Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.07.2018, Az. B 12 R 78/17 B

12. Senat | REWIS RS 2018, 5620

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Gegenstand

Krankenversicherung - Wirkungslosigkeit einer Befreiungsentscheidung bei Wechsel des Versicherungspflichttatbestands


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15 116,14 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger, Inhaber einer Apotheke, gegen eine an ihn in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber gerichtete Beitragsnachforderung der beklagten [X.] wegen der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. im Rahmen einer 35-Stunden-Woche in der [X.] vom 1.1.2011 bis 30.11.2012.

2

Die privat krankenversicherte Beigeladene zu 1. wurde mit Bescheid vom 25.10.1988 nach § 173f [X.] ([X.]) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) nach § 165 Abs 1 [X.] [X.] befreit. Nach dieser Vorschrift wurde von der Versicherungspflicht befreit, wer in der [X.] dadurch versicherungspflichtig wurde, dass er seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen [X.] vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs herabsetzt. Von Mai 1989 bis Februar 1991 war die Beigeladene zu 1. wegen Mutterschutzes und Elternzeit nicht, danach zunächst bei ihrem Ehemann und später in einer Apotheke beschäftigt. Ab 1.1.2011 war sie mit 35 [X.] beim Kläger beschäftigt. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte vom Kläger hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. Beiträge zur [X.] und zur [X.] Pflegeversicherung ([X.]) und Säumniszuschläge in Höhe von 18 698,78 [X.] nach. Der Kläger beruft sich darauf, Beiträge seien für die Beigeladene zu 1. wegen [X.] von der Versicherungspflicht in der [X.] nicht zu zahlen. Die [X.] gelte weiterhin. Die Klage ist nur hinsichtlich der Säumniszuschläge erfolgreich gewesen, hinsichtlich der Beitragsnachforderung wies das [X.] die Klage mit der Begründung ab, die frühere [X.] habe ihre Wirkung verloren, als sich die Beigeladene zu 1. vom 3.5.1989 bis 28.2.1991 in Mutterschutz und Elternzeit befunden und erst danach wieder beruflich betätigt habe ([X.]-Urteil vom 13.5.2016). Die Berufung des [X.] gegen die Abweisung seiner Klage hinsichtlich der Beitragsnachforderung ist ohne Erfolg geblieben (L[X.]-Urteil vom 12.10.2017). Die Beigeladene zu 1. habe als Beschäftigte der Versicherungspflicht in der [X.] unterlegen. Die frühere [X.] von der Versicherungspflicht habe ihre Wirkung verloren, da die Beigeladene zu 1. im streitigen [X.]raum nicht mehr teilzeitbeschäftigt war. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.].

3

II. Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen L[X.] vom 12.10.2017 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 [X.]G in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 [X.]G als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 [X.] [X.]G keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

4

Das B[X.] darf gemäß § 160 Abs 2 [X.]G die Revision gegen eine Entscheidung des L[X.] nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.] 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KR 62/04 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 6 Rd[X.]8 = Juris Rd[X.] 9).

5

Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 19.2.2018 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) und den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G).

6

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur B[X.] Beschluss vom 17.4.2012 - [X.] R 347/11 B - [X.] 4-2600 § 72 [X.] 5 Rd[X.]7 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl B[X.] Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - [X.] 1500 § 160a [X.] 31 S 48). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

7

Der Kläger wirft auf Seite 15 ff der Beschwerdebegründung folgende Fragen auf:

        

"1. Rechtsfrage:
Erledigt sich ein [X.]sbescheid gem. § 179 f RVG, § 8 Abs. 1 [X.]. 3 [X.]B V durch die Erhöhung der [X.] auf über 50 % der im Betrieb üblichen [X.], mit der Folge, dass wieder Versicherungspflicht in der [X.] eintritt? …
Wenn diese Frage mit Nein zu beantworten wäre, käme es für den Erfolg der Klage darauf an, wie folgende weiteren Fragen zu beantworten sind:
2. Rechtsfrage:
Kommt es für die Fortdauer der Wirksamkeit eines [X.]sbescheides gem. § 8 Abs. 1 [X.]. 3 [X.]B V darauf an, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen, die im [X.]punkt der [X.] vorliegen mussten, weiterhin vorliegen oder genügt es, dass der [X.] gem. § 5 [X.]B V, der zum [X.]punkt der [X.] vorlag, ohne sozialrechtlich relevante Unterbrechung weiterhin vorliegt?
Falls alle Tatbestandsvoraussetzungen, die im [X.]punkt der [X.] vorliegen mussten, weiterhin vorliegen müssen, stellt sich die
3. Rechtsfrage:
Ist für die Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit im Falle von Beschäftigten, die am 31.12.2002 von der Versicherungspflicht gem. § 173 f RVG bzw. gem. § 8 Abs. 1 [X.]. 3 [X.]B V wegen Reduzierung der [X.] befreit waren, die Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 7 [X.]B V anzuwenden?

4. Rechtsfrage:
Stellen Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit sozialrechtlich relevante Unterbrechungen im Sinne der genannten Entscheidung (B[X.] vom 25.05.2011, [X.] KR 9/09) dar mit der Folge, dass sich ein vor der Geburt eines Kindes erteilter [X.]sbescheid erledigt, wenn nach der Elternzeit wieder eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird?"

