Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.09.2020, Az. B 5 RE 2/20 B

5. Senat | REWIS RS 2020, 2333

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

BEFREIUNG NOTWENDIGE BEILADUNG VERSORGUNGSWERK RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - gesetzliche Rentenversicherung - Streit um Befreiung von der Versicherungspflicht - Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung - notwendige Beiladung des Versorgungswerks - absoluter Revisionsgrund


Leitsatz

Zu Streitigkeiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist das betroffene Versorgungswerk notwendig beizuladen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Klägerin, eine auch selbstständig berufstätige Rechtsanwältin, vom beklagten Rentenversicherungsträger für ihre befristete Teilzeitbeschäftigung als "Sachbearbeiterin [X.]G" bei der [X.] in der [X.] vom [X.] bis zum 31.1.2014 die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verlangen kann.

2

Die Klägerin ist seit dem 2.8.2005 Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und des berufsständischen Versorgungswerks. Ab dem [X.] war sie im Rahmen einer "Ich-AG" selbstständig als Rechtsanwältin tätig und bezog von der [X.] einen Existenzgründungszuschuss, der bis zum 11.10.2005 gewährt wurde. Die Beklagte befreite die Klägerin für die Dauer des Bezugs des Existenzgründungszuschusses von der insoweit bestehenden Versicherungspflicht (vgl § 2 Satz 1 [X.], aufgehoben ab 1.4.2012) im Hinblick auf ihre Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Ab dem 12.10.2005 war die Klägerin bei einer [X.] als "Sachbearbeiterin [X.]G" befristet beschäftigt. Für diese und weitere daran anschließende befristete Beschäftigungen gewährte die Beklagte jeweils eine Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm Abs 5 Satz 2 [X.]B VI, zuletzt für eine Tätigkeit als "Sachbearbeiterin [X.]G" bei der [X.] (1.2.2012 bis 31.1.2013).

3

Hingegen lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] für das bis zum 31.1.2014 verlängerte Beschäftigungsverhältnis bei der [X.] unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des [X.] ([X.] R 3/11 R - [X.], 108 = [X.]-2600 § 6 [X.]) ab (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat die Beklagte unter Aufhebung dieser Bescheide verurteilt, die begehrte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu erteilen (Urteil vom 21.9.2017). Im Berufungsverfahren hat das L[X.] die [X.] als Arbeitgeberin nach § 75 Abs 2 [X.]G zu dem Verfahren beigeladen und daran trotz der von der Klägerin erhobenen Einwendungen festgehalten. Das L[X.] hat die Entscheidung des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.12.2019). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tätigkeit bei der Beigeladenen sei für eine Rechtsanwältin berufsfremd gewesen, sodass eine Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] nicht in Betracht komme. Die Erstreckung einer Befreiung gemäß § 6 Abs 5 Satz 2 [X.]B VI sei schon deshalb nicht möglich, weil die Klägerin ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin stets selbstständig ausgeübt und somit insoweit eine Beschäftigung, die der Rentenversicherungspflicht unterliegt, zu keinem [X.]punkt vorgelegen habe. Eine analoge Anwendung der zuletzt genannten Vorschrift auf eine solche Konstellation sei nach Wortsinn, systematischer Stellung sowie Sinn und Zweck der Norm nicht möglich und verfassungsrechtlich auch nicht geboten.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim B[X.] eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensmängel sowie auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 [X.] und 3 [X.]G).

5

II. Die Beschwerde der Klägerin ist im Sinne einer Zurückverweisung der Sache an das L[X.] begründet (§ 160a Abs 5 [X.]G). Die Klägerin hat den Zulassungsgrund des [X.] formgerecht bezeichnet (§ 160 Abs 2 [X.] iVm § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G). Jedenfalls einer der von ihr angeführten Verfahrensmängel liegt auch vor. Das L[X.] hat es unterlassen, die berufsständische Versorgungseinrichtung, bei der die Klägerin Mitglied ist (Versorgungswerk), zu dem Rechtsstreit beizuladen.

