer einer [X.]-Versicherung wird zwar erkennen, dass das claims-made-Prinzip gerade in Kombination mit der so genannten Innenhaftung Versicherungsnehmern
bzw. in den Versicherungsschutz einbezogenen Unternehmen und versicherten Personen solche [X.] eröffnet, er wird dies aber auf die Besonderheit des [X.] zurückführen und der Risikosphäre des [X.] zurechnen, ohne auf den Gedanken zu kommen, dass sich daraus im Bedingungswerk ergänzende, ungeschriebene Verschärfungen bei den Voraussetzungen des Versicherungsfalles ergeben.

cc) An[X.] als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, lässt sich seine Auffassung auch nicht auf frühere Rechtspre-chung des [X.] und insbesondere des [X.]s zur Inan-spruchnahme des Versicherungsnehmers in der allgemeinen Haftpflicht-versicherung stützen. Die betreffenden Entscheidungen verhalten sich allein zum äußeren Erklärungstatbestand einer Inanspruchnahme des Schädigers. Über Fragen einer fehlenden Ernstlichkeit solcher Inan-40
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spruchnahmen infolge möglicher innerer Vorbehalte des Geschädigten hat der [X.] noch nicht entschieden.

(1) In dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des I[X.] [X.] des [X.] vom 20. Januar 1966 ([X.]/63,
VersR 1966, 229 unter I 2
[juris Rn. 18] war mit Blick auf den Beginn der Verjährungsfrist
eines Deckungsanspruchs
zu entscheiden, ob ein von der Geschädigten an die Versicherungsnehmerin [X.] Schreiben als Anspruchserhebung genügte oder lediglich die Ankündigung einer späteren Inanspruchnahme darstellte. Das Berufungsgericht hatte

vom [X.] unbeanstandet -
schon den Wortlaut des Schreibens ("Vorsorglich machen wir die genannten Baumängel gegen Sie geltend") für eine ernsthafte Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers ausrei-chen lassen. Die Entscheidung befasst sich allein mit der erwähnten [X.] und gibt keine Hinweise darauf, dass ergänzend zum Wortlaut einer solchen schriftlichen Anspruchserhebung der innere Wille der er-klärenden Geschädigten gesondert zu
hinterfragen sei.

(2) Im
[X.]surteil vom 9. Juni 2004 ([X.], [X.], 411 unter [X.]) war

nachdem die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Schädiger regelmäßig dessen Inanspruchnahme bedeutet und den Beginn der Verjährungsfrist auslöst -
lediglich darüber zu [X.], ob und ggfs. inwieweit auch die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens eine gerichtliche Geltendmachung in diesem Sinne darstellt. Der [X.] hat die Beantwortung dieser Frage davon abhängig gemacht, welchen Zweck der Geschädigte mit dem selbständigen Be-weisverfahren verfolgt. Besondere Maßstäbe für eine neben dem Wort-laut einer Erklärung der Inanspruchnahme gesondert zu prüfende Ernst-lichkeit hat er dabei nicht aufgestellt, weil ein Streit der damaligen [X.] darüber nicht bestand. Soweit er (aaO) gefordert hat, der Haft-42
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pflichtgläubiger müsse seinen Entschluss zur Inanspruchnahme des [X.] in einer Art und Weise zu erkennen geben, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme verstanden werden könne, ist das vor dem Hintergrund eines Streites darüber zu sehen, welche von mehreren Personen in Anspruch genommen werden sollte, weshalb sich die damaligen Erwägungen des [X.]s allein auf den äußeren Erklä-rungstatbestand und nicht auf die Prüfung davon abweichender innerer Vorbehalte des Erklärenden bezogen haben.

(3) Auch aus der Entscheidung vom 21. Mai 2003 ([X.], [X.]Z 155, 69), in welcher der [X.] ausgesprochen hat, eine Inan-spruchnahme des Schädigers könne auch mittels einer Streitverkün-dungsschrift des Geschädigten erfolgen, ergibt sich nichts anderes.

3. [X.] der geschädigte Haftpflichtgläubiger mit der Inan-spruchnahme des Schädigers vorwiegend oder sogar ausschließlich den Zugriff auf dessen Deckungsanspruch,
um damit am Ende direkt gegen den Versicherer vorgehen zu können, liegt darin nach allem auch kein treuwidriges oder [X.] Vorgehen im Sinne der §§ 242, 138 BGB. Ein kollusives, die Versicherungsleistung ausschließendes Zu-sammenwirken der Klägerin und des [X.] zum Nachteil der Beklagten läge erst dann vor, wenn der Schadensersatzanspruch, dessen sich die Klägerin berühmt, in Wahrheit nicht oder nicht in der be-haupteten Höhe entstanden und dies der Klägerin und dem [X.]
bewusst wäre. Dazu hat das Berufungsgericht

aus seiner Sicht konsequent

bisher keine Feststellung getroffen, sondern das Bestehen eines solchen Schadensersatzanspruchs
für möglich erachtet. Insofern wird in der neuen Berufungsverhandlung zunächst der Klägerin [X.] zu geben sein, das Vorliegen der Voraussetzungen ihres geltend 44
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gemachten Schadensersatzanspruchs darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Über die weiteren Einwände der Beklagten hat das Berufungsge-richt bisher nicht entschieden. Auch deshalb muss die Sache neu ver-handelt werden.

[X.] [X.] [X.]

Dr. Brockmöller [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.08.2011 -
9 O 352/10 -

O[X.], Entscheidung vom 31.01.2014 -
I-4 [X.] und [X.]/11 -

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Meta

IV ZR 51/14

13.04.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. IV ZR 51/14 (REWIS RS 2016, 13117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13117

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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