8

Das B[X.] habe - wie auch das [X.] bereits festgestellt habe - zu den aufgeworfenen Fragen noch keine einschlägige Entscheidung getroffen bzw es seien die oben aufgeführten Rechtsfragen noch nicht umfassend beantwortet worden. In einer Entscheidung habe das B[X.] (Urteil vom 25.5.2011 - [X.] KR 9/09 R - [X.] 4-2500 § 8 [X.] 3), in der es um die Fortgeltung eines [X.]sbescheides nach § 8 Abs 1 [X.] [X.]B V gegangen sei, ausdrücklich offen gelassen, ob und wenn ja, unter welchen Umständen, ein Arbeitgeberwechsel zur Erledigung des Bescheides geführt hätte.

9

a) Es kann offenbleiben, ob der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der von ihm in den Raum gestellten Fragen im Zusammenhang mit einem möglichen Wirkungsverlust einer früheren [X.]sentscheidung bei Nicht(mehr)vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen hinreichend darlegt (vgl B[X.] Urteil vom 8.12.1999 - [X.] KR 12/99 R - B[X.]E 85, 208, 211 = [X.] 3-2500 § 8 [X.] 4 S 19; speziell zum Wiederaufstocken der [X.] zu Nummer 2 <§ 173f>; [X.], [X.]b 2006, 595, 598 mwN).

b) Jedenfalls legt der Kläger die Klärungsfähigkeit seiner in den Raum gestellten Fragen nicht hinreichend dar. Er unterlässt die Darlegung, ob das B[X.] angesichts des von Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts in einem späteren Revisionsverfahren überhaupt zu einer Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Fragen kommen kann und muss. Hierzu hätte aber Anlass bestanden, weil nach der bisherigen Rechtsprechung des B[X.] - verkürzt ausgedrückt - unabhängig vom Wegfall der Tatbestandsvoraussetzungen jedenfalls ein Wechsel des [X.]s zu einer Wirkungslosigkeit einer [X.]sentscheidung führt (vgl B[X.] Urteil vom 25.5.2011 - [X.] KR 9/09 R - [X.] 4-2500 § 8 [X.] 3 Rd[X.]6 f). Einen solchen relevanten "Bruch" in der [X.]sbiographie der Beigeladenen zu 1. haben die Vorinstanzen mit der Inanspruchnahme von Mutterschutz, Erziehungs- bzw Elternzeit vom 3.5.1989 bis 28.2.1991 ausdrücklich festgestellt. In dieser [X.] war die Beigeladene zu 1. nach den Feststellungen der Vorinstanzen "nicht tätig". Auch wenn in dieser [X.] eine Pflichtmitgliedschaft der Beigeladenen zu 1. nach § 192 Abs 1 [X.] [X.]B V in der [X.] erhalten geblieben wäre, wäre der [X.] der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (§ 5 Abs 1 [X.] [X.]B V) nicht erfüllt gewesen. Genau dieser [X.] hatte aber der früheren [X.]sentscheidung zugrunde gelegen. Auf diese Überlegung hat bereits das [X.] sein Urteil gestützt. Hiermit hätte sich der Kläger zur Darlegung der Klärungsfähigkeit auseinandersetzen müssen.

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des L[X.] von einer Entscheidung des B[X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des L[X.] von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des B[X.], des [X.] oder des [X.] abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das L[X.] seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das B[X.], der [X.] oder das [X.] entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das L[X.] diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 3 P 13/04 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 6 Rd[X.] 5 und B[X.] Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 4 Rd[X.] 6, jeweils mwN).

Der Kläger macht geltend, indem das L[X.] die Gesetzesbegründung in der BT-Drucks 10/4761 [X.] als nicht bindend ansehe, weiche es von dem Urteil des B[X.] vom [X.] ([X.] KR 16/99 R - [X.] 3-2500 § 8 [X.] 5) ab. Abweichend von der Rechtsprechung des B[X.] (Urteil vom 25.5.2011 - [X.] KR 9/09 R - [X.] 4-2500 § 8 [X.] 3) knüpfe das L[X.] nicht an eine Versicherungspflicht nach § 5 [X.]B V an, sondern an einen "Status als [X.]" gemäß § 8 Abs 1 [X.] 3 [X.]B V. Schließlich weiche das L[X.] von der Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 18.6.2008 - 2 BvL 6/07 - [X.]E 121, 241) ab, weil durch den von ihm angenommenen "automatischen Wegfall des Privilegs der privaten Krankenversicherung" eine mittelbare Diskriminierung von Frauen erfolge.

Hierdurch legt der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar, weil er es unterlässt, dem angefochtenen Urteil sowie den in Bezug genommenen Entscheidungen abstrakte, die Entscheidung tragende Rechtssätze zu entnehmen, die zum Nachweis einer Abweichung im Grundsätzlichen gegenüberzustellen wären. Vielmehr bemüht sich der Kläger eine Abweichung bei der Rechtsanwendung durch das L[X.] nachzuweisen, was vom Zulassungsgrund der Divergenz nicht gedeckt ist, weil es sich lediglich um die Rüge einer falschen materiellen Rechtsanwendung handelt. Hierauf kann aber - wie dargelegt - eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das L[X.].

Meta

B 12 R 78/17 B

23.07.2018

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Nürnberg, 13. Mai 2016, Az: S 14 R 313/14, Urteil

§ 8 Abs 1 Nr 3 SGB 5, § 173f Abs 1 RVO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.07.2018, Az. B 12 R 78/17 B (REWIS RS 2018, 5620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5620

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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