Bundessozialgericht, Urteil vom 10.11.2022, Az. B 3 KS 2/21 R

3. Senat | REWIS RS 2022, 8008

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Gegenstand

Künstlersozialversicherung - Tanzpädagogin - selbstständige künstlerische Tätigkeit - Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG erstreckt sich nicht über die zwischenzeitliche Beendigung dieser Tätigkeit hinaus auch auf die Zeit nach ihrer Wiederaufnahme


Leitsatz

Eine Befreiungsentscheidung für eine frühere künstlerische Tätigkeit entfaltet keine fortdauernde Sperrwirkung für den Zeitraum nach dem Ausscheiden eines Künstlers aus der Künstlersozialversicherung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des [X.] vom 16. Juni 2020 und des [X.] vom 24. Oktober 2019 aufgehoben und es wird unter Änderung des Bescheids vom 31. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2018 die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung und der [X.] Pflegeversicherung ab 1. Mai 2018 festgestellt.

Die Beklagte trägt die Kosten in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Versicherungspflicht in der [X.] nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ([X.]) ab Mai 2018.

2

Die 1979 geborene Klägerin ist diplomierte Tanzpädagogin und war zunächst ab September 2004 als freie Mitarbeiterin in verschiedenen Tanz- und Ballettschulen tätig. Die beklagte Künstlersozialkasse stellte eine Versicherungspflicht in der Renten-, [X.] nach dem [X.] fest (Bescheid vom 22.10.2004) und befreite sie antragsgemäß ab September 2004 "nach § 6 [X.]" von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (Bescheid vom 20.12.2004). In der Begründung war ausgeführt, dass die [X.] von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit die Versicherungsfreiheit in der Pflegeversicherung "unwiderruflich bestehen" bleibe, wenn die Klägerin die [X.] nicht bis spätestens zum [X.] beende, was sie nicht erklärte.

3

Mit Aufgabe der Tätigkeit der Klägerin als Tanzpädagogin zum [X.] stellte die Beklagte das Ende der Versicherungspflicht nach dem [X.] fest (Bescheid vom 8.4.2011). Nachdem die Klägerin - die zwischenzeitlich über ihren Ehemann familienversichert gewesen war - ab Mai 2018 ihre Tätigkeit als Tanzpädagogin in zwei Ballettschulen wieder aufgenommen hatte, stellte die Beklagte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ab 1.5.2018 erneut fest. Jedoch bestehe wegen der bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit als selbständige Künstlerin abgegebenen Erklärung eine [X.] nach § 6 [X.] in der Krankenversicherung und Versicherungsfreiheit in der Pflegeversicherung (Bescheid vom 31.8.2018; Widerspruchsbescheid vom 12.11.2018).

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen: Dass die Klägerin ihre künstlerische Tätigkeit zwischenzeitlich eingestellt und im Mai 2018 wieder aufgenommen habe, ändere nichts an der Fortwirkung der [X.]. Die Rechtsprechung des B[X.] zu § 8 [X.]B V sei nicht übertragbar (Urteil vom 16.6.2020).

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 1 [X.] iVm § 6 Abs 1 und 2 [X.] sowie von § 8 [X.]B V. Der [X.]sbescheid habe seine Wirkung mit Ende der selbständigen Tätigkeit verloren. Auch in § 8 [X.]B V sei die zeitliche Wirkung einer [X.] von der Krankenversicherungspflicht nicht im Gesetzestext verankert. Insofern habe das B[X.] darauf abgestellt, dass Versicherungspflicht und -freiheit ihren Entstehungsgrund allein nach den Merkmalen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses hätten und hierin ihre Begrenzung fänden.

6

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 16. Juni 2020 und des [X.] vom 24. Oktober 2019 aufzuheben sowie unter Änderung des Bescheids vom 31. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2018 die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung und der [X.] Pflegeversicherung ab 1. Mai 2018 festzustellen.

7

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben. Zutreffend macht sie geltend, dass sich die ihr 2004 erteilte [X.] von der Krankenversicherungspflicht nach dem [X.] nicht über die zwischenzeitliche Beendigung dieser Tätigkeit hinaus auch auf die [X.] nach ihrer Wiederaufnahme erstreckt.