6

1. Die Beiladung des Versorgungswerks ist in der hier zu beurteilenden Konstellation notwendig iS des § 75 Abs 2 Alt 1 [X.]G.

7

Sind an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, müssen diese gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 [X.]G zu dem Verfahren beigeladen werden. Eine Beiladung ist in diesem Sinne notwendig, wenn eine in dem Rechtsstreit mögliche Entscheidung zugleich in die Rechtssphäre eines [X.] unmittelbar eingreift. Das ist der Fall, wenn durch die vom Kläger begehrte Sachentscheidung oder durch deren Abweisung gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte oder Rechtsbeziehungen des [X.] gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (stRspr, zB B[X.] Urteil vom 16.12.2014 - [X.] KR 31/13 R - B[X.]E 118, 40 = [X.]-2500 § 51 [X.], Rd[X.]3 mwN; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 38/18 B - juris Rd[X.] 8 mwN). Hier streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] - ggf im Rahmen einer Erstreckung gemäß § 6 Abs 5 Satz 2 [X.]B VI - hat. Bei einem Rechtsstreit über die Befreiung von der Versicherungspflicht muss zunächst, wie das L[X.] zutreffend erkannt hat, die Entscheidung gegenüber dem Arbeitgeber und dem Versicherten einheitlich erfolgen (vgl B[X.] Beschluss vom 13.12.2018 - [X.] RE 1/18 B - juris Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom 23.2.1977 - 12 RK 14/76 - juris Rd[X.]4; s auch B[X.] Urteil vom 19.11.1981 - 11 RA 88/80 - [X.] 1500 § 75 [X.]9 S 41; B[X.] Urteil vom 16.10.2002 - [X.]0 LW 5/01 R - [X.] 3-5868 § 3 [X.] = juris Rd[X.]5).

8

Die Entscheidung über die Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht kann aber auch gegenüber dem Versorgungswerk nur einheitlich iS des § 75 Abs 2 Alt 1 [X.]G ergehen (aufgrund unzureichender Beschwerdebegründung noch offengelassen in B[X.] Beschluss vom 10.12.2015 - [X.] RE 31/15 B - BeckRS 2016, 65368 Rd[X.]1; zur materiellen Beschwer des Versorgungswerks aber bereits B[X.] Beschluss vom 13.12.2018 - [X.] RE 1/18 B - juris Rd[X.]3). Das ergibt sich insbesondere daraus, dass das Versorgungswerk im Fall einer der Klägerin zu erteilenden Befreiung Beiträge nur aus der abhängigen Beschäftigung erheben kann, auf die sich die Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] bezieht oder nach § 6 Abs 5 Satz 2 [X.]B VI erstreckt, im Fall ihrer Nichtbefreiung dagegen lediglich Beiträge aus ihren Einkünften aus selbstständiger Arbeit (vgl § 19 Abs 2 Satz 1 [X.], Abs 5 Satz 1 und 2 der Satzung der [X.] Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung idF vom 1.1.2013). Auch die Satzungen anderer Versorgungswerke enthalten - ungeachtet einer im Detail unterschiedlichen Ausgestaltung - stets Regelungen, nach denen für Beschäftigungen, für die keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht besteht, geringere Beiträge zum Versorgungswerk zu leisten sind als für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erteilt worden ist (zB § 12 Abs 6 und § 13 Abs 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in [X.], § 30 Abs 4 Satz 1 und § 31 Abs 1 der Satzung für das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der [X.], § 9 Abs 4 und § 27 Abs 6 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im [X.], § 30 Abs 6 und 7 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande [X.], § 11 Abs 2, § 12 Abs 6 und § 13 Abs 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im [X.]; s auch § 23 Abs 1 und 2 der Satzung der [X.] Ärzteversorgung; § 30 Abs 2 und § 31 Abs 1, Abs 3 Buchst b der Satzung des Versorgungswerks der [X.]; § 12 Abs 2 Buchst a und b der Satzung über die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der [X.] und [X.] - alle genannten Satzungen in der derzeit geltenden Fassung).