9

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist das zulässig mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage geltend gemachte Begehren der Klägerin, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile sowie Änderung des Bescheids vom 31.8.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2018 ihre Kranken- und Pflegeversicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung für die [X.] ab 1.5.2018 festzustellen.

Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor; insbesondere bedurfte es keiner Beiladung weiterer Sozialleistungsträger (vgl [X.] vom 28.1.1999 - [X.] KR 2/98 R - [X.], 246 = [X.]-5425 § 1 [X.], juris Rd[X.]2 ff).

2. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Versicherungspflicht ist § 1 [X.]. Danach werden selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der [X.] Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig iS des § 8 SGB IV. Künstler im Sinne des [X.] ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt (§ 2 Satz 1 [X.]). Neben den Regelungen zur Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes (§§ 3 bis 5 [X.]) erfassen §§ 6 und 7 [X.] die [X.] von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag. Die [X.] von der Krankenversicherungspflicht führt zur Versicherungsfreiheit in der Pflegeversicherung (§ 5 Abs 2 Nr 2 [X.]).

3. Im Sinne dieser Vorschriften war die Klägerin ab Mai 2018 nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] selbständige Künstlerin. Mit den ab Mai 2018 ausgeübten stundenweisen Tätigkeiten als Tanzpädagogin in zwei [X.] ist sie bereits wegen deren Nähe zu den im "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und [X.] Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 erfassten Katalogberufen des [X.], des [X.], des Ballett-Repetitors und des Choreografen (veröffentlicht in BT-Drucks 7/3071 [X.]) als Künstlerin iS von § 2 Satz 1 [X.] anzusehen (vgl [X.] vom 25.11.2015 - [X.] KS 3/14 R - [X.] 4-5425 § 2 [X.] Rd[X.]4 f; vgl auch BT-Drucks 11/2964 [X.] zur Abgabepflicht von [X.] nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 9 [X.]). Unter Berücksichtigung eines geschätzten voraussichtlichen Einkommens von Mai 2018 bis Ende 2018 von 3600 Euro war sie nicht versicherungsfrei kraft Gesetzes (§ 3 Abs 1 [X.]). Entsprechend hat die Beklagte eine Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung mit dem insoweit nicht angegriffenen Bescheid vom 31.8.2018 angenommen.

4. Hiernach unterliegt die Klägerin seit Mai 2018 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der [X.] Pflegeversicherung ungeachtet des Umstands, dass sie sich von der Beklagten bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit als selbständige Tanzpädagogin im Jahre 2004 von der Krankenversicherungspflicht hat befreien lassen und innerhalb der Frist des § 6 Abs 2 Satz 1 [X.] keine Erklärung zur Beendigung der [X.] abgegeben hat. Bezogen auf die Dauer dieser Tätigkeit hatte sich der [X.] mit deren Aufgabe Ende März 2011 gemäß § 39 Abs 2 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch [X.]ablauf oder auf andere Weise erledigt ist, erledigt (vgl [X.] vom 25.5.2011 - B 12 KR 9/09 R - [X.] 4-2500 § 8 [X.] RdNr 21 ff; [X.] vom 16.6.2021 - B 5 RE 4/20 R - [X.] 4-2600 § 6 [X.] RdNr 25).

a) Schon nach den allgemeinen Regeln entfaltet ein [X.] Regelungswirkung nur in Bezug auf den jeweiligen [X.], aus dessen Anlass er ausgesprochen wurde. Demgemäß führt nach der Rechtsprechung des [X.] zu § 8 Abs 2 Satz 3 [X.], wonach die [X.] von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, ua wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 8 Abs 1 Satz 1 [X.]), nicht widerrufen werden kann, jedenfalls ein Wechsel des [X.]s zur Wirkungslosigkeit einer [X.]sentscheidung. Grundlage einer [X.]sentscheidung ist diejenige abhängige Beschäftigung, die grundsätzlich Versicherungspflicht begründet. Das Argument einer mit der [X.] intendierten dauerhaften Zuordnung zur privaten Krankenversicherung greift jedenfalls dann nicht mehr, wenn nach dem Ende der Beschäftigung, für die die [X.] ausgesprochen worden ist, bereits aus anderen Gründen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt (vgl nur [X.] vom 25.5.2011 - B 12 KR 9/09 R - [X.] 4-2500 § 8 [X.] Rd[X.]7 ff).