9

Eine abhängig Beschäftigte wie die Klägerin ist für eine bestimmte Tätigkeit entweder rentenversicherungspflichtig oder von der Rentenversicherungspflicht befreit, weil aufgrund der Beschäftigung eine Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk besteht (§ 6 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm Abs 5 Satz 1 [X.]B VI) oder aber die Erstreckung einer deshalb erteilten Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 6 Abs 5 Satz 2 [X.]B VI erfolgt. Zwar können die Statusentscheidungen über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einerseits und über die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk andererseits auseinanderfallen. Ein Rechtsstreit über die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk wäre auch nicht vor den Sozialgerichten, sondern vor den Verwaltungsgerichten zu führen. Das ändert jedoch nichts daran, dass im Fall einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragserhebung aus einer von der Befreiung umfassten Beschäftigung allein durch das Versorgungswerk erfolgt (zur Notwendigkeit einer Beiladung in Konstellationen eng miteinander zusammenhängender Ansprüche s auch B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] R 9/12 R - [X.]-1300 § 104 [X.] Rd[X.]2 mwN; zur notwendigen Beiladung des Versorgungswerks im Hinblick auf die Folgen der Entscheidung für dessen [X.] auch B[X.] Urteil vom 25.4.1991 - 12/11 [X.]/89 - [X.] 3-4100 § 166b [X.] S 2 f).

Den untrennbaren Zusammenhang zwischen der Entscheidung über eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beitragserhebung in der berufsständischen Versorgungseinrichtung verdeutlicht auch die Regelung in § 286f [X.]B VI. Danach sind in den Fällen einer rückwirkenden Befreiung aufgrund der Übergangsregelungen in § 231 Abs 4b und 4d [X.]B VI die zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zuständigen Träger der Rentenversicherung unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu erstatten. Dazu passt auch, dass ab dem 1.1.2022 ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung direkt bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu stellen und von dieser an den für die Befreiungsentscheidung zuständigen Rentenversicherungsträger weiterzuleiten ist (§ 6 Abs 2 Satz 2 ff [X.]B VI idF von Art 6 [X.] Buchst b des 7. [X.]B IV-Änderungsgesetzes vom 12.6.2020, [X.] 1248). Im gerichtlichen Verfahren über die Erteilung oder Nichterteilung einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht muss vor diesem Hintergrund durch das Instrument der notwendigen Beiladung sichergestellt werden, dass die auch auf die Rechtsposition des Versorgungswerks unmittelbar einwirkende Entscheidung unter Wahrung von dessen Anspruch auf rechtliches Gehör getroffen wird (vgl B[X.] Beschluss vom 13.12.2018 - [X.] RE 1/18 B - juris Rd[X.]9; zu diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund der notwendigen Beiladung s auch Benkel, [X.] 1997, 254, 258; [X.] in [X.]/[X.], BeckOGK-[X.]G, Stand [X.], § 75 Rd[X.] 49).

2. Die nach alledem von der Klägerin zu Recht als Verfahrensmangel gerügte unterlassene notwendige Beiladung des Versorgungswerks führt im Revisionsverfahren zwingend zur Aufhebung der Entscheidung des L[X.] und zur Zurückverweisung. Die unterbliebene Beiladung eines notwendig am Verfahren zu [X.] stellt einen absoluten Revisionsgrund dar, bei dem unwiderlegbar feststeht, dass die angefochtene Entscheidung hierauf beruht (§ 202 Satz 1 [X.]G iVm § 547 [X.] 4 ZPO - vgl [X.] Urteil vom 27.3.2002 - [X.] - FamRZ 2002, 880, 881 f; [X.] Beschluss vom 8.6.2015 - I [X.]/14 - [X.]/NV 2015, 1695 = juris Rd[X.] ff; BVerwG Beschluss vom 22.1.2016 - 5 P[X.]0.15 - juris Rd[X.]5; B[X.] Beschluss vom 13.12.2018 - [X.] RE 1/18 B - juris Rd[X.]9; [X.] Beschluss vom 21.4.2020 - 7 ABN 78/19 - juris Rd[X.] 7). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das am Verfahren bislang überhaupt nicht beteiligte Versorgungswerk die bisherige Prozessführung iS des § 547 [X.] 4 Halbsatz 2 ZPO genehmigt hätte.