b) Danach kann umso weniger angenommen werden, dass eine [X.] von der Versicherungspflicht - hier in der gesetzlichen Krankenversicherung - im Rahmen des Sondersystems für selbständig tätige Künstler iS des [X.] Bindungswirkung entfalten könnte auch für den [X.]raum nach Aufgabe dieser Tätigkeit als selbständiger Künstler. Selbständige Künstler werden allein aufgrund der besonderen Merkmale der künstlerischen Tätigkeit überhaupt in die Künstlersozialversicherung nach dem [X.] aufgenommen. Endet die künstlerische Tätigkeit, entfällt die innere Rechtfertigung für ein Fortwirken von die Sozialversicherung betreffenden Statusentscheidungen. Entsprechend stand die vormalige [X.] nach Aufgabe der künstlerischen Tätigkeit der Klägerin, bestätigt von der Beklagten durch die Feststellung des Endes der Versicherungspflicht nach dem [X.] mit Bescheid vom 8.4.2011, auch der nachfolgenden Familienversicherung über ihren Ehemann in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht entgegen (vgl zum Ausschluss einer Familienversicherung bei [X.] allgemein [X.] in [X.] Komm, § 10 [X.] Rd[X.]4, Stand März 2022).

c) Eine fortdauernde Bindungswirkung wäre auch dem Bescheid vom 20.12.2004 mit der im [X.] enthaltenen Wendung "In der Krankenversicherung besteht ab 01.09.2004 [X.] v[on] d[er] Versicherungspflicht n[ach] § 6 [X.]" nicht zu entnehmen (vgl [X.] vom 10.3.2011 - [X.] KS 2/10 R - [X.]E 108, 8 = [X.] 4-5425 § 4 [X.], Rd[X.]2 zur Auslegung durch das Revisionsgericht). Mit dem damit in Bezug genommenen Verweis auf die Krankenversicherungspflicht "nach diesem Gesetz" (§ 6 Abs 1 Satz 1 [X.]) beschränkte sich die Regelungswirkung der [X.] ausdrücklich auf die Zugehörigkeit der Klägerin zum Sicherungssystem der Künstlersozialversicherung, aus dem sie mit Aufgabe ihrer Tätigkeit im März 2011 ausgeschieden war.

Anderes ergibt sich auch nicht aus der in der Begründung des Bescheids vom 20.12.2004 enthaltenen Passage zur Unwiderruflichkeit der [X.] nach "Ablauf der Berufsanfängerzeit" ("Wird die Erklärung nicht bis zum Ende der o.g. Frist abgegeben, bleibt die [X.] von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit die Versicherungsfreiheit in der Pflegeversicherung unwiderruflich bestehen"). Sie ist - in der hier verwandten Formulierung - lediglich als Hinweis der Beklagten auf eine nach ihrer Ansicht bestehende Rechtslage zu verstehen. Wenn die Beklagte eine [X.] von der Versicherungspflicht im Sinne einer Sperrwirkung für den Eintritt einer Versicherungspflicht für alle künftigen, auch veränderten Tätigkeiten und Lebensumstände innerhalb oder außerhalb der Künstlersozialversicherung hätte regeln wollen, hätte es einer eindeutigen Aussage, zudem an anderer Stelle im Bescheid vom 20.12.2004 bedurft.

5. Fortdauernde [X.] für den [X.]raum nach dem Ausscheiden eines Künstlers aus der Künstlersozialversicherung entfaltet eine [X.]sentscheidung für eine frühere künstlerische Tätigkeit nicht.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] zur Versicherungspflicht in der Sozialversicherung erwachsen Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit als gesetzliche Rechtsfolgen allein aus den Merkmalen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses, haben allein darin ihren Entstehungsgrund und finden demgemäß darin auch ihre Begrenzung. Ein Übergreifen über die Grenzen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses oder [X.]es hinaus kann deshalb nur dann eintreten, wenn das Gesetz eine solche Rechtsfolge ausdrücklich vorsieht oder wenn Sinn und Zweck des Gesetzes dies zweifelsfrei gebieten (vgl [X.] vom 25.5.2011 - B 12 KR 9/09 R - [X.] 4-2500 § 8 [X.] RdNr 28).

b) Vor diesem Hintergrund vermag der Senat eine Ausnahme von der Versicherungspflicht nicht mit der gebotenen Sicherheit zu erkennen. Eine ausdrückliche Regelung in dem Sinne, dass eine einmal erteilte [X.] von der Krankenversicherungspflicht nach dem [X.] auch für [X.]en der Wiederaufnahme einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nach deren zwischenzeitlicher Aufgabe ohne Ausnahme dauerhaft gilt, enthält das Gesetz nicht (vgl anders etwa § 6 Abs 3a [X.] als Ausnahmeregelung zur Versicherungspflicht bei vormalig erteilter [X.]).

Hinreichend zweifelsfrei kann der Senat dies auch nicht § 6 Abs 2 Satz 1 [X.] entnehmen, wonach die Beendigung einer nach § 6 Abs 1 Satz 1 [X.] erteilten [X.] nur bis zum Ablauf der in § 3 Abs 2 [X.] genannten Frist - also bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit - erklärt werden kann. § 6 Abs 1 [X.] soll selbständige Künstler und Publizisten im Sinne eines Berufsanfängerschutzes davor bewahren, bei der (erstmaligen) Aufnahme einer nach dem [X.] versicherten Tätigkeit einen zuvor bestehenden privaten Krankenversicherungsschutz aufgeben zu müssen, bevor sich die dauerhafte Tragfähigkeit der neuen Tätigkeit erwiesen hat (vgl BT-Drucks 8/3172 [X.]). Das rechtfertigt es zwanglos, sie nach Ablauf der Drei-Jahresfrist nach § 6 Abs 2 Satz 1, § 3 Abs 2 [X.] für die unveränderte Fortdauer der selbständigen Tätigkeit an dieser Entscheidung festzuhalten; damit ist die Regelung systemgerecht und steht in Übereinstimmung mit vergleichbaren Vorschriften in anderen Sicherungssystemen.

Daraus folgt allerdings nicht zwingend im Sinne einer zweifelsfrei feststellbaren Auslegung, dass von der Krankenversicherungspflicht nach dem [X.] befreit gewesene Personen nach der zwischenzeitlichen Aufgabe ihrer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bei deren Wiederaufnahme deswegen an der Fortführung einer zwischenzeitlich erlangten Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als Pflichtversicherte nach § 1 [X.] gehindert sind. Wegen der mit einer Aufnahme der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit typischerweise verbundenen Unsicherheit sollte Berufsanfängern mit § 6 Abs 2 Satz 1 iVm § 3 Abs 2 [X.] eine Rückkehroption zur gesetzlichen Krankenversicherung in den Anfangsjahren eingeräumt werden (vgl BT-Drucks 11/2964 [X.]). Aus dieser Berufsanfänger begünstigenden Ausnahmeregelung zur flexibleren Gestaltung einer [X.]sentscheidung kann aber nicht ohne Weiteres eine lebenslange Systementscheidung zu Lasten der Betroffenen abgeleitet werden, die - im Sinne einer Sperrwirkung - einer Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem [X.] "unwiderruflich" entgegensteht.

Sollte der Gesetzgeber dieses Ziel verfolgt haben (vgl zur beabsichtigten Neugestaltung der [X.] aber nunmehr BT-Drucks 20/3900 [X.] f), hätte er das vor dem aufgezeigten systematischen Hintergrund vielmehr ausdrücklich selbst bestimmen und im Einzelnen ausgestalten müssen (vgl in diesem Sinne auch [X.] vom 25.5.2011 - B 12 KR 9/09 R - [X.] 4-2500 § 8 [X.] RdNr 29).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Schütze                [X.]

Meta

B 3 KS 2/21 R

10.11.2022

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KS

vorgehend SG Karlsruhe, 24. Oktober 2019, Az: S 15 KR 4108/18, Urteil

§ 1 Nr 1 KSVG, § 2 S 1 KSVG, § 3 Abs 2 KSVG, § 6 Abs 1 S 1 KSVG, § 6 Abs 2 S 1 KSVG, § 8 Abs 2 S 3 SGB 5, § 39 Abs 2 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.11.2022, Az. B 3 KS 2/21 R (REWIS RS 2022, 8008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8008

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