Diese Grundsätze gelten auch für das [X.]. Zwar ist der [X.] aus § 170 Abs 1 Satz 2 [X.]G grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren heranzuziehen (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KR 69/08 B - [X.]-1500 § 160a [X.]3 Rd[X.] 8 ff). Diese Regelung ist aber nicht anwendbar, wenn ein absoluter Revisionsgrund gerügt wird und tatsächlich vorliegt (vgl B[X.] Beschluss vom 2.11.2007 - [X.] KR 72/07 B - [X.]-1100 Art 101 [X.] Rd[X.]3 mwN; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KR 50/09 B - juris Rd[X.]2; B[X.] Beschluss vom 17.12.2015 - [X.] U 150/15 B - juris Rd[X.]3; weitergehend im Rahmen einer Entscheidung über Prozesskostenhilfe, die nur bewilligt werden darf, wenn die Rechtsverfolgung auch in der Sache Aussicht auf Erfolg hat, B[X.] Beschluss vom [X.] [X.] 22/17 B - juris Rd[X.] 6; s auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 160a Rd[X.]9e). Daher darf der Senat die Beschwerde hier nicht als unbegründet zurückweisen, obgleich einiges dafür spricht, dass das Urteil des L[X.] im Ergebnis zutreffend ist. So hat das L[X.] zu Recht darauf hingewiesen, dass die Versicherungspflicht der Klägerin in ihrer Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin nach § 2 Satz 1 [X.] in der bis zum [X.] geltenden Fassung bereits mit Beendigung des Existenzgründungszuschusses am 11.10.2005 endete (zum Bestehen einer Versicherungspflicht als notwendige Voraussetzung für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] s auch B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.]2 R 8/10 R - [X.]-2600 § 6 [X.] 8 Rd[X.]6 sowie B[X.] Urteil vom 28.6.2018 - [X.] RE 2/17 R - [X.]-2600 § 6 [X.]7 Rd[X.]7). Eine Vorgehensweise entsprechend § 170 Abs 1 Satz 2 [X.]G kommt hier im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil die vom L[X.] ausgeurteilte Klageabweisung für das beizuladende Versorgungswerk in Bezug auf dessen Beitragsanspruch nachteilige Auswirkungen hat (s dazu oben unter 1.). Vor diesem Hintergrund ist von besonderer Bedeutung, dass die abschließende Entscheidung auch das Versorgungswerk bindet (vgl § 141 Abs 1 [X.] iVm § 69 [X.] [X.]G).

3. Auf die weiteren von der Klägerin erhobenen [X.] kommt es damit hier nicht mehr an.

4. Der Senat macht von der in § 160a Abs 5 [X.]G eröffneten Möglichkeit Gebrauch und verweist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L[X.] zurück.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des L[X.] zur Hauptsache vorbehalten.

Meta

B 5 RE 2/20 B

23.09.2020

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: RE

vorgehend SG Regensburg, 21. September 2017, Az: S 10 R 4112/15, Urteil

§ 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 170 Abs 1 S 2 SGG, § 547 Nr 4 ZPO, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 6 Abs 5 S 2 SGB 6, § 231 Abs 4b SGB 6, § 231 Abs 4d SGB 6, § 286f SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.09.2020, Az. B 5 RE 2/20 B (REWIS RS 2020, 2333)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2333

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I B 13/14

7 ABN 78/19

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